Rechtssatz RS0006593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006593
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Dem Pflegebefohlenen, für den im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, steht das Rekursrecht gegen einen Beschluss des Gerichtes zu, mit dem eine Prozessführung durch den vorläufigen Beistand genehmigt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 258/68
Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 258/68
Veröff: SZ 41/108 = EvBl 1969/46 S 74
- 5 Ob 559/94
Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 559/94
Vgl auch
- 2 Ob 2206/96t
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2206/96t
Vgl auch; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem ein vom Sachwalter geschlossener gerichtlicher Vergleich genehmigt wurde. (T1)
- 7 Ob 230/01a
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 230/01a
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rekursrecht des Betroffenen gegen einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem eine Ehenichtigkeitsklage (Eheaufhebungsklage, Ehescheidungsklage) des Sachwalters genehmigt wurde. (T2)
- 1 Ob 199/15v
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 199/15v
Vgl auch; Beisatz: Schon vor der Entscheidung 4 Ob 100/09y wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten, dass einer betroffenen Person bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung zusteht. (T3); Veröff: SZ 2015/129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0006593
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19680912_OGH0002_0020OB00258_6800000_001