Über das Rechtsmittel kann nach der derzeit gegebenen Aktenlage noch nicht abschließend meritorisch entschieden werden; dies aus folgenden Erwägungen:
Bereits vor Vorlage der Berufung an das Gericht zweiter Instanz hatte der Kläger mittels einer von ihm offensichtlich persönlich verfassten und unterschriebenen Eingabe vom 16. 12. 1999 dem Erstgericht die Mitteilung zukommen lassen, dass das gesamte Verfahren "gegen seinen Willen geführt" werde und er seiner Gattin verziehen habe (ON 27), was er - im Ergebnis gleichgelagert - auch in mehreren weiteren Eingaben (ON 32, 38, 42 und 52), verbunden ua auch mit diversen Fristsetzungs- sowie Ablehnungsanträgen gegen das Erstgericht, den "gesamten Gerichtshof in Wels" (also erkennbar das Berufungsgericht) und das (in dieser Rechtssache jedenfalls als Berufungsgericht nicht befasste) Oberlandesgericht Linz, einschließlich massiver auch strafgerichtlicher Vorwürfe samt "Haftbefehl" gegen seinen bestellten anwaltlichen Sachwalter, wiederholte. Diese Eingaben wurden - mit Ausnahme jener zu ON 52 - nach der Aktenlage von den Vorinstanzen (insbesondere vom Erst- als Adressatgericht) bisher für offensichtlich unbeachtlich erachtet (teilweise bloßer Vermerk "gesehen" samt Einjournalisierung) und demgemäß auch keinen besonderen verfahrensrechtlichen Erledigungen (Zuleitung an den Sachwalter bzw an das Pflegschafts- als Sachwalterschaftsgericht) zugeführt. Lediglich die letzte dieser Eingaben (ON 52: primär verfasst als Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG) wurde dem Klagevertreter (als Sachwalter) unter Fristsetzung "zur Verbesserung" zurückgestellt, ohne dass eine weitere Reaktion desselben jedenfalls im vorliegenden Streitakt ersichtlich und aktenkundig ist. Zahlreiche inhaltsgleiche Eingaben erstattete der Kläger auch an das Pflegschafts-(Sachwalterschafts-)gericht direkt, wie sich aus den vom Obersten Gerichtshof amtswegig beigeschafften Akten entnehmen lässt (wortgleiches Doppel der Eingabe ON 27 des vorliegenden Aktes in ON 918, Band XXII des P-Aktes; weiters - nur beispielsweise herausgegriffen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ON 909 in Band XXII: "Sachwalter in Bereicherungsabsicht sinnlose Prozesse führt wie zB Scheidungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren meiner Ehe"; ON 965 in Band XXIII: "Antrag auf sofortige Abweisung der Klage").Bereits vor Vorlage der Berufung an das Gericht zweiter Instanz hatte der Kläger mittels einer von ihm offensichtlich persönlich verfassten und unterschriebenen Eingabe vom 16. 12. 1999 dem Erstgericht die Mitteilung zukommen lassen, dass das gesamte Verfahren "gegen seinen Willen geführt" werde und er seiner Gattin verziehen habe (ON 27), was er - im Ergebnis gleichgelagert - auch in mehreren weiteren Eingaben (ON 32, 38, 42 und 52), verbunden ua auch mit diversen Fristsetzungs- sowie Ablehnungsanträgen gegen das Erstgericht, den "gesamten Gerichtshof in Wels" (also erkennbar das Berufungsgericht) und das (in dieser Rechtssache jedenfalls als Berufungsgericht nicht befasste) Oberlandesgericht Linz, einschließlich massiver auch strafgerichtlicher Vorwürfe samt "Haftbefehl" gegen seinen bestellten anwaltlichen Sachwalter, wiederholte. Diese Eingaben wurden - mit Ausnahme jener zu ON 52 - nach der Aktenlage von den Vorinstanzen (insbesondere vom Erst- als Adressatgericht) bisher für offensichtlich unbeachtlich erachtet (teilweise bloßer Vermerk "gesehen" samt Einjournalisierung) und demgemäß auch keinen besonderen verfahrensrechtlichen Erledigungen (Zuleitung an den Sachwalter bzw an das Pflegschafts- als Sachwalterschaftsgericht) zugeführt. Lediglich die letzte dieser Eingaben (ON 52: primär verfasst als Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG) wurde dem Klagevertreter (als Sachwalter) unter Fristsetzung "zur Verbesserung" zurückgestellt, ohne dass eine weitere Reaktion desselben jedenfalls im vorliegenden Streitakt ersichtlich und aktenkundig ist. Zahlreiche inhaltsgleiche Eingaben erstattete der Kläger auch an das Pflegschafts-(Sachwalterschafts-)gericht direkt, wie sich aus den vom Obersten Gerichtshof amtswegig beigeschafften Akten entnehmen lässt (wortgleiches Doppel der Eingabe ON 27 des vorliegenden Aktes in ON 918, Band römisch 22 des P-Aktes; weiters - nur beispielsweise herausgegriffen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ON 909 in Band XXII: "Sachwalter in Bereicherungsabsicht sinnlose Prozesse führt wie zB Scheidungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren meiner Ehe"; ON 965 in Band XXIII: "Antrag auf sofortige Abweisung der Klage").
Ausgehend von diesen besonderen aktenmäßigen Gegebenheiten stellte sich für den als Rechtsmittelgericht befassten erkennenden Senat die (vorrangige) Frage nach der im Lichte der beschränkten Prozessfähigkeit des Betroffenen und Klägers zu untersuchenden rechtlichen Qualität (und damit auch verfahrensrechtlichen Beachtlichkeit) jedenfalls der an das Prozessgericht gerichteten und damit auch in die Überprüfungs- und Beurteilungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als angerufenes übergeordnetes Rechtsmittelgericht fallenden (Erst-)Eingabe ON 27. Hiezu hat der erkennende Senat Folgendes weiter erwogen:
Wie bereits eingangs wiedergegeben, wurde für den Kläger ein Sachwalter bestellt, der ihn ua vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden in "Verfahren jeder Art" zu vertreten hat. Auch wenn im (ersten) Bestellungsbeschluss insoweit § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zitiert ist, erfolgte doch durch den zweiten, abändernden Beschluss vom 23. 10. 1986 samt (zusätzlicher) Nennung aller das Vermögen und Einkommen des Betroffenen schlechthin umfassenden Vertretungshandlungen durch den bestellten Sachwalter damit eine dem § 273 Abs 3 Z 3 ABGB entsprechende Umschreibung, wie dies etwa auch in der Entscheidung 1 N 506/99 vom Obersten Gerichtshof bei insoweit gleicher Sachverhaltslage beurteilt wurde. Soweit dieser Wirkungskreis reicht, sind geistig behinderte Personen als Betroffene prozessunfähig (1 Ob 518/96 = SZ 69/75) und stehen Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren gleich (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 21). solche Personen können daher, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind - wovon hier (wohl) nicht ausgegangen werden kann - zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; RIS-Justiz RS0049099) - also unter Umständen auch selbst Rechtsmittel erheben. In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung 1 Ob 513/96 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 5 Ob 559/94 (= ÖA 1996, 23 = NZ 1996, 340) ausgesprochen, dass dann, wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme (hier: Klageführung) besteht, dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zusteht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes hintangehalten werden kann, und sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren soweit nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht; fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Dies wurde auch in späteren Entscheidungen mehrfach so wiederholt (2 Ob 2206/96t; 9 Ob 243/99x; RIS-Justiz RS0006593, 0053067, 0006612).Wie bereits eingangs wiedergegeben, wurde für den Kläger ein Sachwalter bestellt, der ihn ua vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden in "Verfahren jeder Art" zu vertreten hat. Auch wenn im (ersten) Bestellungsbeschluss insoweit Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zitiert ist, erfolgte doch durch den zweiten, abändernden Beschluss vom 23. 10. 1986 samt (zusätzlicher) Nennung aller das Vermögen und Einkommen des Betroffenen schlechthin umfassenden Vertretungshandlungen durch den bestellten Sachwalter damit eine dem Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB entsprechende Umschreibung, wie dies etwa auch in der Entscheidung 1 N 506/99 vom Obersten Gerichtshof bei insoweit gleicher Sachverhaltslage beurteilt wurde. Soweit dieser Wirkungskreis reicht, sind geistig behinderte Personen als Betroffene prozessunfähig (1 Ob 518/96 = SZ 69/75) und stehen Kindern zwischen sieben und vierzehn Jahren gleich (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; Aicher in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 21,). solche Personen können daher, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind - wovon hier (wohl) nicht ausgegangen werden kann - zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten (1 Ob 513/96; 1 N 506/99; RIS-Justiz RS0049099) - also unter Umständen auch selbst Rechtsmittel erheben. In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung 1 Ob 513/96 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf 5 Ob 559/94 (= ÖA 1996, 23 = NZ 1996, 340) ausgesprochen, dass dann, wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme (hier: Klageführung) besteht, dem Betroffenen ein eigenes Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zusteht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes hintangehalten werden kann, und sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren soweit nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht; fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Dies wurde auch in späteren Entscheidungen mehrfach so wiederholt (2 Ob 2206/96t; 9 Ob 243/99x; RIS-Justiz RS0006593, 0053067, 0006612).
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß § 3 Abs 1 EheG zur Eingehung einer Ehe und damit, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 518/96 = SZ 69/75 bereits ausgesprochen hat, auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - ausgenommen bloß eines solchen auf einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG namens des Betroffenen (7 Ob 355/97z = SZ 70/235; RIS-Justiz RS0103635) - der Zustimmung des Sachwalters (RIS-Justiz RS0010634). Nichts anderes kann grundsätzlich auch für eine (wie hier, überdies) auf Nichtigkeit gemäß § 22 Abs 1 EheG gestützte Klage gelten. Insoweit schlägt die (allgemeine) Prozessunfähigkeit einer geistig behinderten Person, der ein Sachwalter zur Vertretung beigegeben wurde, auch auf das Eheverfahren durch (SZ 69/75 mwN auch zum Schrifttum und die Gesetzesmaterialien; RIS-Justiz RS0103637).Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EheG zur Eingehung einer Ehe und damit, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 518/96 = SZ 69/75 bereits ausgesprochen hat, auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - ausgenommen bloß eines solchen auf einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG namens des Betroffenen (7 Ob 355/97z = SZ 70/235; RIS-Justiz RS0103635) - der Zustimmung des Sachwalters (RIS-Justiz RS0010634). Nichts anderes kann grundsätzlich auch für eine (wie hier, überdies) auf Nichtigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, EheG gestützte Klage gelten. Insoweit schlägt die (allgemeine) Prozessunfähigkeit einer geistig behinderten Person, der ein Sachwalter zur Vertretung beigegeben wurde, auch auf das Eheverfahren durch (SZ 69/75 mwN auch zum Schrifttum und die Gesetzesmaterialien; RIS-Justiz RS0103637).
In Beachtung dieser rechtlichen Besonderheiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Einbringung der gegenständlichen Klage vom (seinerzeitigen) Bestellungsumfang des Sachwalters umfasst war und auch der genehmigenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes oblag (§ 154 Abs 3 ABGB; zur Rechtslage bei Sachwalterschaft vgl Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 154). Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage (im P-Verfahren), aber auch einem hiezu zur Bestätigung amtswegig eingeholten Bericht des Pflegschaftsgerichtes an den Obersten Gerichtshof, nur dem Sachwalter, nie jedoch auch dem Betroffenen selbst zugestellt. Dass ihm jedoch hiegegen ein eigenes (allenfalls durch einen zu bestellenden Kollisionskurator auszuübendes) Rechtsmittelrecht zusteht, wurde bereits ausgeführt und näher begründet. Der klagegenehmigende Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes kann damit bisher auch noch nicht als in Rechtskraft erwachsen angesehen werden. Dies hat aber zur Folge, dass vorerst diese verfahrensrechtliche Frage einer endgültigen (und rechtskräftigen) Erledigung im dafür vorgesehenen Verfahren (also im außerstreitigen Pflegschaftsakt) zugeführt werden muss. Für das Erstgericht hätte damit spätestens bei Eintreffen der Eingabe ON 27 Anlass sein müssen, die Rechtskraft der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Klageführung zu überprüfen. Durch die Klageführung wird ja ganz massiv in ganz (höchst-)persönliche Interessen des Betroffenen durch die Handlungsweise seines gesetzlichen Vertreters (und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes) eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren betreffend die Gültigkeit(sanfechtung) einer geschlossenen Ehe, welche nach Art 12 MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt. Gerade wegen dieses verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtes auf Eheschließung (und Familiengründung) kommt dabei auch dem in § 460 Z 4 ZPO verankerten Untersuchungsgrundsatz speziell bei Ehenichtigkeitsklagen besondere Bedeutung und Beachtung zu.In Beachtung dieser rechtlichen Besonderheiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Einbringung der gegenständlichen Klage vom (seinerzeitigen) Bestellungsumfang des Sachwalters umfasst war und auch der genehmigenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes oblag (Paragraph 154, Absatz 3, ABGB; zur Rechtslage bei Sachwalterschaft vergleiche Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 154,). Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage (im P-Verfahren), aber auch einem hiezu zur Bestätigung amtswegig eingeholten Bericht des Pflegschaftsgerichtes an den Obersten Gerichtshof, nur dem Sachwalter, nie jedoch auch dem Betroffenen selbst zugestellt. Dass ihm jedoch hiegegen ein eigenes (allenfalls durch einen zu bestellenden Kollisionskurator auszuübendes) Rechtsmittelrecht zusteht, wurde bereits ausgeführt und näher begründet. Der klagegenehmigende Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes kann damit bisher auch noch nicht als in Rechtskraft erwachsen angesehen werden. Dies hat aber zur Folge, dass vorerst diese verfahrensrechtliche Frage einer endgültigen (und rechtskräftigen) Erledigung im dafür vorgesehenen Verfahren (also im außerstreitigen Pflegschaftsakt) zugeführt werden muss. Für das Erstgericht hätte damit spätestens bei Eintreffen der Eingabe ON 27 Anlass sein müssen, die Rechtskraft der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Klageführung zu überprüfen. Durch die Klageführung wird ja ganz massiv in ganz (höchst-)persönliche Interessen des Betroffenen durch die Handlungsweise seines gesetzlichen Vertreters (und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes) eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren betreffend die Gültigkeit(sanfechtung) einer geschlossenen Ehe, welche nach Artikel 12, MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt. Gerade wegen dieses verfassungsrechtlich geschützten Grundrechtes auf Eheschließung (und Familiengründung) kommt dabei auch dem in Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO verankerten Untersuchungsgrundsatz speziell bei Ehenichtigkeitsklagen besondere Bedeutung und Beachtung zu.
Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nicht zu übersehen haben, dass selbst wenn beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht beurteilt werden kann, ob der vom Pflegschaftsgericht nicht einmal zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einbringung der Nichtigkeitsklage aufgeforderte Betroffene nicht auch in seinem Recht nach § 22 Abs 2 EheG, eine Heilung des ursprünglichen nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist, bzw wird. Dabei wäre darauf hinzuweisen, dass, falls beim Kläger die die Sachwalterschaft begründenden Umstände nach wie vor wie bei ihrer Begründung vorliegen, in einem derartigen Fall der vorliegende Eheabschluss zu einer Aufhebung desselben führen müsste, wenn der Sachwalter seinem Begehren, die Ehe weiterhin aufrechterhalten zu wollen, nicht zustimmen sollte (vgl Schwimann in Schwimann2 zu § 22 EheG Rz 2). In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung des Verfahrens auf die Nichtigkeitsklage allein unzweckmäßig, weil nach dem vorliegenden Verfahrensstand auf jeden Fall ein Eheaufhebungsgrund (§ 35 Abs 1 EheG) vorliegt. Eine auf Aufhebung der Ehe ausgerichtete Vorgangsweise könnte den Besachwalteten unter Umständen veranlassen, seinen geistigen Zustand in Österreich neuerlich überprüfen zu lassen, um sich eine Vorgangsweise nach § 35 Abs 3 EheG offenzuhalten. Bei einer Situation, die nicht erkennen lässt, ob die Interessen des Besachwalteten durch eine Nichtigkeits- bzw Eheaufhebungsklage oder durch Heilung der einer wirksamen Eheschließung entgegenstehenden Gründe, besser gewahrt sind, wäre unter Umständen auch zu überlegen, einem vom Pflegschaftsgericht bestellten Kollisionskurator im Ehenichtigkeits- bzw Eheaufhebungsverfahren neben dem Sachwalter Postulationsfähigkeit zuzuerkennen.Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nicht zu übersehen haben, dass selbst wenn beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht beurteilt werden kann, ob der vom Pflegschaftsgericht nicht einmal zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Einbringung der Nichtigkeitsklage aufgeforderte Betroffene nicht auch in seinem Recht nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG, eine Heilung des ursprünglichen nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist, bzw wird. Dabei wäre darauf hinzuweisen, dass, falls beim Kläger die die Sachwalterschaft begründenden Umstände nach wie vor wie bei ihrer Begründung vorliegen, in einem derartigen Fall der vorliegende Eheabschluss zu einer Aufhebung desselben führen müsste, wenn der Sachwalter seinem Begehren, die Ehe weiterhin aufrechterhalten zu wollen, nicht zustimmen sollte vergleiche Schwimann in Schwimann2 zu Paragraph 22, EheG Rz 2). In diesem Zusammenhang erscheint auch die vom Erstgericht vorgenommene Einschränkung des Verfahrens auf die Nichtigkeitsklage allein unzweckmäßig, weil nach dem vorliegenden Verfahrensstand auf jeden Fall ein Eheaufhebungsgrund (Paragraph 35, Absatz eins, EheG) vorliegt. Eine auf Aufhebung der Ehe ausgerichtete Vorgangsweise könnte den Besachwalteten unter Umständen veranlassen, seinen geistigen Zustand in Österreich neuerlich überprüfen zu lassen, um sich eine Vorgangsweise nach Paragraph 35, Absatz 3, EheG offenzuhalten. Bei einer Situation, die nicht erkennen lässt, ob die Interessen des Besachwalteten durch eine Nichtigkeits- bzw Eheaufhebungsklage oder durch Heilung der einer wirksamen Eheschließung entgegenstehenden Gründe, besser gewahrt sind, wäre unter Umständen auch zu überlegen, einem vom Pflegschaftsgericht bestellten Kollisionskurator im Ehenichtigkeits- bzw Eheaufhebungsverfahren neben dem Sachwalter Postulationsfähigkeit zuzuerkennen.
Die geschilderten Gegebenheiten erfordern damit eine entsprechende verfahrensmäßige Vorgangsweise, weshalb zunächst der aus dem Spruch ersichtliche und dort näher umschriebene Auftrag zu erteilen war. Bis dahin (zumal auch dessen zeitliche Erledigungsdauer nicht überschaubar ist) hat das Revisionsverfahren als unterbrochen zu gelten.