Zunächst ist die Rekurslegitimation zu prüfen.
Während die Legitimation des Rekurswerbers bei Anfechtung des Beschlusses ON 87 auf § 249 Abs 2 AußStrG beruhte, weil es um die Sachwalterbestellung ging, ist bei den nunmehr angefochtenen Beschlüssen ON 113, 134, 161 eine solche nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Betroffene ist bezüglich der in den Wirkungsbereich des Sachwalters fallenden Vermögensverwaltung nach der Bestellung des Sachwalters für alle Angelegenheiten nicht geschäftsfähig. Seine Geschäftsunfähigkeit ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, der hier für alle Angelegenheit bestellt wurde (AnwBl 1990/3555).Während die Legitimation des Rekurswerbers bei Anfechtung des Beschlusses ON 87 auf Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG beruhte, weil es um die Sachwalterbestellung ging, ist bei den nunmehr angefochtenen Beschlüssen ON 113, 134, 161 eine solche nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Betroffene ist bezüglich der in den Wirkungsbereich des Sachwalters fallenden Vermögensverwaltung nach der Bestellung des Sachwalters für alle Angelegenheiten nicht geschäftsfähig. Seine Geschäftsunfähigkeit ergibt sich aus Paragraph 244, AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, der hier für alle Angelegenheit bestellt wurde (AnwBl 1990/3555).
Nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters steht dem Betroffenen jedoch bei Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme ein Rekursrecht zu (1 Ob 513/96; 2 Ob 2206/96t). Unabhängig davon, ob man die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Betroffenen im allgemeinen enger oder weiter zieht, kann der Betroffene jedenfalls im Rahmen der ihm gemäß § 273a Abs 3 ABGB gebotenen Möglichkeiten selbständig agieren. Er kann daher auch in Ausübung seines Anhörungsrechtes grundsätzlich einen Bevollmächtigten bestellen (1 Ob 513/96). Dies nur, soferne ihm die Vernunft nicht völlig fehlt und er den Zweck der Vollmachtserteilung noch erkennen kann (8 Ob 635/93).Nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters steht dem Betroffenen jedoch bei Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedürfenden Maßnahme ein Rekursrecht zu (1 Ob 513/96; 2 Ob 2206/96t). Unabhängig davon, ob man die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Betroffenen im allgemeinen enger oder weiter zieht, kann der Betroffene jedenfalls im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 273 a, Absatz 3, ABGB gebotenen Möglichkeiten selbständig agieren. Er kann daher auch in Ausübung seines Anhörungsrechtes grundsätzlich einen Bevollmächtigten bestellen (1 Ob 513/96). Dies nur, soferne ihm die Vernunft nicht völlig fehlt und er den Zweck der Vollmachtserteilung noch erkennen kann (8 Ob 635/93).
Die Rekurslegitimation des Betroffenen ist hier gegeben, so daß nicht dazu Stellung zu nehmen ist, daß das Rechtsmittel darüber hinaus auch noch durch einen bevollmächtigten Vertreter (aufgrund einer im Jahr 1997 erteilten Vollmacht) mitgefertigt ist.
Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, sodaß - wie es auch geschah - auszusprechen ist, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (RIS-Justiz RS0044501; 4 Ob 150/98g).
Der Revisionsrekurs ist ferner gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung eines Barauslagenersatzes an den ehemaligen Sachwalter im Rahmen der Bestimmung der Sachwalterbelohnung gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung über das Begehren des Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung, deren Bestandteil sowohl Umsatzsteuer als auch Barauslagen sind, ist nämlich als Entscheidung im Kostenpunkte anzusehen (RIS-Justiz RS0017311; 3 Ob 129/99p).Der Revisionsrekurs ist ferner gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung eines Barauslagenersatzes an den ehemaligen Sachwalter im Rahmen der Bestimmung der Sachwalterbelohnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung über das Begehren des Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung, deren Bestandteil sowohl Umsatzsteuer als auch Barauslagen sind, ist nämlich als Entscheidung im Kostenpunkte anzusehen (RIS-Justiz RS0017311; 3 Ob 129/99p).
Im übrigen ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 14 Abs 3 AußStrG). Dies gilt dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Im übrigen ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Im vorliegenden Fall sind die dem Guthaben und den Forderungen gleichzusetzenden Ansprüche auf Einräumung der Verfügungsberechtigung, der Anspruch auf Rechnungslegung wie auch die Kündigung einer geldwerten Lebensversicherung und der Rückkauf der bereits zur Einzahlung gelangten Prämien nach dem materiellrechtlichen Inhalt vermögensrechtlicher Natur; Ansprüche, die vererblich und veräußerlich sind. Entscheidungsgegenstände, die nicht (rein) vermögensrechtlicher Natur sind, sind hingegen Fälle, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen (1 Ob 113/98v; 7 Ob 358/98t, 8 Ob 249/98w).
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine Bewertung nicht vorzunehmen gewesen wäre, was beides nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0042617; 6 Ob 158/98y, 6 Ob 307/98k; 6 Ob 118/99t). Die vom Rechtsmittelwerber dargestellte Bewertung, die sich nicht auf zwingende Bewertungsvorschriften stützt, ist daher nach § 13 Abs 4 AußStrG unbeachtlich.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden oder eine Bewertung nicht vorzunehmen gewesen wäre, was beides nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0042617; 6 Ob 158/98y, 6 Ob 307/98k; 6 Ob 118/99t). Die vom Rechtsmittelwerber dargestellte Bewertung, die sich nicht auf zwingende Bewertungsvorschriften stützt, ist daher nach Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG unbeachtlich.
Daher kann nach § 14a AußStrG für den Fall, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (2 Ob 361/98x; 4 Ob 150/98g). Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet oder an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 361/98x).Daher kann nach Paragraph 14 a, AußStrG für den Fall, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (2 Ob 361/98x; 4 Ob 150/98g). Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet oder an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 361/98x).