Der Rechtssatz, daß die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt, ergibt sich aus § 1478 ABGB und gilt - soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - für alle Verjährungsfristen (vgl JBl 1954, 462; JBl 1958, 522; SZ 37/44 ua; zuletzt 5 Ob 137/92), also auch für die in § 1480 ABGB geregelten Fälle. Demnach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1478 ABGB); subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus (Klang in Klang V2, 601; SZ 54/35; EvBl. 1982/182 ua; zuletzt 5 Ob 137/92).Der Rechtssatz, daß die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt, ergibt sich aus Paragraph 1478, ABGB und gilt - soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - für alle Verjährungsfristen vergleiche JBl 1954, 462; JBl 1958, 522; SZ 37/44 ua; zuletzt 5 Ob 137/92), also auch für die in Paragraph 1480, ABGB geregelten Fälle. Demnach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1478, ABGB); subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus (Klang in Klang V2, 601; SZ 54/35; EvBl. 1982/182 ua; zuletzt 5 Ob 137/92).
Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung (Schubert aaO, Rz 3 zu § 1478 ABGB). Andernfalls wäre das in § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. Der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, ließ daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils 3 Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen hätte daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts geändert (HS I/8).Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung (Schubert aaO, Rz 3 zu Paragraph 1478, ABGB). Andernfalls wäre das in Paragraph 1502, ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. Der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, ließ daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils 3 Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen hätte daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts geändert (HS I/8).
Es trifft nicht zu, daß insoweit ein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen wäre (Schubert aaO, Rz 3 zu § 1480 ABGB; vgl HS 10.652). Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist daher die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden (vgl Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung, JBl 1990, 362 f; Eypeltauer, Zum Geltungsbereich des § 1480 ABGB, ÖJZ 1991, 224).Es trifft nicht zu, daß insoweit ein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen wäre (Schubert aaO, Rz 3 zu Paragraph 1480, ABGB; vergleiche HS 10.652). Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist daher die Verjährungsregelung des Paragraph 1480, ABGB anzuwenden vergleiche Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung, JBl 1990, 362 f; Eypeltauer, Zum Geltungsbereich des Paragraph 1480, ABGB, ÖJZ 1991, 224).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes läßt somit keinerlei Abweichung von den Judikaturgrundsätzen zur Zinsenverjährung erkennen.