Rechtssatz RS0034407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034407
Entscheidungsdatum
11.06.2002
Rechtssatz
Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1503/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
- 1 Ob 288/01m
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034407
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB01503_9300000_002