Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0034407×

Rechtssatz RS0034407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034407

Geschäftszahl

5Ob1503/93; 1Ob288/01m

Entscheidungsdatum

11.06.2002

Rechtssatz

Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1503/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
    Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB01503_9300000_002