Rechtssatz RS0034395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034395
Entscheidungsdatum
13.12.2016
Rechtssatz
Die Verjährungsregelung in § 27 Abs 3 MRG läßt eine Abweichung von der Norm des § 1478 ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.Die Verjährungsregelung in Paragraph 27, Absatz 3, MRG läßt eine Abweichung von der Norm des Paragraph 1478, ABGB nicht erkennen. Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 137/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 137/92
Veröff: EvBl 1993/91 S 384 = JBl 1993,526
- 5 Ob 1088/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1088/92
Vgl
- 5 Ob 1503/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
Vgl auch; nur: Es hat vielmehr die Regel zu gelten, daß die Verjährung - wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt - auf objektive Kriterien abzustellen ist. (T1) Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für die in § 1480 ABGB geregelten Fällen. (T2) Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
- 3 Ob 238/16w
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 238/16w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzugszinsen aus Kindesunterhalt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034395
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19921110_OGH0002_0050OB00137_9200000_001