Begründung:
Das auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gerichtete Begehren des Antragstellers haben sowohl die Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamtes für den ***** Bezirk der Stadt Wien als auch beide Vorinstanzen wegen Verjährung abgewiesen. Die dabei zu lösende Rechtsfrage bestand darin, ob die in § 27 Abs 3 MRG normierte Verjährungsfrist von drei Jahren bereits mit der Zahlung der verbotenen Leistung oder erst mit der sicheren Identifizierung der Person des Leistungsempfängers zu laufen beginnt. Der Antragsteller hatte nämlich vorerst die vermittelnde Immobilienmaklergesellschaft, dann die Vermieterin auf Zahlung von S 73.877,- s.A. geklagt und erst im Zuge dieser Vorprozesse - wie er meint, durch ein ihm am 2.1.1990 zugestelltes Urteil - erfahren, daß der Ablösebetrag schlußendlich der Hausverwalterin Ing.Rosa L***** wirtschaftlich zugekommen ist. Gezahlt wurde die "Investitionsablöse" am 3.8.1984; bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist das gegen die nunmehrige Antragsgegnerin gerichtete Rückzahlungsbegehren am 26.7.1991.Das auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gerichtete Begehren des Antragstellers haben sowohl die Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamtes für den ***** Bezirk der Stadt Wien als auch beide Vorinstanzen wegen Verjährung abgewiesen. Die dabei zu lösende Rechtsfrage bestand darin, ob die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte Verjährungsfrist von drei Jahren bereits mit der Zahlung der verbotenen Leistung oder erst mit der sicheren Identifizierung der Person des Leistungsempfängers zu laufen beginnt. Der Antragsteller hatte nämlich vorerst die vermittelnde Immobilienmaklergesellschaft, dann die Vermieterin auf Zahlung von S 73.877,- s.A. geklagt und erst im Zuge dieser Vorprozesse - wie er meint, durch ein ihm am 2.1.1990 zugestelltes Urteil - erfahren, daß der Ablösebetrag schlußendlich der Hausverwalterin Ing.Rosa L***** wirtschaftlich zugekommen ist. Gezahlt wurde die "Investitionsablöse" am 3.8.1984; bei der Schlichtungsstelle eingelangt ist das gegen die nunmehrige Antragsgegnerin gerichtete Rückzahlungsbegehren am 26.7.1991.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Verjährungsfrist mit dem Tag der Zahlung zu laufen begann; die zweite Instanz schloß sich dieser Rechtsmeinung aus folgenden Erwägungen an:
Die Verjährungsfrist beginne grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, sodaß subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse idR keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung hätten. Ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt die Unkenntnis des Anspruches seien unbeachtlich, außer es läge arglistiges Verhalten des Verpflichteten vor (Schubert in Rummel II, Rz 2 und 4 zu § 1478 ABGB).Die Verjährungsfrist beginne grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, sodaß subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse idR keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung hätten. Ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt die Unkenntnis des Anspruches seien unbeachtlich, außer es läge arglistiges Verhalten des Verpflichteten vor (Schubert in Rummel römisch zwei, Rz 2 und 4 zu Paragraph 1478, ABGB).
Grund für die Normierung einer kurzen Verjährungszeit (etwa für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens gemäß § 1486 ABGB) sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da bei Geschäften des täglichen Lebens nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert aaO, Rz 1 zu § 1486 ABGB). Außerdem bestünde - so in den Fällen des § 1487 ABGB - aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Interesse an der raschen Klärung bestimmter Ansprüche (Schubert aaO, Rz 1 zu § 1487 ABGB).Grund für die Normierung einer kurzen Verjährungszeit (etwa für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens gemäß Paragraph 1486, ABGB) sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da bei Geschäften des täglichen Lebens nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten (Schubert aaO, Rz 1 zu Paragraph 1486, ABGB). Außerdem bestünde - so in den Fällen des Paragraph 1487, ABGB - aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Interesse an der raschen Klärung bestimmter Ansprüche (Schubert aaO, Rz 1 zu Paragraph 1487, ABGB).
Für die aus §§ 15 bis 26 MRG sowie aus § 27 Abs 1 MRG abgeleiteten Rückforderungsansprüche sei aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren normiert worden, um die sich früher aus der Konkurrenz zwischen § 17 Abs 2 MG und § 1431 ABGB ergebende Rechtsunsicherheit zu vermeiden (Würth in Rummel II, Rz 8 zu § 27 MRG). Folglich sei die in § 27 Abs 3 MRG normierte dreijährige Verjährungsfrist als absolute Frist zu betrachten; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Antragstellers, wem die Ablösezahlung tatsächlich zugeflossen ist, komme es nicht an.Für die aus Paragraphen 15 bis 26 MRG sowie aus Paragraph 27, Absatz eins, MRG abgeleiteten Rückforderungsansprüche sei aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren normiert worden, um die sich früher aus der Konkurrenz zwischen Paragraph 17, Absatz 2, MG und Paragraph 1431, ABGB ergebende Rechtsunsicherheit zu vermeiden (Würth in Rummel römisch zwei, Rz 8 zu Paragraph 27, MRG). Folglich sei die in Paragraph 27, Absatz 3, MRG normierte dreijährige Verjährungsfrist als absolute Frist zu betrachten; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Antragstellers, wem die Ablösezahlung tatsächlich zugeflossen ist, komme es nicht an.
Der Hinweis Schuberts (aaO, Rz 4 zu § 1478 ABGB), daß der Gesetzgeber kürzere Verjährungs- und Ausschlußfristen mitunter erst mit Kenntnis des Berechtigten von der Person des Verpflichteten (§ 1489 ABGB) oder sonstiger Umstände (§ 156 ABGB) beginnen läßt, könne zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil der Ausnahmecharakter des § 1489 ABGB, der von der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB abweicht, einer analogen Anwendung auf andere Fälle einer kurzen Verjährungszeit entgegenstehe. Würde man in allen Fällen einer kurzen Verjährungsfrist auf subjektive Umstände beim Berechtigten - etwa die Kenntnis der Person des Verpflichteten - abstellen, würde das die Einführung kurzer Verjährungsfristen ad absurdum führen.Der Hinweis Schuberts (aaO, Rz 4 zu Paragraph 1478, ABGB), daß der Gesetzgeber kürzere Verjährungs- und Ausschlußfristen mitunter erst mit Kenntnis des Berechtigten von der Person des Verpflichteten (Paragraph 1489, ABGB) oder sonstiger Umstände (Paragraph 156, ABGB) beginnen läßt, könne zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil der Ausnahmecharakter des Paragraph 1489, ABGB, der von der allgemeinen Regel des Paragraph 1478, ABGB abweicht, einer analogen Anwendung auf andere Fälle einer kurzen Verjährungszeit entgegenstehe. Würde man in allen Fällen einer kurzen Verjährungsfrist auf subjektive Umstände beim Berechtigten - etwa die Kenntnis der Person des Verpflichteten - abstellen, würde das die Einführung kurzer Verjährungsfristen ad absurdum führen.
Im Anwendungsbereich des § 27 Abs 3 MRG spreche das Bedürfnis nach Rechtssicherheit für die Lösung, den Beginn der Verjährungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung der verbotenen Ablöse und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des passiv Legitimierten abzustellen, weil sonst - schon auf Grund der besonderen Materie - größte Beweisschwierigkeiten auftreten würden, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Dem Umstand, daß es dem Mieter tatsächlich oft nicht möglich sei, den Empfänger einer Ablösezahlung zu eruieren, habe der Gesetzgeber mittlerweile dadurch Rechnung getragen, daß er durch die Neufassung des § 37 Abs 1 Z 14 MRG die Möglichkeit schuf, den Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse im Außerstreitverfahren durchzusetzen. Diese Neuregelung erleichtere es dem Mieter, mehrere theoretisch mögliche Empfänger der verbotenen Ablöse gleichzeitig zu belangen, ohne diesen gegenüber - mit Ausnahme von Barauslagen und mutwillig verursachten Kosten - kostenersatzpflichtig zu werden.Im Anwendungsbereich des Paragraph 27, Absatz 3, MRG spreche das Bedürfnis nach Rechtssicherheit für die Lösung, den Beginn der Verjährungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung der verbotenen Ablöse und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des passiv Legitimierten abzustellen, weil sonst - schon auf Grund der besonderen Materie - größte Beweisschwierigkeiten auftreten würden, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Dem Umstand, daß es dem Mieter tatsächlich oft nicht möglich sei, den Empfänger einer Ablösezahlung zu eruieren, habe der Gesetzgeber mittlerweile dadurch Rechnung getragen, daß er durch die Neufassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG die Möglichkeit schuf, den Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Ablöse im Außerstreitverfahren durchzusetzen. Diese Neuregelung erleichtere es dem Mieter, mehrere theoretisch mögliche Empfänger der verbotenen Ablöse gleichzeitig zu belangen, ohne diesen gegenüber - mit Ausnahme von Barauslagen und mutwillig verursachten Kosten - kostenersatzpflichtig zu werden.
Dieser Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Kenntnis (des Rückforderungsgläubigers von der Person) des Ablöseempfängers für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs 3 MRG von Bedeutung ist.Dieser Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Kenntnis (des Rückforderungsgläubigers von der Person) des Ablöseempfängers für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG von Bedeutung ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, sie im Sinne eines Zuspruchs von S 73.877,- samt 4 % Zinsen seit 3.8.1984 abzuändern, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die zur Begründung dieses Begehrens vorgebrachten Argumente lassen sich kurz so zusammenfassen, daß der Antragsteller in der mangelnden Kenntnis der Person des Verpflichteten ein die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches ausschließendes rechtliches Hindernis für dessen Geltendmachung erblickt, daß die Regel des § 1489 ABGB sehr wohl verallgemeinerungsfähig sei (insbesondere im Hinblick auf die Schädigung des Mieters durch eine verbotene Ablösezahlung) und daß der dem § 1431 ABGB verwandte Rückforderungsanspruch des Zahlers einer verbotenen Ablöse den Irrtum über das Bestehen der Schuld, also nicht zuletzt auch den Irrtum über die Person des Zahlungsempfängers, berücksichtigen müsse.Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, sie im Sinne eines Zuspruchs von S 73.877,- samt 4 % Zinsen seit 3.8.1984 abzuändern, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die zur Begründung dieses Begehrens vorgebrachten Argumente lassen sich kurz so zusammenfassen, daß der Antragsteller in der mangelnden Kenntnis der Person des Verpflichteten ein die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches ausschließendes rechtliches Hindernis für dessen Geltendmachung erblickt, daß die Regel des Paragraph 1489, ABGB sehr wohl verallgemeinerungsfähig sei (insbesondere im Hinblick auf die Schädigung des Mieters durch eine verbotene Ablösezahlung) und daß der dem Paragraph 1431, ABGB verwandte Rückforderungsanspruch des Zahlers einer verbotenen Ablöse den Irrtum über das Bestehen der Schuld, also nicht zuletzt auch den Irrtum über die Person des Zahlungsempfängers, berücksichtigen müsse.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung vor. Außerdem hat die Antragsgegnerin noch verlangt, ihr "die Kosten des bisherigen Verfahrens sowie insbesondere des Rekursverfahrens zuzusprechen".
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.