Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz aufgezeigten Grund zulässig. Er ist teilweise auch berechtigt.
Die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff und insbesondere auch in einen Schwangerschaftsabbruch ist, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ein höchstpersönliches Recht. Für höchstpersönliche Rechte gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind (Edlbacher in ÖJZ 1982, 365/368 f). Für ihre Ausübung ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. Mit dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof deshalb in seiner Entscheidung 1 Ob 118/96 (NZ 1996, 339 = JBl 1996, 600) die Möglichkeit verneint, daß ein Sachwalter ein Begehren auf einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG namens des Betroffenen wirksam erheben bzw insoweit das Einvernehmen herstellen kann. Diesen grundsätzlichen Ausführungen ist zwar in rein persönlichen Angelegenheiten auf anderen Gebieten als dem des körperlichen Eingriffes beizupflichten. Soweit es sich aber um einen körperlichen Eingriff an einer Person, der jegliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, handelt, steht dem höchstpersönlichen Entscheidungsrecht unter Umständen das Streben nach Bewahrung des Lebens und der Gesundheit gegenüber, dem bei entsprechender Gefährdung dieser Güter bei Unterlassung des Eingriffes aus Gründen höherer Ordnung das größere Gewicht beizumessen ist (Edlbacher aaO, 373). Edlbacher meint in diesem Zusammenhang, daß an die Stelle der Einwilligung eines urteilsunfähigen Minderjährigen nicht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sondern jene des Sorgeberechtigten zu treten habe, der hiebei keineswegs im Namen des Kindes, sondern im eigenen Namen in Ausübung seines höchstpersönlichen Sorgerechtes handle. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein minderjähriges Kind, sondern um eine volljährige Person, sodaß keine obsorgeberechtigten bzw zur Pflege und Erziehung berechtigten Personen zur Abgabe derartiger Erklärungen in Betracht kommt. In diesem von Edlbacher nicht abgehandelten Fall gibt es daher keine andere Lösung, als die Einwilligungsberechtigung des Betroffenen durch die Einwilligungsberechtigung seines Sachwalters zu substituieren, will man das Ergebnis vermeiden, daß der der Zustimmung zwecks Straffreiheit des behandelnden Arztes bedürfende Eingriff trotz entsprechend ernster Indikation unterbleibt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Sachwalter dieses Recht im Rahmen der gesetzlichen Vertretung oder aus seiner Pflicht zur Personensorge ausübt (vgl Maleczky in ÖJZ 1994, 681/682 und die in FN 5 angeführten Lehrmeinungen) ausübt.Die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff und insbesondere auch in einen Schwangerschaftsabbruch ist, wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ein höchstpersönliches Recht. Für höchstpersönliche Rechte gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß sie mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar sind (Edlbacher in ÖJZ 1982, 365/368 f). Für ihre Ausübung ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. Mit dieser Argumentation hat der Oberste Gerichtshof deshalb in seiner Entscheidung 1 Ob 118/96 (NZ 1996, 339 = JBl 1996, 600) die Möglichkeit verneint, daß ein Sachwalter ein Begehren auf einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG namens des Betroffenen wirksam erheben bzw insoweit das Einvernehmen herstellen kann. Diesen grundsätzlichen Ausführungen ist zwar in rein persönlichen Angelegenheiten auf anderen Gebieten als dem des körperlichen Eingriffes beizupflichten. Soweit es sich aber um einen körperlichen Eingriff an einer Person, der jegliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelt, handelt, steht dem höchstpersönlichen Entscheidungsrecht unter Umständen das Streben nach Bewahrung des Lebens und der Gesundheit gegenüber, dem bei entsprechender Gefährdung dieser Güter bei Unterlassung des Eingriffes aus Gründen höherer Ordnung das größere Gewicht beizumessen ist (Edlbacher aaO, 373). Edlbacher meint in diesem Zusammenhang, daß an die Stelle der Einwilligung eines urteilsunfähigen Minderjährigen nicht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sondern jene des Sorgeberechtigten zu treten habe, der hiebei keineswegs im Namen des Kindes, sondern im eigenen Namen in Ausübung seines höchstpersönlichen Sorgerechtes handle. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein minderjähriges Kind, sondern um eine volljährige Person, sodaß keine obsorgeberechtigten bzw zur Pflege und Erziehung berechtigten Personen zur Abgabe derartiger Erklärungen in Betracht kommt. In diesem von Edlbacher nicht abgehandelten Fall gibt es daher keine andere Lösung, als die Einwilligungsberechtigung des Betroffenen durch die Einwilligungsberechtigung seines Sachwalters zu substituieren, will man das Ergebnis vermeiden, daß der der Zustimmung zwecks Straffreiheit des behandelnden Arztes bedürfende Eingriff trotz entsprechend ernster Indikation unterbleibt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Sachwalter dieses Recht im Rahmen der gesetzlichen Vertretung oder aus seiner Pflicht zur Personensorge ausübt vergleiche Maleczky in ÖJZ 1994, 681/682 und die in FN 5 angeführten Lehrmeinungen) ausübt.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgeführt, daß das Gesetz im § 273 Abs 1 ABGB die Möglichkeit gebe, die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters substituiert werden könne (EvBl 1988/85). In 1 Ob 735/77 (SZ 50/161) und 5 Ob 518/91 (ÖAV 1992, 89) hat der Oberste Gerichtshof jeweils ausgesprochen, daß die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (Entmündigten) in seine Sterilisation durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden könne, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig sei, wobei der Sachwalter (Kurator) hiezu der Genehmigung des Gerichtes bedürfe. Dies entspreche nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern werde auch durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und sei überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Fall seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe.Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgeführt, daß das Gesetz im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB die Möglichkeit gebe, die Einwilligung einer Person, die infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen, durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters substituiert werden könne (EvBl 1988/85). In 1 Ob 735/77 (SZ 50/161) und 5 Ob 518/91 (ÖAV 1992, 89) hat der Oberste Gerichtshof jeweils ausgesprochen, daß die Einwilligung eines Pflegebefohlenen (Entmündigten) in seine Sterilisation durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden könne, wenn der Pflegebefohlene zu einer Willenserklärung hierüber unfähig sei, wobei der Sachwalter (Kurator) hiezu der Genehmigung des Gerichtes bedürfe. Dies entspreche nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern werde auch durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und sei überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Fall seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe.
Für die Möglichkeit der Substitution derartiger Zustimmungen durch den gesetzlichen Vertreter, in denen das Strafgesetzbuch auf die Zustimmung des vom Eingriff Betroffenen abstellt, dieser aber keinerlei Einsichtsfähigkeit besitzt, treten auch Kienapfel (Grundriß des Strafrechts, Besonderer Teil4 I, 168), Steiner (RdM 1994, 9), Maleczky (aaO), Zipf (ÖJZ 1977, 384), Kopetzki (RdM 1996, 118) und Gamerith (in ÖAV 1975, 25) ein, wobei Zipf und Gamerith insbesondere (auch) auf den Fall des Schwangerschaftsabbruches abstellen. § 8 Abs 3 KAG sieht bei mangelnder Einsichtsfähigkeit des Patienten ausdrücklich den Ersatz dessen Zustimmung bei körperlichen Eingriffen durch jene seines gesetzlichen Vertreters vor.Für die Möglichkeit der Substitution derartiger Zustimmungen durch den gesetzlichen Vertreter, in denen das Strafgesetzbuch auf die Zustimmung des vom Eingriff Betroffenen abstellt, dieser aber keinerlei Einsichtsfähigkeit besitzt, treten auch Kienapfel (Grundriß des Strafrechts, Besonderer Teil4 römisch eins, 168), Steiner (RdM 1994, 9), Maleczky (aaO), Zipf (ÖJZ 1977, 384), Kopetzki (RdM 1996, 118) und Gamerith (in ÖAV 1975, 25) ein, wobei Zipf und Gamerith insbesondere (auch) auf den Fall des Schwangerschaftsabbruches abstellen. Paragraph 8, Absatz 3, KAG sieht bei mangelnder Einsichtsfähigkeit des Patienten ausdrücklich den Ersatz dessen Zustimmung bei körperlichen Eingriffen durch jene seines gesetzlichen Vertreters vor.
Der Schwangerschaftsabbruch ist vor allem deshalb ein Sonderfall, als es hier nicht nur um den Körper der Mutter, deren Einwilligung es bedarf, geht, sondern auch um das Leben des im Mutterleib heranwachsenden Kindes. Dieser Umstand vermag aber an dem für die Substituierbarkeit der Zustimmung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch im Fall ihrer völligen Urteilsunfähigkeit sprechenden Argumente nichts zu ändern. Vielmehr tritt gerade auch bei dieser Problematik - und zwar wesentlich stärker als bei der Frage der Sterilisation - der Handlungsbedarf hervor: Nicht nur die Einwilligung zum Abbruch bewirkt einen erheblichen Eingriff in die Lebensumstände der Betroffenen, sondern es führt auch die Nichtabgabe einer solchen Erklärung bzw die Versagung der Einwilligung zu einer ganz wesentlichen Veränderung, nämlich die der Mutterschaft (oder weiteren Mutterschaft) für dieses bestimmte Kind mit all ihren bisher nicht vorhandenen Anforderungen an die zur Mutter werdenden Frau. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine Indikation im Sinn des § 97 Abs 1 Z 2 StGB vorliegt. Dem höchstpersönlichen Recht der Mutter, sich in Anbetracht der Möglichkeit, selbst Schaden zu nehmen oder ein schwer behindertes Kind zur Welt zu bringen, gegen die Austragung des Kindes zu entscheiden, steht spiegelbildlich das höchstpersönliche Recht der Mutter gegenüber, sich für das Kind zu entscheiden und eigene Schäden oder ein in Hinkunft besonders opferreiches Leben mit einem schwer behinderten Kind auf sich zu nehmen. Verneint man die Möglichkeit der Substitution ihrer Willenserklärung zum Schwangerschaftsabbruch, substituiert man damit in Wahrheit die Willensbetätigung in letztere Richtung und führt ein inkonsequentes Ergebnis herbei. Die vom Erstgericht primär verneinte und vom Gericht zweiter Instanz offen gelassene Frage, ob die Zustimmung für einen Schwangerschaftsabbruch bei einer jegliche Einsichtsfähigkeit entbehrenden Frau durch die Erklärung des Sachwalters und durch Gerichtsentscheidung ersetzbar ist, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates bei Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung zur Substituierbarkeit derartiger Erklärungen zur Heilbehandlung und zur Sterilisation sowie der zitierten Lehre grundsätzlich zu bejahen. Die Frage der Substituierbarkeit dieser Erklärung innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft und ohne Vorliegen von Anzeichen für eine medizinische und eugenische Indikation oder im Fall der Unmündigkeit der Schwangeren bei Zeugung des Kindes kann hier aber aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation offengelassen werden.Der Schwangerschaftsabbruch ist vor allem deshalb ein Sonderfall, als es hier nicht nur um den Körper der Mutter, deren Einwilligung es bedarf, geht, sondern auch um das Leben des im Mutterleib heranwachsenden Kindes. Dieser Umstand vermag aber an dem für die Substituierbarkeit der Zustimmung der Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch im Fall ihrer völligen Urteilsunfähigkeit sprechenden Argumente nichts zu ändern. Vielmehr tritt gerade auch bei dieser Problematik - und zwar wesentlich stärker als bei der Frage der Sterilisation - der Handlungsbedarf hervor: Nicht nur die Einwilligung zum Abbruch bewirkt einen erheblichen Eingriff in die Lebensumstände der Betroffenen, sondern es führt auch die Nichtabgabe einer solchen Erklärung bzw die Versagung der Einwilligung zu einer ganz wesentlichen Veränderung, nämlich die der Mutterschaft (oder weiteren Mutterschaft) für dieses bestimmte Kind mit all ihren bisher nicht vorhandenen Anforderungen an die zur Mutter werdenden Frau. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine Indikation im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliegt. Dem höchstpersönlichen Recht der Mutter, sich in Anbetracht der Möglichkeit, selbst Schaden zu nehmen oder ein schwer behindertes Kind zur Welt zu bringen, gegen die Austragung des Kindes zu entscheiden, steht spiegelbildlich das höchstpersönliche Recht der Mutter gegenüber, sich für das Kind zu entscheiden und eigene Schäden oder ein in Hinkunft besonders opferreiches Leben mit einem schwer behinderten Kind auf sich zu nehmen. Verneint man die Möglichkeit der Substitution ihrer Willenserklärung zum Schwangerschaftsabbruch, substituiert man damit in Wahrheit die Willensbetätigung in letztere Richtung und führt ein inkonsequentes Ergebnis herbei. Die vom Erstgericht primär verneinte und vom Gericht zweiter Instanz offen gelassene Frage, ob die Zustimmung für einen Schwangerschaftsabbruch bei einer jegliche Einsichtsfähigkeit entbehrenden Frau durch die Erklärung des Sachwalters und durch Gerichtsentscheidung ersetzbar ist, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates bei Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung zur Substituierbarkeit derartiger Erklärungen zur Heilbehandlung und zur Sterilisation sowie der zitierten Lehre grundsätzlich zu bejahen. Die Frage der Substituierbarkeit dieser Erklärung innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft und ohne Vorliegen von Anzeichen für eine medizinische und eugenische Indikation oder im Fall der Unmündigkeit der Schwangeren bei Zeugung des Kindes kann hier aber aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation offengelassen werden.
Durch die beiden die Einwilligung zur Sterilisation betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde bereits die Notwendigkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer solchen, vom Sachwalter beabsichtigten schwerwiegenden Maßnahme, die schon aus den §§ 216, 269 und 282 ABGB folgt, klargestellt.Durch die beiden die Einwilligung zur Sterilisation betreffenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde bereits die Notwendigkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer solchen, vom Sachwalter beabsichtigten schwerwiegenden Maßnahme, die schon aus den Paragraphen 216, 269 und 282 ABGB folgt, klargestellt.
Aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung ergibt sich auch, daß sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken hat. Es hat keine Kompetenz, selbst die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen oder gar den Eingriff selbst anzuordnen. Darauf würde aber eine solche Entscheidung im Ergebnis hinauslaufen, wäre zugleich mit der Genehmigung der Einwilligung auch über die Frage bindend abzusprechen, ob tatbildmäßiges Handeln im Sinn der Bestimmungen des StGB über den Schwangerschaftsabbruch auch hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale als jenem der mangelnden Zustimmung der Schwangeren zu verneinen bzw das Vorliegen entsprechender Rechtfertigungsgründe (je nach dogmatischer Einordnung der Straffreiheitsgründe) zu bejahen ist. Die Einwilligung der Schwangeren führt allein noch nicht zur Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches. In den Fällen des § 97 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ist der Abbruch durch einen Arzt erforderlich, im Fall des (hier ohnehin nicht weiter zu erörternden) § 96 Abs 1 Z 1 StGB zusätzlich eine vorangehende ärztliche Beratung sowie in den Fällen des § 97 Abs 1 Z 2 und Z 3 (auch der Fall der Z 3 - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Hilfe - stellt sich hier praktisch nicht) zusätzlich die jeweils dort angeführten Indikationen. § 98 Abs 2 StGB setzt zur Straffreiheit zwar keine Zustimmung, dafür aber voraus, daß der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.Aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung ergibt sich auch, daß sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken hat. Es hat keine Kompetenz, selbst die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen oder gar den Eingriff selbst anzuordnen. Darauf würde aber eine solche Entscheidung im Ergebnis hinauslaufen, wäre zugleich mit der Genehmigung der Einwilligung auch über die Frage bindend abzusprechen, ob tatbildmäßiges Handeln im Sinn der Bestimmungen des StGB über den Schwangerschaftsabbruch auch hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale als jenem der mangelnden Zustimmung der Schwangeren zu verneinen bzw das Vorliegen entsprechender Rechtfertigungsgründe (je nach dogmatischer Einordnung der Straffreiheitsgründe) zu bejahen ist. Die Einwilligung der Schwangeren führt allein noch nicht zur Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches. In den Fällen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB ist der Abbruch durch einen Arzt erforderlich, im Fall des (hier ohnehin nicht weiter zu erörternden) Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zusätzlich eine vorangehende ärztliche Beratung sowie in den Fällen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, (auch der Fall der Ziffer 3, - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Hilfe - stellt sich hier praktisch nicht) zusätzlich die jeweils dort angeführten Indikationen. Paragraph 98, Absatz 2, StGB setzt zur Straffreiheit zwar keine Zustimmung, dafür aber voraus, daß der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Soweit diese Bestimmungen für den hier vorliegenden Fall maßgebend sind (bereits mehr als dreimonatige Dauer der Schwangerschaft; die Schwangere war zur Zeit der Schwängerung nicht unmündig; der Schwangerschaftsabbruch kommt ohnehin nur durch einen Arzt in Frage), ergibt sich daraus, daß der Schwangerschaftsabbruch jedenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn er wegen akuter, im § 98 Abs 2 StGB näher umschriebener Lebensgefahr vorgenommen würde. Hiezu bedürfte es im Fall der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen nicht erst der Befassung der Gerichte. § 97 Abs 1 Z 2 StGB sieht hingegen weit weniger strenge Anforderungen an die Indikationen für Straffreiheit vor, setzt allerdings zusätzlich das Einvernehmen der Schwangeren voraus, das jedoch für sich allein noch nicht Straffreiheit bewirkt.Soweit diese Bestimmungen für den hier vorliegenden Fall maßgebend sind (bereits mehr als dreimonatige Dauer der Schwangerschaft; die Schwangere war zur Zeit der Schwängerung nicht unmündig; der Schwangerschaftsabbruch kommt ohnehin nur durch einen Arzt in Frage), ergibt sich daraus, daß der Schwangerschaftsabbruch jedenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn er wegen akuter, im Paragraph 98, Absatz 2, StGB näher umschriebener Lebensgefahr vorgenommen würde. Hiezu bedürfte es im Fall der Urteilsunfähigkeit der Betroffenen nicht erst der Befassung der Gerichte. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sieht hingegen weit weniger strenge Anforderungen an die Indikationen für Straffreiheit vor, setzt allerdings zusätzlich das Einvernehmen der Schwangeren voraus, das jedoch für sich allein noch nicht Straffreiheit bewirkt.
Der seitens einer Schwangeren gegenüber einem Arzt vorgetragene Wunsch nach Abtreibung bzw das nach Anraten des Arztes abgegebene Einverständnis hiezu ist daher von der Frage zu trennen, ob die Indikationen des § 97 Abs 1 Z 2 StGB vorliegen. Letztere Entscheidung liegt nicht beim Sachwalter. Dieser kann nur ersteren Schritt setzen. Es kommt auch nur die gerichtliche Genehmigung ersteren Schrittes in Betracht. Diese Genehmigung hängt zwar insoweit mit den im § 97 Abs 1 Z 2 StGB angeführten Indikationen zusammen, als einem von vorneherein als grundlos im Sinn des § 97 Abs 1 Z 2 StGB erkennbaren Ansinnen an einen Arzt, einen Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 97 Abs 1 Z 1 StGB durchzuführen, jedenfalls die gerichtliche Genehmigung zu versagen ist, weil damit einer gesetzlich verpönten, strafgerichtlich zu verfolgenden Straftat (§ 96 StGB) Vorschub geleistet würde. Hat aber der Sachwalter allen Grund zur Annahme, daß die medizinischen und (oder) eugenischen Indikationen im Sinn des § 97 Abs 1 Z 2 StGB gegeben sind, so ist ein strafbares Verhalten des Sachwalters zu verneinen, wenn er entweder von sich aus ein entsprechendes Ansinnen an den Arzt heranträgt oder dem Arzt auf dessen Ansinnen das Einverständnis zum Schwangerschaftsabbruch gibt, und es ist dann auch dem Sachwalter das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen zur Abgabe derartiger Erklärungen zuzubilligen. Es fällt in den Rahmen der ihm auferlegten Interessenwahrnehmung für den Betroffenen, diesen vor derart gravierenden und negativen Einschnitten in seinen Lebensbereich zu bewahren und es nicht darauf ankommen zu lassen, daß die Schwangerschaft seines Schützlings akut lebensbedrohend wird. Daß ein medizinischer Laie (wie hier die Sachwalterin) bei einer Person mit schwersten Gehirnschäden und sonstigen schweren Kopfverletzungen sowie einem offenen Oberschenkelbruch und der Möglichkeit, daß das ungeborene Kind irreparable Strahlungsschäden erlitten habe, schwerste Komplikationen für die werdende Mutter und das Kind im Fall einer Weiterführung der Schwangerschaft ernsthaft befürchtet und deshalb für eine Beendigung der Schwangerschaft der Pflegebefohlenen eintritt, kann ihm weder aus strafrechtlicher noch aus moralischer Sicht vorgeworfen werden. Die Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch ist gerade im vorliegenden Fall selbst ohne Rücksicht auf die die werdende Mutter betreffende medizinische Indikation beim Vorliegen der Befürchtungen, daß ein schwer behindertes Kind zur Welt kommen werde, deshalb anzuerkennen, weil die Mutter mit höchster Wahrscheinlichkeit ihr weiteres Leben lang selbst mit einer schweren Behinderung zu kämpfen haben wird. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes über die Verletzungen der Betroffenen und ihre bisherigen Behandlungen ist die weitere Aufrechterhaltung der Einwilligung auch unter dem Aspekt, daß bislang das sichere Vorliegen von Indikationen im Sinn des § 97 Abs 1 Z 2 StGB verneint wurde, verständlich.Der seitens einer Schwangeren gegenüber einem Arzt vorgetragene Wunsch nach Abtreibung bzw das nach Anraten des Arztes abgegebene Einverständnis hiezu ist daher von der Frage zu trennen, ob die Indikationen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliegen. Letztere Entscheidung liegt nicht beim Sachwalter. Dieser kann nur ersteren Schritt setzen. Es kommt auch nur die gerichtliche Genehmigung ersteren Schrittes in Betracht. Diese Genehmigung hängt zwar insoweit mit den im Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angeführten Indikationen zusammen, als einem von vorneherein als grundlos im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erkennbaren Ansinnen an einen Arzt, einen Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, StGB durchzuführen, jedenfalls die gerichtliche Genehmigung zu versagen ist, weil damit einer gesetzlich verpönten, strafgerichtlich zu verfolgenden Straftat (Paragraph 96, StGB) Vorschub geleistet würde. Hat aber der Sachwalter allen Grund zur Annahme, daß die medizinischen und (oder) eugenischen Indikationen im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gegeben sind, so ist ein strafbares Verhalten des Sachwalters zu verneinen, wenn er entweder von sich aus ein entsprechendes Ansinnen an den Arzt heranträgt oder dem Arzt auf dessen Ansinnen das Einverständnis zum Schwangerschaftsabbruch gibt, und es ist dann auch dem Sachwalter das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen zur Abgabe derartiger Erklärungen zuzubilligen. Es fällt in den Rahmen der ihm auferlegten Interessenwahrnehmung für den Betroffenen, diesen vor derart gravierenden und negativen Einschnitten in seinen Lebensbereich zu bewahren und es nicht darauf ankommen zu lassen, daß die Schwangerschaft seines Schützlings akut lebensbedrohend wird. Daß ein medizinischer Laie (wie hier die Sachwalterin) bei einer Person mit schwersten Gehirnschäden und sonstigen schweren Kopfverletzungen sowie einem offenen Oberschenkelbruch und der Möglichkeit, daß das ungeborene Kind irreparable Strahlungsschäden erlitten habe, schwerste Komplikationen für die werdende Mutter und das Kind im Fall einer Weiterführung der Schwangerschaft ernsthaft befürchtet und deshalb für eine Beendigung der Schwangerschaft der Pflegebefohlenen eintritt, kann ihm weder aus strafrechtlicher noch aus moralischer Sicht vorgeworfen werden. Die Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch ist gerade im vorliegenden Fall selbst ohne Rücksicht auf die die werdende Mutter betreffende medizinische Indikation beim Vorliegen der Befürchtungen, daß ein schwer behindertes Kind zur Welt kommen werde, deshalb anzuerkennen, weil die Mutter mit höchster Wahrscheinlichkeit ihr weiteres Leben lang selbst mit einer schweren Behinderung zu kämpfen haben wird. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes über die Verletzungen der Betroffenen und ihre bisherigen Behandlungen ist die weitere Aufrechterhaltung der Einwilligung auch unter dem Aspekt, daß bislang das sichere Vorliegen von Indikationen im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verneint wurde, verständlich.
Es besteht auch kein Grund zur Annahme, daß die Interessen der Betroffenen etwa deshalb gegenteilig wären, weil sie sich schon bisher unter allen Umständen ein Kind gewünscht hätte. Für einen besonders ausgeprägten Kinderwunsch der Betroffenen gibt es keine Hinweise; sie hat vielmehr eine eher ablehnende Einstellung bekundet.
Ob tatsächlich eine Indikation im aufgezeigten Sinn vorliegt, läßt sich hier bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz nicht seriös beantworten. Es ist auch nicht aktenkundig, ob seither neue Aspekte eingetreten sind. Die nicht ganz klaren Feststellungen des Erstgerichtes über die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung für das werdende Kind und die Frage einer möglichen Verschlechterung des vor allem körperlichen Zustandes der Mutter durch die Belastung einer fortschreitenden Schwangerschaft und die bevorstehende Entbindung durch Kaiserschnitt resultieren, wie sich anhand des Akteninhaltes nachvollziehen läßt, aus den insoweit schwankenden und sich nicht festlegen wollenden Stellungnahmen der für den vorliegenden Fall zuständigen Spitalsärzte, die dem Gericht teils mündliche, teils schriftliche Auskünfte erteilten und Unterlagen übermittelten. Die Einholung fundierter Gutachten ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich, ist doch eine rasche Erledigung im Hinblick auf die fortschreitende medizinische Problematik des begehrten Eingriffes unumgänglich. Es muß hier daher die Beantwortung der Frage, ob die medizinischen oder eugenischen Indikationen im konkreten Fall vorliegen oder nicht, wie auch in allen sonstigen Fällen, in denen ein Arzt um eine Abtreibung ersucht wird oder in denen dem Arzt die Zustimmung zur Abtreibung erteilt wird, dem Arzt, der ja der Fachkundige hiefür ist und dem die entsprechenden Untersuchungsergebnisse unmittelbar und vollständig zur Verfügung stehen, überlassen bleiben. Die uneingeschränkte Stattgebung des Begehrens auf gerichtliche Genehmigung der Einwilligung zu Abtreibung ist mangels entsprechend klarer Deklaration der Ärzte bislang nicht möglich. Dennoch steht schon jetzt eine Entscheidung an, weil sich der Zustand sowohl der Mutter als auch des werdenden Kindes täglich, ja nahezu stündlich ändern kann und jederzeit mit neuen Erkenntnissen, insbesondere auch im Sinn einer negativen Prognose für Mutter und Kind gerechnet werden muß. Dann ist aber umgehendes Handeln angezeigt, weil jegliche Verzögerung das medizinische Risiko für die Mutter entscheidend erhöht. Wäre der behandelnde Arzt nunmehr gezwungen, trotz der nach bestem Wissen und Gewissen gewonnenen Erkenntnis der Gefährdung von Mutter und (oder) Kind im Sinn des § 97 Abs 1 Z 2 StGB von einem sofortigen Schwangerschaftsabbruch Abstand zu nehmen, um zunächst abermals die Erklärung des Sachwalters und insbesondere der Genehmigung durch das Gericht abzuwarten, könnte dieses Aufzwingen des bürokratischen Weges nicht absehbare negative Folgen haben. Das Gericht hätte ohnehin wiederum nur die Mitteilungen der behandelnden Ärzte zur Verfügung und wäre durch den Zeitdruck nicht in der Lage, ein sonstiges, zur Entscheidungsfindung hilfreiches Verfahren sinnvoll abzuwickeln. Selbst bei raschester Durchführung des Verfahrens wären aber weitere Verzögerungen unvermeidlich. Sollten sich daher die im § 97 Abs 1 Z 2 StGB genannten Indikationen manifestieren, ist die Einwilligungserklärung der Sachwalterin zum Eingriff als wirksam abgegeben zu betrachten und bietet den in Frage kommenden Ärzten insoweit Deckung, als sie den Eingriff nicht nur und nicht erst bei akuter Lebensgefahr der Christina S***** im Sinn des § 98 Abs 2 StGB ohne Verstoß gegen strafgesetzliche Bestimmungen vornehmen können.Ob tatsächlich eine Indikation im aufgezeigten Sinn vorliegt, läßt sich hier bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz nicht seriös beantworten. Es ist auch nicht aktenkundig, ob seither neue Aspekte eingetreten sind. Die nicht ganz klaren Feststellungen des Erstgerichtes über die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung für das werdende Kind und die Frage einer möglichen Verschlechterung des vor allem körperlichen Zustandes der Mutter durch die Belastung einer fortschreitenden Schwangerschaft und die bevorstehende Entbindung durch Kaiserschnitt resultieren, wie sich anhand des Akteninhaltes nachvollziehen läßt, aus den insoweit schwankenden und sich nicht festlegen wollenden Stellungnahmen der für den vorliegenden Fall zuständigen Spitalsärzte, die dem Gericht teils mündliche, teils schriftliche Auskünfte erteilten und Unterlagen übermittelten. Die Einholung fundierter Gutachten ist aus zeitlichen Gründen nicht möglich, ist doch eine rasche Erledigung im Hinblick auf die fortschreitende medizinische Problematik des begehrten Eingriffes unumgänglich. Es muß hier daher die Beantwortung der Frage, ob die medizinischen oder eugenischen Indikationen im konkreten Fall vorliegen oder nicht, wie auch in allen sonstigen Fällen, in denen ein Arzt um eine Abtreibung ersucht wird oder in denen dem Arzt die Zustimmung zur Abtreibung erteilt wird, dem Arzt, der ja der Fachkundige hiefür ist und dem die entsprechenden Untersuchungsergebnisse unmittelbar und vollständig zur Verfügung stehen, überlassen bleiben. Die uneingeschränkte Stattgebung des Begehrens auf gerichtliche Genehmigung der Einwilligung zu Abtreibung ist mangels entsprechend klarer Deklaration der Ärzte bislang nicht möglich. Dennoch steht schon jetzt eine Entscheidung an, weil sich der Zustand sowohl der Mutter als auch des werdenden Kindes täglich, ja nahezu stündlich ändern kann und jederzeit mit neuen Erkenntnissen, insbesondere auch im Sinn einer negativen Prognose für Mutter und Kind gerechnet werden muß. Dann ist aber umgehendes Handeln angezeigt, weil jegliche Verzögerung das medizinische Risiko für die Mutter entscheidend erhöht. Wäre der behandelnde Arzt nunmehr gezwungen, trotz der nach bestem Wissen und Gewissen gewonnenen Erkenntnis der Gefährdung von Mutter und (oder) Kind im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB von einem sofortigen Schwangerschaftsabbruch Abstand zu nehmen, um zunächst abermals die Erklärung des Sachwalters und insbesondere der Genehmigung durch das Gericht abzuwarten, könnte dieses Aufzwingen des bürokratischen Weges nicht absehbare negative Folgen haben. Das Gericht hätte ohnehin wiederum nur die Mitteilungen der behandelnden Ärzte zur Verfügung und wäre durch den Zeitdruck nicht in der Lage, ein sonstiges, zur Entscheidungsfindung hilfreiches Verfahren sinnvoll abzuwickeln. Selbst bei raschester Durchführung des Verfahrens wären aber weitere Verzögerungen unvermeidlich. Sollten sich daher die im Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB genannten Indikationen manifestieren, ist die Einwilligungserklärung der Sachwalterin zum Eingriff als wirksam abgegeben zu betrachten und bietet den in Frage kommenden Ärzten insoweit Deckung, als sie den Eingriff nicht nur und nicht erst bei akuter Lebensgefahr der Christina S***** im Sinn des Paragraph 98, Absatz 2, StGB ohne Verstoß gegen strafgesetzliche Bestimmungen vornehmen können.