Rechtssatz RS0109004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109004
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Rechtssatz
Wurde für die Schwangere ein Sachwalter bestellt "zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Entscheidungen für die Betroffene im Rahmen der Entscheidungen über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches" (hier: die Betroffene liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma), hat sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken. Es hat keine Kompetenz, die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen. Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung ist es, daß die medizinische oder/und eugenische Indikation im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 StGB gegeben ist.Wurde für die Schwangere ein Sachwalter bestellt "zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Entscheidungen für die Betroffene im Rahmen der Entscheidungen über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches" (hier: die Betroffene liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma), hat sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken. Es hat keine Kompetenz, die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen. Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung ist es, daß die medizinische oder/und eugenische Indikation im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109004
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00355_97Z0000_001