Der Revisionsrekurs des Sachwalters gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist berechtigt, führt aber entgegen den Intentionen des Rechtsmittelwerbers zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Vorweg ist klarzustellen, daß der Ehegatte der Betroffenen sein Scheidungsbegehren auf eine von der Betroffenen verschuldete unheilbare Zerrüttung stützt, nicht aber eine Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß § 55 Abs.3 EheG begehrt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes sind ebenso aktenwidrig wie die Ausführungen, die Betroffene habe bereits im Scheidungsverfahren beantragt, gemäß § 61 Abs.3 EheG auszusprechen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe (siehe S.8 der Rekursentscheidung). Es gehen demnach die Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Betroffene eine Scheidung nach § 55 Abs.3 EheG nicht verhindern könne, ins Leere, weil ein derartiges Scheidungsbegehren gar nicht erhoben wurde.Vorweg ist klarzustellen, daß der Ehegatte der Betroffenen sein Scheidungsbegehren auf eine von der Betroffenen verschuldete unheilbare Zerrüttung stützt, nicht aber eine Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG begehrt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes sind ebenso aktenwidrig wie die Ausführungen, die Betroffene habe bereits im Scheidungsverfahren beantragt, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG auszusprechen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe (siehe S.8 der Rekursentscheidung). Es gehen demnach die Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Betroffene eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG nicht verhindern könne, ins Leere, weil ein derartiges Scheidungsbegehren gar nicht erhoben wurde.
Das Erstgericht hat das streitige Verfahren gemäß § 460 Z 10 ZPO unterbrochen, weil ein Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG gestellt wurde. Im Rahmen dieses „einvernehmlichen Scheidungsverfahrens“, das nach den §§ 220 ff AußStrG abzuführen ist, schlossen die Ehegatten - die Betroffene durch den ihr beigegebenen Sachwalter - einen Vergleich im Sinne des § 55a Abs.2 EheG. Mit diesem Vergleich sollten die Unterhaltsansprüche sowie die sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche für den Fall der Scheidung geregelt werden (S.2 ff des Protokolls vom 30.8.1995, GZ 3 C 104/94-13). Die Wirksamkeit dieses Vergleichs wurde davon abhängig gemacht, daß eine Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG ausgesprochen wird, und damit auch davon, daß der Sachwalter berechtigt war, den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen zu stellen. Nun hat die Betroffene in der Verhandlungstagsatzung vom 14.6.1995 nach ihrer ursprünglichen Erklärung, sie wolle „an sich“ auch die Scheidung, erklärt, eine einvernehmliche Scheidung sei für sie „an sich“ nicht günstig (GZ 3 C 104/94-7). Selbst aber, wenn man in dem Anbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 30.8.1995, „die Parteien stellen den Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG“ (S.2 des Protokolls vom 30.8.1995 zu AZ 3 C 104/94), einen Antrag der Betroffenen, die dort anwesend war, gemäß § 55a EheG erblickte, so hat sie diesen Antrag am 5.9.1995 einseitig ausdrücklich zurückgenommen, indem sie erklärte, sie werde sich erst nach Sicherstellung einer Ersatzwohnung scheiden lassen, sie sei mit dem Vergleich nicht mehr einverstanden, sie möchte sich jetzt „so“ nicht scheiden lassen, und beantragte sie, den Antrag auf einvernehmliche Scheidung abzuweisen (siehe Protokoll vom 5.9.1995, ON 42). Eine solche Antragsrücknahme ist bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 55a EheG). Ein Scheidungsbeschluß ist aber noch gar nicht ergangen, sodaß davon auszugehen ist, daß die Betroffene selbst ein Scheidungsbegehren gemäß § 55a EheG nicht erhoben hat. Ob man den Scheidungsantrag als vom Sachwalter selbst oder von der Betroffenen mit Zustimmung des Sachwalters gestellt ansieht, ist letztlich ohne Bedeutung: Handelte es sich dabei um eine bloße Zustimmungserklärung, so liegt kein Antrag mehr vor, hat die Betroffene doch ihren Antrag jedenfalls zurückgenommen. Unterstellt man dagegen, der Antrag sei vom Sachwalter gestellt worden, so gilt folgendes:Das Erstgericht hat das streitige Verfahren gemäß Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO unterbrochen, weil ein Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG gestellt wurde. Im Rahmen dieses „einvernehmlichen Scheidungsverfahrens“, das nach den Paragraphen 220, ff AußStrG abzuführen ist, schlossen die Ehegatten - die Betroffene durch den ihr beigegebenen Sachwalter - einen Vergleich im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG. Mit diesem Vergleich sollten die Unterhaltsansprüche sowie die sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche für den Fall der Scheidung geregelt werden (S.2 ff des Protokolls vom 30.8.1995, GZ 3 C 104/94-13). Die Wirksamkeit dieses Vergleichs wurde davon abhängig gemacht, daß eine Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG ausgesprochen wird, und damit auch davon, daß der Sachwalter berechtigt war, den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen zu stellen. Nun hat die Betroffene in der Verhandlungstagsatzung vom 14.6.1995 nach ihrer ursprünglichen Erklärung, sie wolle „an sich“ auch die Scheidung, erklärt, eine einvernehmliche Scheidung sei für sie „an sich“ nicht günstig (GZ 3 C 104/94-7). Selbst aber, wenn man in dem Anbringen in der Verhandlungstagsatzung vom 30.8.1995, „die Parteien stellen den Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG“ (S.2 des Protokolls vom 30.8.1995 zu AZ 3 C 104/94), einen Antrag der Betroffenen, die dort anwesend war, gemäß Paragraph 55 a, EheG erblickte, so hat sie diesen Antrag am 5.9.1995 einseitig ausdrücklich zurückgenommen, indem sie erklärte, sie werde sich erst nach Sicherstellung einer Ersatzwohnung scheiden lassen, sie sei mit dem Vergleich nicht mehr einverstanden, sie möchte sich jetzt „so“ nicht scheiden lassen, und beantragte sie, den Antrag auf einvernehmliche Scheidung abzuweisen (siehe Protokoll vom 5.9.1995, ON 42). Eine solche Antragsrücknahme ist bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 55 a, EheG). Ein Scheidungsbeschluß ist aber noch gar nicht ergangen, sodaß davon auszugehen ist, daß die Betroffene selbst ein Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55 a, EheG nicht erhoben hat. Ob man den Scheidungsantrag als vom Sachwalter selbst oder von der Betroffenen mit Zustimmung des Sachwalters gestellt ansieht, ist letztlich ohne Bedeutung: Handelte es sich dabei um eine bloße Zustimmungserklärung, so liegt kein Antrag mehr vor, hat die Betroffene doch ihren Antrag jedenfalls zurückgenommen. Unterstellt man dagegen, der Antrag sei vom Sachwalter gestellt worden, so gilt folgendes:
Gemäß § 273a ABGB kann eine behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde der Sachwalter gemäß § 273 Abs.3 Z 3 ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person betraut. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß § 3 Abs.1 EheG zur Eingehung einer Ehe - damit aber wohl auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind auch Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt ist (§ 102 Abs.2 EheG), sodaß ein Scheidungsbegehren der Betroffenen jedenfalls der Zustimmung durch den Sachwalter bedürfte. Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen einen Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozeßunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren (Fasching, Lehrbuch2 Rz 349; Simotta, Die Prozeßfähigkeit in Ehesachen und sonstigen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, ÖJZ 1989, 321 [327, 332]; Simotta, Die Prozeßfähigkeit in (außerstreitigen) Eheangelegenheiten, ÖJZ 1989, 577 [581, 587]; Ehrenzweig/Schwind, System3 20; Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 427 [430 f]; 742 BlgNR 15.GP 22; 78 BlgNR 16.GP 3; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 2a). Die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs.1 EheG ist aber die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes, wofür die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden (Pichler aaO, Rz 2 c zu § 55a EheG; Edlbacher, MGA Verfahren außer Streitsachen2 3 Anm zu § 220; Kremzow, Sachwalterrecht 160; vgl. auch Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht, 523, 531). Es mag sein, daß auch die Interessen eines Behinderten für die Auflösung der Ehe sprechen können und daß unter dieser Voraussetzung die Zulässigkeit der Einbringung eines Scheidungsbegehrens, das insbesondere auf Verschulden des Ehegatten gestützt ist, durch den Sachwalter auch aus dem allgemeinen Schutzprinzip des § 21 ABGB zu bejahen sein könnte (Dullinger, Zur Prozeßfähigkeit minderjähriger und geistig behinderter Personen, RZ 1989, 6 [11 f]), bei einer Scheidung gemäß § 55a EheG ist es aber unabdingbare Voraussetzung, daß zwischen den Ehegatten das Einvernehmen über die Scheidung besteht, daß sie sich also nicht kontradiktorisch gegenüberstehen, sondern in Übereinstimmung ihrer rechtlichen Interessen gemeinsam die Auflösung der Ehe anstreben (Feil, Verfahren außer Streitsachen, 579). Ein solches Einvernehmen setzt aber einen Willensentschluß und damit die Einsichts- und Urteilsfähigkeit beider Ehegatten voraus; die Erklärung eines solchen Einvernehmens muß demnach in der Tat als höchstpersönliches Recht angesehen werden, das schon begrifflich einer Vertretung nicht zugänglich ist und deshalb weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht wahrgenommen werden kann (Edlbacher aaO).Gemäß Paragraph 273 a, ABGB kann eine behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde der Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person betraut. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EheG zur Eingehung einer Ehe - damit aber wohl auch zur Erhebung eines Scheidungsbegehrens - der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind auch Personen zu verstehen, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt ist (Paragraph 102, Absatz 2, EheG), sodaß ein Scheidungsbegehren der Betroffenen jedenfalls der Zustimmung durch den Sachwalter bedürfte. Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen einen Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozeßunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren (Fasching, Lehrbuch2 Rz 349; Simotta, Die Prozeßfähigkeit in Ehesachen und sonstigen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, ÖJZ 1989, 321 [327, 332]; Simotta, Die Prozeßfähigkeit in (außerstreitigen) Eheangelegenheiten, ÖJZ 1989, 577 [581, 587]; Ehrenzweig/Schwind, System3 20; Steinbauer, Die Handlungsfähigkeit geistig Behinderter nach dem neuen Sachwalterrecht, ÖJZ 1985, 427 [430 f]; 742 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 22, ; 78 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 3, ; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 2 a,). Die Erklärung des Einvernehmens gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, EheG ist aber die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechtes, wofür die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einvernehmen, so kann letzteres weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden (Pichler aaO, Rz 2 c zu Paragraph 55 a, EheG; Edlbacher, MGA Verfahren außer Streitsachen2 3 Anmerkung zu Paragraph 220,; Kremzow, Sachwalterrecht 160; vergleiche auch Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht, 523, 531). Es mag sein, daß auch die Interessen eines Behinderten für die Auflösung der Ehe sprechen können und daß unter dieser Voraussetzung die Zulässigkeit der Einbringung eines Scheidungsbegehrens, das insbesondere auf Verschulden des Ehegatten gestützt ist, durch den Sachwalter auch aus dem allgemeinen Schutzprinzip des Paragraph 21, ABGB zu bejahen sein könnte (Dullinger, Zur Prozeßfähigkeit minderjähriger und geistig behinderter Personen, RZ 1989, 6 [11 f]), bei einer Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG ist es aber unabdingbare Voraussetzung, daß zwischen den Ehegatten das Einvernehmen über die Scheidung besteht, daß sie sich also nicht kontradiktorisch gegenüberstehen, sondern in Übereinstimmung ihrer rechtlichen Interessen gemeinsam die Auflösung der Ehe anstreben (Feil, Verfahren außer Streitsachen, 579). Ein solches Einvernehmen setzt aber einen Willensentschluß und damit die Einsichts- und Urteilsfähigkeit beider Ehegatten voraus; die Erklärung eines solchen Einvernehmens muß demnach in der Tat als höchstpersönliches Recht angesehen werden, das schon begrifflich einer Vertretung nicht zugänglich ist und deshalb weder durch einen Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht wahrgenommen werden kann (Edlbacher aaO).
Ist demnach im vorliegenden Verfahren ein (wirksamer) Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG gar nicht gestellt, dann entbehrt auch jeder in einem auf einen solchen unwirksamen Antrag hin eingeleiteten Verfahren geschlossene Vergleich der Wirksamkeit, weil dem Scheidungsfolgenvergleich (§ 55a Abs 2 EheG) die Bedingung „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ innewohnt (Pichler aaO Rz 10 zu § 55a EheG mwN). Er bedarf daher auch keiner Überprüfung dahin, ob das in dieser Vereinbarung Festgelegte dem Wohl der Betroffenen entspräche.Ist demnach im vorliegenden Verfahren ein (wirksamer) Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG gar nicht gestellt, dann entbehrt auch jeder in einem auf einen solchen unwirksamen Antrag hin eingeleiteten Verfahren geschlossene Vergleich der Wirksamkeit, weil dem Scheidungsfolgenvergleich (Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG) die Bedingung „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ innewohnt (Pichler aaO Rz 10 zu Paragraph 55 a, EheG mwN). Er bedarf daher auch keiner Überprüfung dahin, ob das in dieser Vereinbarung Festgelegte dem Wohl der Betroffenen entspräche.
Der Sachwalter hat den Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs bekämpft. Die Sache erweist sich bei richtig beurteilter Rechtslage als entscheidungsreif, sodaß die Sachentscheidungsbefugnis auf den Obersten Gerichtshof übergegangen ist. Dies führt zum Ergebnis, daß der Rekurs des Sachwalters zwar berechtigt ist, aber nicht im Sinne von dessen Antrag, weil die Sache selbst durch Abweisung des Antrags auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs zu entscheiden ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 527; vgl. 1 Ob 619/95; WBl 1992, 166 ua; Kodek aaO, Rz 5 zu § 519).Der Sachwalter hat den Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs bekämpft. Die Sache erweist sich bei richtig beurteilter Rechtslage als entscheidungsreif, sodaß die Sachentscheidungsbefugnis auf den Obersten Gerichtshof übergegangen ist. Dies führt zum Ergebnis, daß der Rekurs des Sachwalters zwar berechtigt ist, aber nicht im Sinne von dessen Antrag, weil die Sache selbst durch Abweisung des Antrags auf sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichs zu entscheiden ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 527,; vergleiche 1 Ob 619/95; WBl 1992, 166 ua; Kodek aaO, Rz 5 zu Paragraph 519,).
Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung wiederherzustellen.