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Entscheidung 7 Ob 8/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob8/02f

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Anna W*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Rudolf K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zwangsverwalters Dr. Karl Ulrich J*****, in der Exekutionssache 20 E 184/98 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 51 R 151/01g-92, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wohl hat der Zwangsverwalter gemäß Paragraph 109, Absatz 2, EO alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen, und ist gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind; diese Maßnahmen (Vorkehrungen) unterliegen jedoch in Fällen, in denen der Verpflichtete einer besonderen pflegschaftsgerichtlichen Aufsicht (hier im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Rahmen und im Umfang des sich aus dem Bestellungsbeschluss ON 18 ergebenden Wirkungskreises) unterworfen ist, soweit es um die Erteilung oder Versagung von mit der (eingeschränkten) Geschäftsfähigkeit desselben im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen geht, der Kontrolle und Aufsicht des zuständigen Pflegschaftsgerichtes. Dieses wird in dieser Aufgabenstellung nicht - wie der Revisionsrekurswerber (freilich ohne Nennung einer seinen Standpunkt stützen könnenden Gesetzesstelle) vermeint - durch den Zwangsverwalter in der Weise substituiert, dass nach Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht mehr das Pflegschaftsgericht, sondern ausschließlich der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet wäre, vom Verpflichteten (Pflegebefohlenen) über eine in die Zwangsverwaltungsmasse fallende Liegenschaft geschlossene Verträge zu genehmigen bzw diese Genehmigung zu versagen. Nur insoweit ist der Zwangsverwalter auch zu Klagen oder Antragstellungen im Verfahren außer Streitsachen (mit Wirkung gegen den Verpflichteten) berechtigt (Angst in Angst, EO Rz 4 zu Paragraph 109,), als dieser (nämlich der Verpflichtete) nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. In diesem Sinne hat daher der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 637/86 (RIS-Justiz RS 0006285) ausgesprochen, dass in einem pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren einem Masseverwalter kein Antrags- und Rekursrecht zukomme; entgegen den (auch in diesem Punkte nicht näher belegten) Ausführungen im Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 23/01s) ausdrücklich auf die Ähnlichkeit der Rechtsstellung zwischen Masse- und Zwangsverwalter (nämlich als aufgrund des Gesetzes bestellte Vertreter jeweils einer Sondermasse), dessen Vertretungsmacht im Gesetz genau umschrieben ist, hingewiesen. Eine Verdrängung des mit Beschluss vom 18. 1. 1999 bestellten Sachwalters kommt ihm damit nicht zu. Dass die Wirksamkeit des auch hier verfahrensgegenständlichen Mietvertrages der Betroffenen mit ihrem Sohn bis zur Erteilung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht schwebend unwirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in der eben diesen Mietvertrag betreffenden Vorentscheidung 1 Ob 62/01a ebenfalls bereits ausgesprochen (siehe hiezu auch RIS-Justiz RS0049099 und RS0049010). Diese Genehmigung ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Betroffenen, enthält jedoch keine Aussage darüber, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder (sonst) anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0049181). Die als weiterer Rechtsmittelgrund genannte Nichtigkeit der Entscheidung (des Erstgerichtes) mangels expliziter Nennung von als erwiesen angenommenen Feststellungen liegt ebenfalls nicht vor, weil die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachgrundlagen ohnedies unstrittig sind und für die Frage der Antragslegitimation des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers jedenfalls ausreichten vergleiche hiezu auch RIS-Justiz RS0006676). Dazu kommt, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (derselbe Nichtigkeitsgrund war bereits im Rekurs releviert worden) auch in einem über Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren geführten Außerstreitverfahren nicht nochmals im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0007232; 7 Ob 136/97v).

Anmerkung

E64447 7Ob8.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00008.02F.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0070OB00008_02F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006285 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren, bei dem es sich um einen "rein internen Vorgang" des Pflegschaftsverfahrens handelt, hat der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des gesetzlichen Vertreters kein Rekursrecht.
RS0006676 Rechtssatz 11.01.1966Zivilrecht
Nichtbegründung selbst einer abweislichen Verfügung in Außerstreitsachen bewirkt nicht Nichtigkeit. Die von der zweiten Instanz beigegebene Begründung heilt überdies diesen Mangel.
RS0036051 Rechtssatz 30.11.1994Zivilrecht
Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter …
RS0049010 Rechtssatz 10.05.1994Zivilrecht
Die erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Betroffenen mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger geg …
RS0049099 Rechtssatz 10.05.1994Zivilrecht
Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjähr …
RS0049181 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noc …