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Rechtssatz RS0049010×

Rechtssatz RS0049010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049010

Entscheidungsdatum

30.04.2002

Rechtssatz

Die erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Betroffenen mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen. Nach den Feststellungen hat der bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die daraus erfließenden Einkünfte (ohne Einschränkung, also auch für die Zukunft) zur freien Verfügung überlassen. Darin liegt aber eine schlüssige Genehmigung des mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 525/94
    Veröff. SZ 67/86
  • 1 Ob 62/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
    Beisatz: Ist noch eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so bleibt der Schwebezustand unter Bindung der Vertragsparteien bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung aufrecht. (T1)
  • 7 Ob 8/02f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 8/02f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 88/02a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 88/02a
    Vgl; Beisatz: Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049010

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_001