Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist eine bloß konkludente Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht nicht wirksam (EFSlg 89.741; ÖA 1998, 115; SZ 67/86; EFSlg 51.219 uva). Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde der zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag, der der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, indes nicht etwa bloß konkludent, sondern zwar ausdrücklich, aber nur mündlich genehmigt. Auch diese Form der Genehmigung eines Vertrags reicht nicht aus. Der Willensentschluss des Gerichts - hier: Genehmigung des Kaufvertrags - muss in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form geäußert werden (SZ 36/27; SZ 31/52). Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Sachwalterschaftsgericht erforderlich, dann gilt gemäß § 219 AußStrG für eine derartige Entscheidung Gleiches wie für die Genehmigung von Verträgen Minderjähriger:Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist eine bloß konkludente Genehmigung eines Vertrags durch das Pflegschaftsgericht nicht wirksam (EFSlg 89.741; ÖA 1998, 115; SZ 67/86; EFSlg 51.219 uva). Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurde der zwischen den Streitteilen geschlossene Kaufvertrag, der der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, indes nicht etwa bloß konkludent, sondern zwar ausdrücklich, aber nur mündlich genehmigt. Auch diese Form der Genehmigung eines Vertrags reicht nicht aus. Der Willensentschluss des Gerichts - hier: Genehmigung des Kaufvertrags - muss in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form geäußert werden (SZ 36/27; SZ 31/52). Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Sachwalterschaftsgericht erforderlich, dann gilt gemäß Paragraph 219, AußStrG für eine derartige Entscheidung Gleiches wie für die Genehmigung von Verträgen Minderjähriger:
"Genehmigungsbescheide" gemäß § 187 AußStrG müssen immer schriftlich verfasst werden (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen 83). Bei nur mündlich gefassten Beschlüssen wären - ebenso wie mangels Beschlussfassung - die Erwägungen, die zur Fassung des Beschlusses geführt haben, nicht nachprüfbar. Diese Nachprüfbarkeit muss aber schon deshalb gewährleistet sein, weil auch die Bekämpfung eines beschlussförmigen Ausspruchs im Instanzenzug möglich sein muss (ÖA 1998, 115). Ein - wenn auch allenfalls mündlich verkündeter - Beschluss muss gemäß § 187 AußStrG immer "schriftlich entworfen" und in schriftlicher Ausfertigung den Beteiligten zugestellt werden. Eine in dringenden Fällen fernmündlich erteilte Ermächtigung ist nicht verbindlich; eine Bindung könnte in einem solchen Fall nur eintreten, wenn der Richter das Telefongespräch mittels Amtsvermerks schriftlich festhielte und dann einen (schriftlichen) Ermächtigungsbeschluss erließe (Feil, Verfahren außer Streitsachen, Handkommentar2 605 f). Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung habe (spätestens) eine schriftliche Genehmigung des der Klage zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bewirkt, übersieht er, dass dieser Standpunkt die Möglichkeit einer schlüssigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vertrags in sich schlösse, was aber - wie schon dargestellt - abzulehnen ist (vgl SZ 31/52). Die Genehmigung der Klagsführung erfolgt auf Grund eines dem Gericht übermittelten Entwurfs der Klage, die Vertragsgenehmigung hingegen auf Basis der vorgelegten Vertragsurkunde (Feil aaO 605). Es handelt sich somit um zwei voneinander völlig verschiedene Genehmigungsakte; aus dem Umstand, dass die Ermächtigung zur Klagsführung - basierend auf einem vertraglichen Anspruch - erteilt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der dem Klagsanspruch zu Grunde liegende Vertrag hiemit pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden wäre. Eine solche Genehmigung hat eben ausdrücklich und schriftlich in Beschlussform zu erfolgen."Genehmigungsbescheide" gemäß Paragraph 187, AußStrG müssen immer schriftlich verfasst werden (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen 83). Bei nur mündlich gefassten Beschlüssen wären - ebenso wie mangels Beschlussfassung - die Erwägungen, die zur Fassung des Beschlusses geführt haben, nicht nachprüfbar. Diese Nachprüfbarkeit muss aber schon deshalb gewährleistet sein, weil auch die Bekämpfung eines beschlussförmigen Ausspruchs im Instanzenzug möglich sein muss (ÖA 1998, 115). Ein - wenn auch allenfalls mündlich verkündeter - Beschluss muss gemäß Paragraph 187, AußStrG immer "schriftlich entworfen" und in schriftlicher Ausfertigung den Beteiligten zugestellt werden. Eine in dringenden Fällen fernmündlich erteilte Ermächtigung ist nicht verbindlich; eine Bindung könnte in einem solchen Fall nur eintreten, wenn der Richter das Telefongespräch mittels Amtsvermerks schriftlich festhielte und dann einen (schriftlichen) Ermächtigungsbeschluss erließe (Feil, Verfahren außer Streitsachen, Handkommentar2 605 f). Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung habe (spätestens) eine schriftliche Genehmigung des der Klage zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bewirkt, übersieht er, dass dieser Standpunkt die Möglichkeit einer schlüssigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines Vertrags in sich schlösse, was aber - wie schon dargestellt - abzulehnen ist vergleiche SZ 31/52). Die Genehmigung der Klagsführung erfolgt auf Grund eines dem Gericht übermittelten Entwurfs der Klage, die Vertragsgenehmigung hingegen auf Basis der vorgelegten Vertragsurkunde (Feil aaO 605). Es handelt sich somit um zwei voneinander völlig verschiedene Genehmigungsakte; aus dem Umstand, dass die Ermächtigung zur Klagsführung - basierend auf einem vertraglichen Anspruch - erteilt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der dem Klagsanspruch zu Grunde liegende Vertrag hiemit pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden wäre. Eine solche Genehmigung hat eben ausdrücklich und schriftlich in Beschlussform zu erfolgen.
Damit erweist sich aber der geltend gemachte Klagsanspruch als noch nicht fällig, sodass das Berufungsgericht das Begehren richtigerweise abwies.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass - entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung - nach wie vor ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag vorliegt. Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtslage zu diesem Thema einwandfrei dargestellt (S 11 des Berufungsurteils). Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe (Rummel in Rummel, ABGB3 § 865 Rz 7). Mangels Fälligkeit der Klagsforderung ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass - entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung - nach wie vor ein schwebend unwirksamer Kaufvertrag vorliegt. Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtslage zu diesem Thema einwandfrei dargestellt (S 11 des Berufungsurteils). Die Bindung des Vertragspartners erlischt erst, wenn der Sachwalter eine ihm gesetzte Frist zur Erwirkung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags fruchtlos verstreichen ließe (Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 865, Rz 7). Mangels Fälligkeit der Klagsforderung ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.