Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft (Wohnung) setzt voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der die Beklagten ihr Recht ableiten könnten, beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, daß sich die Beklagten gar nicht auf einen zwischen ihnen und dem Sachwalter des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter - ausdrücklich oder schlüssig - zustandegekommenen Mietvertrag berufen haben, sondern auf einen mit dem Kläger selbst geschlossenen, vom Sachwalter "zumindest konkludent genehmigten" Mietvertrag. Die Vorinstanzen ziehen auch aus § 273 a Abs 1 Satz 1 ABGB den unzutreffenden Schluß, daß der Kläger gleich Personen unter sieben Jahren ("Kindern") vollkommen geschäftsunfähig war. Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand er vielmehr als Vollentmündigter nach altem Recht ab 1.7.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen 7 und 14 Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Kläger mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam (Koziol-Welser9 I 57; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 4, 9 und 12 zu § 21; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 273 a; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 865 ABGB; Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 273 a; Gamerith in NZ 1988, 61 ff [65]). War der Abschluß des Mietvertrages aber eine nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörige Vermögensangelegenheit im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB, bedurfte er gemäß § 282 iVm § 245 ABGB zusätzlich auch noch der gerichtlichen Genehmigung (Pichler aaO Rz 13 zu §§ 154, 154a; Rummel aaO Rz 5 zu § 865). Daß der Kläger schon bei Abschluß des Bestandvertrages im Jahre 1986 im Sinne des § 865 Satz 1 ABGB ganz des Gebrauches der Vernunft beraubt gewesen wäre, was trotz der bestehenden Sachwalterschaft gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB wegen der weiter gehenden Rechtsfolgen geprüft werden müßte (Koziol-Welser aaO; Pichler aaO Rz 7 zu § 273; Rummel aaO Rz 1 zu § 865; Gamerith aaO), hat er im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch lassen sich den Feststellungen Anhaltspunkte für Zweifel in dieser Richtung entnehmen, haben ihm danach doch die beiden Sachwalter sogar jeweils die Einkünfte sowohl aus dieser als auch aus der früheren Vermietung zur freien Verfügung überlassen.Eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einer Liegenschaft (Wohnung) setzt voraus, daß das Recht des Liegenschaftseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der die Beklagten ihr Recht ableiten könnten, beschränkt ist. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, daß sich die Beklagten gar nicht auf einen zwischen ihnen und dem Sachwalter des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter - ausdrücklich oder schlüssig - zustandegekommenen Mietvertrag berufen haben, sondern auf einen mit dem Kläger selbst geschlossenen, vom Sachwalter "zumindest konkludent genehmigten" Mietvertrag. Die Vorinstanzen ziehen auch aus Paragraph 273, a Absatz eins, Satz 1 ABGB den unzutreffenden Schluß, daß der Kläger gleich Personen unter sieben Jahren ("Kindern") vollkommen geschäftsunfähig war. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SachwG, BGBl 1983/136, stand er vielmehr als Vollentmündigter nach altem Recht ab 1.7.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen 7 und 14 Jahren) gleichgestellt, also gemäß Paragraph 865, Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Kläger mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam (Koziol-Welser9 römisch eins 57; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 4, 9 und 12 zu Paragraph 21,; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 273, a; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 865, ABGB; Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 1 zu Paragraph 273, a; Gamerith in NZ 1988, 61 ff [65]). War der Abschluß des Mietvertrages aber eine nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörige Vermögensangelegenheit im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, bedurfte er gemäß Paragraph 282, in Verbindung mit Paragraph 245, ABGB zusätzlich auch noch der gerichtlichen Genehmigung (Pichler aaO Rz 13 zu Paragraphen 154, 154 a,; Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 865,). Daß der Kläger schon bei Abschluß des Bestandvertrages im Jahre 1986 im Sinne des Paragraph 865, Satz 1 ABGB ganz des Gebrauches der Vernunft beraubt gewesen wäre, was trotz der bestehenden Sachwalterschaft gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB wegen der weiter gehenden Rechtsfolgen geprüft werden müßte (Koziol-Welser aaO; Pichler aaO Rz 7 zu Paragraph 273,; Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 865,; Gamerith aaO), hat er im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch lassen sich den Feststellungen Anhaltspunkte für Zweifel in dieser Richtung entnehmen, haben ihm danach doch die beiden Sachwalter sogar jeweils die Einkünfte sowohl aus dieser als auch aus der früheren Vermietung zur freien Verfügung überlassen.
Die hier demnach zunächst erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Kläger mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen (Rummel aaO Rz 8 und 10 zu § 865). Nach den Feststellungen hat jedenfalls der seit 16.6.1987 bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die daraus erfließenden Einkünfte (ohne Einschränkung, also auch für die Zukunft) zur freien Verfügung überlassen. Darin liegt aber eine schlüssige Genehmigung des mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter. Ob der Vertrag damit bereits rechtswirksam geworden ist oder weiterhin schwebend unwirksam blieb, weil er eine Vermögensangelegenheit betraf, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Klägers gehörte (vgl dazu Dullinger in RZ 1986, 202 ff [203 f]), so daß auch noch seine gerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, welche allerdings nur ausdrücklich erfolgen kann (SZ 31/52; JBl 1983, 487 ua), bisher jedoch unterblieben ist, muß hier nicht abschließend entschieden werden: Bis zur Erteilung oder Verweigerung der allenfalls erforderlichen gerichtlichen Genehmigung des Mietvertrages besteht nämlich der Schwebezustand mit Bindung sowohl der Beklagten als auch des Klägers (Pichler aaO Rz 16 zu §§ 154, 154 a; Rummel aaO Rz 6 zu § 865; Steinbauer in ÖJZ 1985, 385 ff [392]) weiter. Daraus folgt aber, daß die Beklagten die Dachgeschoßwohnung selbst dann nicht titellos benützten, wenn der vom Sachwalter bereits genehmigte Mietvertrag auch noch der gerichtlichen Genehmigung bedürfte, wenn und so lange diese nicht ausdrücklich verweigert worden ist (SZ 31/52).Die hier demnach zunächst erforderliche nachträgliche Genehmigung des vom Kläger mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter konnte als einseitige Willenserklärung sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend entweder den Beklagten oder dem Kläger gegenüber erfolgen (Rummel aaO Rz 8 und 10 zu Paragraph 865,). Nach den Feststellungen hat jedenfalls der seit 16.6.1987 bestellte Sachwalter des Klägers diesem in Kenntnis der Vermietung die daraus erfließenden Einkünfte (ohne Einschränkung, also auch für die Zukunft) zur freien Verfügung überlassen. Darin liegt aber eine schlüssige Genehmigung des mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrages durch den Sachwalter. Ob der Vertrag damit bereits rechtswirksam geworden ist oder weiterhin schwebend unwirksam blieb, weil er eine Vermögensangelegenheit betraf, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Klägers gehörte vergleiche dazu Dullinger in RZ 1986, 202 ff [203 f]), so daß auch noch seine gerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, welche allerdings nur ausdrücklich erfolgen kann (SZ 31/52; JBl 1983, 487 ua), bisher jedoch unterblieben ist, muß hier nicht abschließend entschieden werden: Bis zur Erteilung oder Verweigerung der allenfalls erforderlichen gerichtlichen Genehmigung des Mietvertrages besteht nämlich der Schwebezustand mit Bindung sowohl der Beklagten als auch des Klägers (Pichler aaO Rz 16 zu Paragraphen 154, 154, a; Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 865,; Steinbauer in ÖJZ 1985, 385 ff [392]) weiter. Daraus folgt aber, daß die Beklagten die Dachgeschoßwohnung selbst dann nicht titellos benützten, wenn der vom Sachwalter bereits genehmigte Mietvertrag auch noch der gerichtlichen Genehmigung bedürfte, wenn und so lange diese nicht ausdrücklich verweigert worden ist (SZ 31/52).
Diese Erwägungen führen bereits zur Wiederherstellung des das Räumungsbegehren abweisenden Ersturteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.