Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten der Antragstellerin ob den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften EZ 1222 Grundbuch *****, EZ 298 Grundbuch ***** sowie EZZ 294 und 1106 Grundbuch *****, ab, weil sich die Finanzprokuratur nicht auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen habe und weil die Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** nicht den Erfordernissen des § 32 Abs 1 lit b GBG entspreche.Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Rechts der Fruchtnießung zugunsten der Antragstellerin ob den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften EZ 1222 Grundbuch *****, EZ 298 Grundbuch ***** sowie EZZ 294 und 1106 Grundbuch *****, ab, weil sich die Finanzprokuratur nicht auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen habe und weil die Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** nicht den Erfordernissen des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG entspreche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin und der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den Revisionsrekurs - mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - für zulässig. Es führte folgendes aus:
Wie schon ua in 46 R 73/96t dargelegt, sei es zwar richtig, daß sich die Antragstellerin gemäß § 7 BIG-Gesetz (BGBl Nr. 419/1992) von der Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen könne. Hiebei handle es sich jedoch nur um eine fakultative Vertretungsbefugnis, welche die Finanzprokuratur nicht von der auch anderen Einschreitern obliegenden Verpflichtung entbinde, sich ausdrücklich darauf zu berufen, daß die für das Einschreiten jeweils erforderliche Vollmacht zur Anbringung des Grundbuchsgesuches auch dann tatsächlich erteilt worden sei. Durch den Hinweis auf § 4 Abs 1 ProkG sei für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil es sich nach § 1 Abs 2 ProkG bei der Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung der im Finanzprokuraturgesetz angeführten Rechtsträger um eine ausschließliche handle, die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Einschreiter jedoch nur fakultativ sei. Die in § 4 Abs 1 ProkG normierte Befreiung vom Nachweis der Vollmacht beim Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten betreffe nur den hier nicht vorliegenden Fall der ausschließlichen Vertretungsbefugnis durch die Finanzprokuratur.Wie schon ua in 46 R 73/96t dargelegt, sei es zwar richtig, daß sich die Antragstellerin gemäß Paragraph 7, BIG-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,) von der Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen könne. Hiebei handle es sich jedoch nur um eine fakultative Vertretungsbefugnis, welche die Finanzprokuratur nicht von der auch anderen Einschreitern obliegenden Verpflichtung entbinde, sich ausdrücklich darauf zu berufen, daß die für das Einschreiten jeweils erforderliche Vollmacht zur Anbringung des Grundbuchsgesuches auch dann tatsächlich erteilt worden sei. Durch den Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, ProkG sei für die Rekurswerberin nichts zu gewinnen, weil es sich nach Paragraph eins, Absatz 2, ProkG bei der Befugnis der Finanzprokuratur zur Vertretung der im Finanzprokuraturgesetz angeführten Rechtsträger um eine ausschließliche handle, die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Einschreiter jedoch nur fakultativ sei. Die in Paragraph 4, Absatz eins, ProkG normierte Befreiung vom Nachweis der Vollmacht beim Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten betreffe nur den hier nicht vorliegenden Fall der ausschließlichen Vertretungsbefugnis durch die Finanzprokuratur.
Zu Recht habe das Erstgericht aber auch den Antrag unter Hinweis auf § 32 Abs 1 lit b GBG mit der Begründung abgewiesen, daß die erforderliche Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** weder im vorgelegten Vertrag noch im Grundbuchsantrag in der hier gehörigen Form abgegeben worden sei. Die im Grundbuchsantrag enthaltene Erklärung habe folgenden Wortlaut:Zu Recht habe das Erstgericht aber auch den Antrag unter Hinweis auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG mit der Begründung abgewiesen, daß die erforderliche Aufsandungserklärung hinsichtlich der Liegenschaften EZZ 294 und 1106 Grundbuch ***** weder im vorgelegten Vertrag noch im Grundbuchsantrag in der hier gehörigen Form abgegeben worden sei. Die im Grundbuchsantrag enthaltene Erklärung habe folgenden Wortlaut:
"Die Intabulationserklärung wurde in die einzelnen Verträge (zum Teil) noch nicht aufgenommen, damit der jeweiligen Situation zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchsanträge jeweils am besten Rechnung getragen werden kann. Die Prokuratur wurde von beiden Vertragsparteien (vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Note vom 22.9.1994, Zl 620.240/1-V/10/a/94 - von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit deren Schreiben vom 23.2. und 9.3.1995), sowie bereits auf Grund des zitierten Bundesgesetzes BGBl. 1992/419 bevollmächtigt, alle zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Erklärungen, insbesondere auch die Aufsandungserklärungen in grundbuchsfähiger Form abzugeben; ihre Legitimation hierzu ergibt sich aber auch aus dem Prokuraturgesetz, StGBl. 1945/172 igF. (siehe auch § 4/1 leg.cit.)."Die Intabulationserklärung wurde in die einzelnen Verträge (zum Teil) noch nicht aufgenommen, damit der jeweiligen Situation zum Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchsanträge jeweils am besten Rechnung getragen werden kann. Die Prokuratur wurde von beiden Vertragsparteien (vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Note vom 22.9.1994, Zl 620.240/1-V/10/a/94 - von der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit deren Schreiben vom 23.2. und 9.3.1995), sowie bereits auf Grund des zitierten Bundesgesetzes BGBl. 1992/419 bevollmächtigt, alle zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Erklärungen, insbesondere auch die Aufsandungserklärungen in grundbuchsfähiger Form abzugeben; ihre Legitimation hierzu ergibt sich aber auch aus dem Prokuraturgesetz, StGBl. 1945/172 igF. (siehe auch Paragraph 4 /, eins, leg.cit.).
Namens der beteiligten Bundesministerien (für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten) sowie der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gibt die Prokuratur hiermit die Erklärung ab, daß die im Nachfolgenden beantragten Grundbuchshandlungen durchgeführt und ob den bezeichneten Liegenschaften jeweils das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ff ABGB) zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. einverleibt werden kann."Namens der beteiligten Bundesministerien (für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten) sowie der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gibt die Prokuratur hiermit die Erklärung ab, daß die im Nachfolgenden beantragten Grundbuchshandlungen durchgeführt und ob den bezeichneten Liegenschaften jeweils das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ff ABGB) zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. einverleibt werden kann."
Das Rekursgericht halte an seiner schon in 46 R 73/96t zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht fest, daß das Recht, um dessen Eintragung angesucht werde, sowie die Liegenschaften, ob welcher die Eintragung vorzunehmen sei, ausdrücklich in der Aufsandungsklausel selbst aufzuscheinen hätten. Der Meinung der Einschreiter, daß dem Erfordernis in ausreichendem Maß durch den Verweis auf den Wortlaut des Grundbuchsgesuchs Genüge getan werde, könne nicht gefolgt werden.
Gegen diese Rekursentscheidung richten sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin und der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die begehrte Einverleibung des Fruchtgenußrechts zugunsten der Antragstellerin bewilligt werde.
Der Revisionsrekurs der BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft mbH ist unzulässig.