Rechtssatz RS0106105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106105
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Die Vollmacht zum Einschreiten der Finanzprokuratur beruht auf § 7 BIG-Gesetz - und ist damit in ausreichender Weise dargetan. Einer zusätzlichen Bekräftigung der Einschreiterbefugnis, etwa durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung, bedarf es nicht. Daß dies auch der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich daraus, daß er der Finanzprokuratur durch Art III BGBl 1992/763 (im neuen Absatz 2 des § 2 ProkG) zusätzliche, und zwar fakultative Vertretungsbefugnisse zugewiesen hat, ohne § 4 Abs 1 ProkG zu ändern.Die Vollmacht zum Einschreiten der Finanzprokuratur beruht auf Paragraph 7, BIG-Gesetz - und ist damit in ausreichender Weise dargetan. Einer zusätzlichen Bekräftigung der Einschreiterbefugnis, etwa durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung, bedarf es nicht. Daß dies auch der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich daraus, daß er der Finanzprokuratur durch Artikel römisch drei, BGBl 1992/763 (im neuen Absatz 2 des Paragraph 2, ProkG) zusätzliche, und zwar fakultative Vertretungsbefugnisse zugewiesen hat, ohne Paragraph 4, Absatz eins, ProkG zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106105
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_001