Rechtssatz RS0116028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116028
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Rechtssatz
Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.Ein von den Stiften in einer Stiftungszusatzurkunde eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 305/01y
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 305/01y
- 6 Ob 231/02t
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 231/02t
Vgl auch
- 6 Ob 239/08b
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3)
- 6 Ob 42/13i
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4)
Beisatz: Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen. (T5)
- 6 Ob 174/22i
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 174/22i
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116028
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20020131_OGH0002_0060OB00305_01Y0000_001