Der Revisionsrekurs des Mitstifters DI Artur D***** ist zulässig aber nicht berechtigt.
Der Senat hat im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung des Stifters in diesem Verfahren vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden
Stiftungserklärung abhängt (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561; 6 Ob 116/01d
= RdW 2001/560; 6 Ob 305/01y = RdW 2002/286 = WBl 2002/186). Gleiches
gilt auch für das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsprüfers. Er ist - wie der Vorstand - Organ der Privatstiftung (§ 14 Abs 1 PSG); allerdings erfolgt seine Bestellung (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen (Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 20 Rz 2; Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 163; NZ 1996, 249). Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein (Gruber aaO § 20 Rz 5; RV 1132 BlgNR 18. GP 27).gilt auch für das Verfahren zur Bestellung des Stiftungsprüfers. Er ist - wie der Vorstand - Organ der Privatstiftung (Paragraph 14, Absatz eins, PSG); allerdings erfolgt seine Bestellung (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (Paragraph 20, Absatz eins, PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen (Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 20, Rz 2; Nowotny in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 163; NZ 1996, 249). Sie kann jedoch im Rahmen der durch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein (Gruber aaO Paragraph 20, Rz 5; Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 27).
Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei gleichberechtigte Stifter vor, denen - solange sie leben und geschäftsfähig sind - bei Bestellung des Stiftungsprüfers ein Vorschlagsrecht nur gemeinsam zukommt. Diese Bestimmung steht mit § 3 Abs 2 PSG in Einklang, wonach mehrere Stifter die ihnen zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur gemeinsam ausüben können (solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht, was hier nicht der Fall ist). Der Revisionsrekurswerber als einer von zwei Stiftern hat daher sowohl nach dem Gesetz als auch nach der Stiftungsurkunde kein eigenständiges, selbständig auszuübendes Nominierungsrecht. Dieses steht ihm nur gemeinsam mit dem zweiten Stifter zu. Ohne dessen Zustimmung kann er die Bestellung eines bestimmten Prüfers nur anregen. Die Nichtbeachtung seines Vorschlages greift daher hier in keine eigenständigen, subjektiven Rechte des Mitstifters ein und verschafft ihm keine Rechtsmittellegitimation.Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei gleichberechtigte Stifter vor, denen - solange sie leben und geschäftsfähig sind - bei Bestellung des Stiftungsprüfers ein Vorschlagsrecht nur gemeinsam zukommt. Diese Bestimmung steht mit Paragraph 3, Absatz 2, PSG in Einklang, wonach mehrere Stifter die ihnen zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur gemeinsam ausüben können (solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht, was hier nicht der Fall ist). Der Revisionsrekurswerber als einer von zwei Stiftern hat daher sowohl nach dem Gesetz als auch nach der Stiftungsurkunde kein eigenständiges, selbständig auszuübendes Nominierungsrecht. Dieses steht ihm nur gemeinsam mit dem zweiten Stifter zu. Ohne dessen Zustimmung kann er die Bestellung eines bestimmten Prüfers nur anregen. Die Nichtbeachtung seines Vorschlages greift daher hier in keine eigenständigen, subjektiven Rechte des Mitstifters ein und verschafft ihm keine Rechtsmittellegitimation.
Demgegenüber meint der Revisionsrekurswerber, bei der hier vorliegenden (einer GesbR vergleichbaren) Konstellation könne zwar der einzelne Stifter sein Vorschlagsrecht nicht mehr separat, sondern nur im Zusammenwirken mit dem anderen Stifter geltend machen, zugleich könne aber auch keine Entscheidung gegen seinen Willen getroffen werden. Dieses Argument mag für die interne Entscheidungsfindung der Stifter beispielsweise im Beirat richtig sein, übersieht jedoch, dass das für die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend zuständige Gericht (Riehl in Doralt/Nowotny/Kalss PSG § 9 Rz 63; Gruber aaO § 20 Rz 2; NZ 1996,Demgegenüber meint der Revisionsrekurswerber, bei der hier vorliegenden (einer GesbR vergleichbaren) Konstellation könne zwar der einzelne Stifter sein Vorschlagsrecht nicht mehr separat, sondern nur im Zusammenwirken mit dem anderen Stifter geltend machen, zugleich könne aber auch keine Entscheidung gegen seinen Willen getroffen werden. Dieses Argument mag für die interne Entscheidungsfindung der Stifter beispielsweise im Beirat richtig sein, übersieht jedoch, dass das für die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend zuständige Gericht (Riehl in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Paragraph 9, Rz 63; Gruber aaO Paragraph 20, Rz 2; NZ 1996,
249) an die Vorschläge der Stifter keineswegs gebunden ist, wie bereits weiter oben dargelegt wurde. Seine Entscheidung, den bisherigen Stiftungsprüfer weiter zu bestellen, greift daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in eigenständige subjektive Rechte des Revisionsrekurswerbers als einer von zwei nur gemeinsam zur Nominierung befugten Mitstiftern ein.
Zur Begründung seiner Antragslegitimation als Mitstifter verweist der Revisionsrekurswerber schließlich auf die Gesetzesmaterialien zu § 27 PSG und die dazu vertretene Lehre und Rechtsprechung. Danach sind im Verfahren über die gerichtliche Bestellung (und Abberufung) von Stiftungsorganen (und deren Mitgliedern) sowohl die Organe der Stiftung als auch ihre einzelnen Organmitglieder Beteiligte und zur Antragstellung legitimiert (RV 1132 BlgNR 18. GP, 30; 6 Ob 305/01y). Die Antragslegitimation derartiger "weiterer" Organe und ihrer Mitglieder könnte auch in Bezug auf die Bestellung des Stiftungsprüfers nach § 20 PSG in Erwägung gezogen werden. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass es sich bei diesem Gremium um ein "weiteres" Organ im Sinn des § 14 Abs 2 PSG handelt, das in der Stiftungsurkunde selbst errichtet und dem Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszweckes in der Stiftungsurkunde übertragen wurden (6 Ob 305/01y). In der zitierten in der gegenständlichen Firmenbuchsache ergangenen Vorentscheidung hat der Senat im Einklang mit der Lehre bereits ausgesprochen, dass die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in die Urkundensammlung des Firmenbuchgerichtes aufzunehmende Stiftungszusatzurkunde hiefür nicht ausreicht (6 Ob 305/01y; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 14 Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55) und dem hier bestellten "Beirat" somit nicht Organfunktion iSd § 14 Abs 2 PSG zukommt. Der Revisionsrekurswerber macht schließlich noch geltend, unabhängig davon, ob das als "Beirat" bezeichnete Gremium Organ im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sei, sei es dazu geschaffen worden, Einfluss auf den Vorstand nehmen zu können. Als Mitglied dieses Gremiums sei der Mitstifter jedenfalls Verfahrensbeteiligter. Diese Argumentation übersieht, dass dieses Gremium (mag es auch unter anderem den Zweck verfolgen, den Stiftern eine Einflussnahme auf die Bestellung des Stiftungsprüfers zu ermöglichen) nach dem Inhalt der Stiftungsurkunden nur in übereinstimmendem Zusammenwirken beider Stifter tätig werden kann. Mit anderen Worten, das Recht zur Nominierung des Stiftungsprüfers steht nur beiden Mitgliedern des Gremiums gemeinsam zu. Ein eigenes rechtliches Interesse des einzelnen Mitstifters, dessen Nominierungsrecht sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt, ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten. Sein Antrag auf Bestellung eines bestimmten Stiftungsprüfers ist vielmehr als Anregung an das Gericht aufzufassen, aus den näher angeführten Gründen für die Folgejahre einen anderen als den bisher bestellten Stiftungsprüfer zu bestellen. Der Mitstifter macht damit kein eigenes (aus der Stiftungsurkunde ableitbares) Nominierungsrecht geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichtes auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.Zur Begründung seiner Antragslegitimation als Mitstifter verweist der Revisionsrekurswerber schließlich auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 27, PSG und die dazu vertretene Lehre und Rechtsprechung. Danach sind im Verfahren über die gerichtliche Bestellung (und Abberufung) von Stiftungsorganen (und deren Mitgliedern) sowohl die Organe der Stiftung als auch ihre einzelnen Organmitglieder Beteiligte und zur Antragstellung legitimiert Regierungsvorlage 1132 BlgNR 18. GP, 30; 6 Ob 305/01y). Die Antragslegitimation derartiger "weiterer" Organe und ihrer Mitglieder könnte auch in Bezug auf die Bestellung des Stiftungsprüfers nach Paragraph 20, PSG in Erwägung gezogen werden. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass es sich bei diesem Gremium um ein "weiteres" Organ im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG handelt, das in der Stiftungsurkunde selbst errichtet und dem Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszweckes in der Stiftungsurkunde übertragen wurden (6 Ob 305/01y). In der zitierten in der gegenständlichen Firmenbuchsache ergangenen Vorentscheidung hat der Senat im Einklang mit der Lehre bereits ausgesprochen, dass die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in die Urkundensammlung des Firmenbuchgerichtes aufzunehmende Stiftungszusatzurkunde hiefür nicht ausreicht (6 Ob 305/01y; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 14, Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55) und dem hier bestellten "Beirat" somit nicht Organfunktion iSd Paragraph 14, Absatz 2, PSG zukommt. Der Revisionsrekurswerber macht schließlich noch geltend, unabhängig davon, ob das als "Beirat" bezeichnete Gremium Organ im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG sei, sei es dazu geschaffen worden, Einfluss auf den Vorstand nehmen zu können. Als Mitglied dieses Gremiums sei der Mitstifter jedenfalls Verfahrensbeteiligter. Diese Argumentation übersieht, dass dieses Gremium (mag es auch unter anderem den Zweck verfolgen, den Stiftern eine Einflussnahme auf die Bestellung des Stiftungsprüfers zu ermöglichen) nach dem Inhalt der Stiftungsurkunden nur in übereinstimmendem Zusammenwirken beider Stifter tätig werden kann. Mit anderen Worten, das Recht zur Nominierung des Stiftungsprüfers steht nur beiden Mitgliedern des Gremiums gemeinsam zu. Ein eigenes rechtliches Interesse des einzelnen Mitstifters, dessen Nominierungsrecht sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt, ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten. Sein Antrag auf Bestellung eines bestimmten Stiftungsprüfers ist vielmehr als Anregung an das Gericht aufzufassen, aus den näher angeführten Gründen für die Folgejahre einen anderen als den bisher bestellten Stiftungsprüfer zu bestellen. Der Mitstifter macht damit kein eigenes (aus der Stiftungsurkunde ableitbares) Nominierungsrecht geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichtes auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.
Dem Revisionsrekurs wird daher nicht Folge gegeben.