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Entscheidung 2 Ob 277/04f×

Entscheidung 2 Ob 277/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob277/04f

Entscheidungsdatum

20.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Emanuela S*****, vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****-Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Juli 2004, GZ 6 R 97/04h-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Februar 2004, GZ 5 Cg 171/03y-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.502,95 (darin EUR 250 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

1. Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage der Rechtsfolgen einer gegen Paragraph 15, Absatz 2, PSG verstoßenden Vorstandsbestellung wurde mittlerweile vom zuständigen Fachsenat des Obersten Gerichtshofes im denselben Fall betreffenden Firmenbuchverfahren beantwortet (6 Ob 180/04w). Demnach hat die Stifterin, die sich gemäß Punkt römisch sieben der Stiftungsurkunde die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehielt, die Unwirksamkeit der Bestellung der Klägerin durch deren Austausch beseitigt. Die Klägerin ist demnach nicht mehr Mitglied des Stiftungsvorstands. Auch während ihrer Eintragung als solche im Firmenbuch war die Ausübung dieser Funktion unzulässig (6 Ob 180/04w).

2. Im Hinblick auf diese Entscheidung bleibt für die angestrebte Feststellung, die Abberufung der Klägerin sei unwirksam, kein Raum. Aufgrund der vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Ausübung der Vorstandsfunktion auch während der Dauer der - mittlerweile beseitigten - aufrechten Eintragung der Klägerin als Vorstandsmitglied im Firmenbuch und die absolute Unwirksamkeit des seinerzeitigen Bestellungsaktes ist auch ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, sie sei in der Vergangenheit Mitglied des Stiftungsvorstands gewesen, nicht zu ersehen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin ihr Feststellungsinteresse ausschließlich mit der Möglichkeit, die Anordnung einer Sonderprüfung nach Paragraph 31, PSG zu beantragen, begründet hat. Dieses Interesse ist durch die mittlerweile rechtskräftige Abweisung dieses Antrages vergleiche abermals 6 Ob 180/04w) weggefallen.

3. Die in der Revision anklingende Auffassung, die Unwirksamkeit des seinerzeitigen Bestellungsaktes sei mittlerweile „geheilt", setzt sich zunächst in Widerspruch zur zitierten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes. Im Übrigen steht der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, PSG, kollidierenden Interessen der Begünstigten einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorzubeugen (6 Ob 278/00a = SZ 73/196; N. Arnold, PSG Paragraph 15, Rz 21; vergleiche auch Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraphen 15, 16, Rz 11) der Annahme einer derartigen Heilung entgegen. Die von Micheler (aaO Rz 11) im Anschluss an Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz³ Paragraph 86, Rz 19 erwogene Heilung einer unzulässigen Bestellung nach Ablauf von drei Jahren scheitert im Fall der Privatstiftung schon am Fehlen einer - Voraussetzung für einen Analogieschluss bildenden - Gesetzeslücke.

4. Auf Verkehrsschutzerwägungen (dazu Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraphen 15, 16, Rz 14) ist im vorliegenden, ausschließlich das Innenverhältnis betreffenden Fall nicht einzugehen. Aus diesem Grund besteht auch für die von der Revision angestrebte Klärung der Rechtsfrage „allenfalls wie die Rechtshandlungen der Stiftung und ihres Vorstandes während ungültiger Besetzung zu beurteilen sind", im vorliegenden Verfahren kein Raum, ist es doch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0002495, RS0111271).

5. Soweit die Revision einen (sekundären) Verfahrensmangel darin erblickt, dass nicht geklärt wurde, ob der Unvereinbarkeitsgrund des Paragraph 15, Absatz 2, PSG noch besteht, ist sie einerseits auf die bereits mehrfach zitierte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 180/04w und andererseits darauf zu verweisen, dass die Klägerin den Wegfall der Begünstigtenstellung ihrer Mutter nicht einmal behauptet hat. In dem bloßen Umstand, dass die Klägerin von ihrer Mutter trotz Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 15, Absatz 2, PSG zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, liegt jedenfalls kein konkludenter Verzicht auf die Begünstigtenstellung vergleiche N. Arnold, PSG Paragraph 15, Rz 56).

6. Das weitere Revisionsvorbringen, die Privatstiftung sei nicht rechtswirksam entstanden, übersieht, dass das Berufungsgericht mit eingehender Begründung die rechtliche Existenz und demzufolge die Parteifähigkeit der Beklagten bejaht hat. Damit steht der Wahrnehmung eines allfälligen Mangels einer Prozessvoraussetzung aber eine bindende Entscheidung entgegen vergleiche Ballon in Fasching I² Paragraph 42, JN Rz 20). Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit im Revisionsverfahren nicht wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0043405).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E79800 2Ob277.04f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/465 S 504 - RdW 2006,504 = ecolex 2006/324 S 764 - ecolex 2006,764 = JEV 2007,30/5 = AnwBl 2008,103 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00277.04F.0220.000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20060220_OGH0002_0020OB00277_04F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung