Rechtssatz RS0114598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114598
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Norm
PSG §15 Abs3
PSG §27 Abs2
Rechtssatz
Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach Paragraph 15, PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 278/00a
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 278/00a
Veröff: SZ 73/196
- 6 Ob 145/09f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
Beisatz: Oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme. (T1)
Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T2); Veröff: SZ 2016/96
- 6 Ob 101/11p
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 101/11p
Beis wie T1
- 6 Ob 145/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
Auch; Beisatz: Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114598
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00278_00A0000_001