Rechtssatz RS0006429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006429
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Rechtssatz
Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt, dem bei Stattgebung des Hauptantrages ohnedies die Rechtsgrundlage entzogen ist (hier: Nichtigkeitsklage verbunden mit Wiedereinsetzungsanträgen und Widerspruch).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 563/92
Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 563/92
Veröff: RZ 1994/14 S 42
- 9 Ob 353/98x
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 353/98x
Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. (T1)
Beisatz: Unzulässig ist, die Entscheidung über das Eventualbegehren von einer außerprozessualen Bedingung abhängig zu machen. (T2)
- 10 ObS 128/01y
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 128/01y
Vgl auch
- 8 Ob 135/03s
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s
Vgl; nu T1; Beisatz: Macht der Kläger in eventu neben dem zulässigen Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten (Pönalforderung, Zinsen, Wertverlust) geltend, so hat er eine Reihung dieser Eventualbegehren vorzunehmen. (T3)
- 8 ObA 91/10f
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 91/10f
Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T4)
nur: Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt. (T5)
- 10 Ob 58/11v
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 58/11v
Auch
- 2 Ob 222/12d
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 222/12d
Auch; nur T5; Beisatz: Jeder Partei steht es frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach‑ und Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. (T6)
Beisatz: Nur wenn eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vornimmt, ist grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden. (T7)
- 3 Ob 169/13v
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 169/13v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 9 ObA 104/14f
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 80/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/12
- 2 Ob 33/17t
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 33/17t
Auch; nur: Ein Eventualantrag wird nur für den Fall erhoben, dass dem zuvor gereihten Hauptantrag nicht stattgegeben wird. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006429
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19921014_OGH0002_0030OB00563_9200000_001