Begründung:
Die Streitteile sind seit 27. 6. 1981 miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen zwei am 23. 5. 1986 geborene Kinder. Am 17. 2. 1996 verließ der Beklagte die Ehewohnung; er erklärte, an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert zu sein.
Mit ihrem Klagehauptbegehren begehrte die Klägerin vom Beklagten zunächst Unterhalt in Höhe von S 17.200,- ab 1. 1. 1997. Sie berief sich auf eine mündliche Unterhaltsvereinbarung, nach der der Beklagte insgesamt S 35.000,- - hievon je S 8.900,- für die Kinder und S 17.200,- für die Klägerin - zu zahlen habe. Für den Fall, daß sich der Beklagte an diese Vereinbarung nicht gebunden fühle, werde das Gericht ihren Unterhaltsausspruch auf der Basis eines Monatseinkommens des Beklagten von zumindest S 75.000,- auf der gesetzlichen Grundlage auszumitteln haben. Für diesen Fall erhob sie das "Alternativbegehren" auf Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeträgen von S 18.750,-. Im übrigen brachte sie in der Klage vor, während der Ehe "praktisch nie" einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachgegangen zu sein und sich in den letzten Monaten erfolglos um eine Anstellung bemüht zu haben.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe ihn der Wohnung verwiesen und sei in der Folge ohne seine Zustimmung mit den Kindern aus Wien nach Graz verzogen. Sie habe versprochen, ab August 1996 eine Arbeit aufzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger einen erhöhten Unterhalt von S 35.000,-
leisten sollen; dieser Aufforderung sei er auch nachgekommen. Als sich die Klägerin im August 1996 geweigert habe, eine Arbeit aufzunehmen, habe er die Unterhaltszahlungen ab September 1996 auf monatlich S 27.800,- reduziert. Die Zahlungen seien bislang ungewidmet erfolgt; nunmehr (Tagsatzung 11. 3. 1997) widme der Beklagte sie dahin, daß auf die Klägerin S 16.400,- und auf die Kinder je S 5.700,- entfielen. In seinem Schriftsatz vom 2. 4. 1997 ging der Beklagte von einer Aufteilung von S 16.360,- für die Klägerin und von je S 5.720,- für die beiden Kinder aus. Diese Unterhaltsbeträge seien angesichts des nunmehr geringeren Einkommens des Beklagten zu hoch. Ab Mai 1997 könne er aus betrieblichen Gründen nicht mehr im bisherigen Ausmaß Überstunden leisten. Außerdem beziehe die Klägerin aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.480,-. Im übrigen sei zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen, daß die Klägerin spätestens nach dem Volksschulabschluß der Kinder eine Arbeit aufnehmen solle; daß sie nun keinen entsprechenden Arbeitsplatz finde, habe sie selbst verschuldet, weil sie ohne seine Zustimmung nach Graz verzogen sei. In Wien hätte ihr der Kläger eine Anstellung verschaffen können.
In der Tagsatzung vom 3. Juli 1997 bezifferte der Beklagte sein nunmehriges Nettoeinkommen mit S 62.523,-. Anderslautende Berechnungen der Klägerin seien unrichtig, da sie eine auf 24 Monate aufzuteilende Prämie auf nur 17 Monate aufteile. Nach Abzügen für vom Beklagten geleistete Kreditrückzahlungen für eine im Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft, für Zahlungen des Beklagten zur Abdeckung des überzogenen gemeinsamen Kontos sowie für eine beide Teile begünstigende Lebensversicherung und nach Abzug eines Viertels der Miet- und Betriebskosten der von der Klägerin mutwillig verlassenen Ehewohnung verbleibe ein anzurechnender Betrag von S 51.513,- monatlich.
Die Klägerin hielt dem zuletzt geltend gemachten Abzug entgegen, bereits im Februar 1996 aus der Wohnung ausgezogen zu sein. Da den Mietvertrag der Beklagte abgeschlossen habe, sei es seine Sache gewesen, das Mietverhältnis zu beenden. Im übrigen habe der Beklagte bei seinen Unterhaltszahlungen zwar keine Widmungen vorgenommen, die Klägerin habe jedoch aufgrund seiner Erklärungen, für die Kinder ein Vielfaches des Regelbedarfs zahlen zu wollen, davon ausgehen können, daß für die Kinder S 17.800,- gewidmet seien. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei von ihrem Arbeitgeber zum 31. 5. 1997 aufgekündigt worden, sodaß sie seit 1. 6. 1997 arbeitslos sei. Sie beziehe Arbeitslosengeld von S 7.944,- netto monatlich. Unter Berücksichtigung dieses Eigeneinkommens und eines Monatseinkommens des Beklagten von zumindest S 83.753,- errechne sich ihr Unterhaltsanspruch ab 1. 1. 1997 mit S 18.000,-. Das "alternative Urteilsbegehren", das nur zum Tragen kommen könne, wenn im Unterhaltsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht die Unterhaltszahlungen für die Kinder antragsgemäß festgesetzt werde, werde daher auf S 18.000 monatlich eingeschränkt.
In der Tagsatzung vom 24. 9. 1997 brachte die Klägerin vor, daß sich nach dem im Pflegschaftsverfahren ermittelten Einkommensverhältnissen ihr Unterhaltsanspruch mit S 12.700,- monatlich errechne, sodaß das Hauptbegehren mit 1. 6. 1997 auf diesen Betrag eingeschränkt werde.
Das Erstgericht wies - so der Wortlaut des Urteils - das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung ab 1. 1. 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 12.700 zu bezahlen, ab. Hingegen gab es dem "Eventualbegehren" teilweise statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an Unterhalt für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis zum 30. 4. 1997 S 18.000,- für die Zeit vom 1. 5. 1997 bis zum 31. 5. 1997 S 17.660,- und ab 1. 6. 1997 S 10.000.- pro Monat zu zahlen, jeweils abzüglich S 10.000,- pro Monat für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis zum 24. 9. 1997; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht folgendes fest:
Der Beklagte ist nach wie vor Hauptmieter der vormaligen Ehewohnung. Unmittelbar nach seinem Auszug verlangte die Klägerin für sich und für die beiden Kinder Unterhalt von S 35.000,- monatlich, und zwar S
8.900 je Kind und S 17.200,- für sich selbst. Dieser Aufforderung kam der Beklagte auch nach, aber nur unter der Voraussetzung, daß die Klägerin bis August 1996 eine Arbeit finde und sich damit die Unterhaltszahlungen erübrigten. Dementsprechend kürzte er, als die Klägerin im August 1996 noch immer ohne Arbeit war, die von ihm geleisteten Zahlungen auf S 27.800,-, wobei der Anteil der Kinder unverändert blieb und jener für die Klägerin auf S 10.000,- reduziert wurde. Der Beklagte verdiente im Zeitraum 1. 1. 1997 bis 31. 5. 1997 S 709.440,22 brutto. Darin sind Überstundenentgelte von S 48.151,-
enthalten, die ab Mai 1997 entfielen. Dem Beklagten wurden neben Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Krankenscheingebühr und Krankenzusatzversicherung auch Vorschüsse für Personaldarlehen abgezogen. Diese Darlehen hatte der Beklagte für gemeinsame Investitionen (Kauf von Einrichtungsgegenständen und einer Liegenschaft) aufgenommen. Sein monatliches Nettoeinkommen errechnet sich somit für die Zeit von Jänner bis Ende April 1997 mit S 77.787,67 und ab Mai 1997 mit S 63.930,37. Daneben hatte der Beklagte für sich und die Klägerin eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er monatlich S 1.819,50 zu zahlen hat. Die Klägerin, die vor dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung ausschließlich den Haushalt besorgt und sich um die Kindererziehung gekümmert hatte, fand in den ersten Monaten nach der Trennung trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeit. Erst im Februar 1997 erlangte sie eine Anstellung mit einem Monatsverdienst von S 4.118,--. Nach dem Ende dieses Dienstverhältnisses Ende Mai 1997 erhielt sie Arbeitslosengeld von S 7.944.- netto.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß zwischen den Streitteilen keine Unterhaltsvereinbarung zustandegekommen sei, sodaß das Hauptbegehren der Klägerin abzuweisen sei. Das als Alternativbegehren bezeichnete Begehren, das mangels eines Wahlrechts des Beklagten als Eventualbegehren zu qualifizieren sei, sei hingegen teilweise berechtigt. Das vom Beklagten erzielte Einkommen sei um die schon in den Feststellungen vorgenommenen Abzüge zu reduzieren. Hingegen seien die Ausgaben des Beklagten für die vormalige Ehewohnung nicht zu berücksichtigen, weil diese Aufwendungen der Klägerin, die nicht mehr in dieser Wohnung gewohnt habe, nicht mehr zugute gekommen seien. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, als Hauptmieter dieser Wohnung das Mietverhältnis zu beenden. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten errechne sich für die Zeit vor der Aufnahme einer Arbeit mit 25 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage, somit also mit rund S 19.000,-. Da die Klägerin nur S 18.000,-
geltend gemacht habe, sei lediglich dieser Betrag zuzusprechen. Ab der Erzielung eines Eigeneinkommens errechne sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten mit 32 % des Familieneinkommens abzüglich des erzielten Eigeneinkommens. Für die Zeit bis Ende April errechne sich daher ein Unterhaltsbetrag von S 21.510,-, der im Umfang des begehrten Betrages von S 18.000,- zuzusprechen sei. Ab Mai 1997 errechne sich der Unterhaltsanspruch mit S 17.660,-, ab Juni mit S 15.055,-.
Dieses Urteil wurde in der Hauptsache nur vom Beklagten bekämpft.
Das Berufungsgericht, das davon ausging, daß das Erstgericht erkennbar das Hauptbegehren zur Gänze (also auch im Umfang des S 12.700,- übersteigenden Teiles für die Zeit bis zur Einschränkung auf diesen Betrag) abgewiesen habe, wies seine Berufung - soweit sie sich gegen diese Abweisung richtete - zurück. Im übrigen gab es der Berufung teilweise Folge und änderte die Entscheidung über das "Eventualbegehren" iS der Verpflichtung des Beklagten ab, der Klägerin an Unterhalt für die Zeit von 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 S 18.000,-, für die Zeit vom 1. 5. 1997 bis 31. 5. 1997 S 15.982,- und ab 1. 6. 1997 S 15.055,-, jeweils abzüglich S 10.000,- pro Monat, zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin wurde abgewiesen. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte den Einwand des Berufungswerbers, daß in Wahrheit von Anfang an über einen Unterhaltsanspruch verhandelt worden sei und daß das Erstgericht die Einschränkung des somit in Wahrheit einheitlichen Klagebegehrens nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht folgte statt dessen der Meinung des Erstgerichtes, daß es sich beim von der Klägerin erhobenen "Alternativbegehren" im Wahrheit um ein Eventualbegehren handle, über das - da das Hauptbegehren abgewiesen worden sei - zu entscheiden gewesen sei. Das Unterbleiben eines Beweisbeschlusses sei in erster Instanz nicht gerügt worden und könne daher nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Im übrigen teilte das Berufungsgericht die im Rahmen der Tatsachenfeststellungen geäußerte Auffassung des Erstgerichtes, daß von den vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen je S 8.900,- auf die beiden Kinder und zunächst S 17.200,-, später S 10.000,-, auf die Klägerin entfallen seien. Die nachträgliche einseitige Umwidmung der Zahlungen durch den Beklagten sei unzulässig. Daß das Erstgericht für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage einen Zeitraum von nur 5 Monaten herangezogen habe, sei unbedenklich; die Einbeziehung des Bilanzgeldes von S 180.000.- in die Unterhaltsbemessungsgrundlage sei zutreffend. Der Berufung sei nicht zu entnehmen, daß sich der Beklagte gegen die vom Erstgericht für die Zeit bis einschließlich April 1997 ermittelte Bemessungsgrundlage wende; die vom Erstgericht ermittelte Bemessungsgrundlage für die Zeit ab Mai 1997 sei ohnedies niedriger, als aus den Beweisergebnissen abzuleiten sei. Die anteiligen Kosten für die ehemalige Ehewohnung habe das Erstgericht zurecht nicht berücksichtigt, weil die Klägerin Anfang Juli 1997 aus dieser Wohnung ausgezogen sei. Richtig sei aber der Einwand des Beklagten, daß die vom Erstgericht für die Zeit eines Eigeneinkommens der Beklagten zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs angewendete "40 %-Regel" (40 % des Familieneinkommens abzüglich Sorgepflichten; hier daher 32 %) bei exorbitanten Einkommensunterschieden zu Verzerrungen führe. Dies sei hier für Mai 1997 der Fall, weil die Klägerin in diesem Monat nur S 4.118,- verdient habe. Für diesen Monat sei daher die "33 %-Regel" (33 % abzüglich Sorgepflichten; hier daher 25 %) anzuwenden und der Unterhaltsbeitrag mit S 15.982,- zu bemessen. Insofern sei der Berufung teilweise stattzugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen iS der Abweisung des (der) Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch im Sinne der Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen berechtigt.