Begründung:
Die klagenden Vermieter brachten gegen den beklagten Mieter am 28. Jänner 1991 die Klage auf Zahlung des für zwei Monate rückständigen Mietzinses und wegen der zufolge der Säumnis nach § 1118 ABGB geforderten Aufhebung des Bestandvertrages auf Räumung der Wohnung ein. Die Klage wurde an den Beklagten nach § 106 ZPO und § 21 Abs 2 ZustG nach erfolgloser Aufforderung zur Anwesenheit durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 25. Feber 1991. Die Ladung zur ersten Tagsatzung am 25. März 1991 wurde nach § 16 ZustG ebenfalls am 25. Feber 1991 an die Arbeitnehmerin des Beklagten Gabriele K***** als Ersatzempfängerin zugestellt.Die klagenden Vermieter brachten gegen den beklagten Mieter am 28. Jänner 1991 die Klage auf Zahlung des für zwei Monate rückständigen Mietzinses und wegen der zufolge der Säumnis nach Paragraph 1118, ABGB geforderten Aufhebung des Bestandvertrages auf Räumung der Wohnung ein. Die Klage wurde an den Beklagten nach Paragraph 106, ZPO und Paragraph 21, Absatz 2, ZustG nach erfolgloser Aufforderung zur Anwesenheit durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, Beginn der Abholfrist war der 25. Feber 1991. Die Ladung zur ersten Tagsatzung am 25. März 1991 wurde nach Paragraph 16, ZustG ebenfalls am 25. Feber 1991 an die Arbeitnehmerin des Beklagten Gabriele K***** als Ersatzempfängerin zugestellt.
Da für den Beklagten zur ersten Tagsatzung niemand gekommen und die Zustellung nach den Beurkundungen der Post ausgewiesen war, erkannte das Erstgericht auf Antrag der Kläger stattgebend mit Versäumungsurteil, dessen Ausfertigung dem Beklagten durch Ausfolgung an Gabriele K***** am 9. April 1991 zugestellt wurde, wobei der Zusteller sie als Postbevollmächtigte für RSb-Briefe bezeichnete. Die den Akten beigeschlossene Ausfertigung des Versäumungsurteiles weicht
dadurch von der Urschrift ab, daß sie unvollständig ist, weil der Ausspruch über das Räumungsbegehren fehlt.
Das Erstgericht bewilligte am 5. Juni 1991 den betreibenden Vermietern die Exekution durch zwangsweise Räumung. Die Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wurde dem Beklagten wieder durch Ersatzzustellung an die Angestellte Gabriele K***** am 2. Juli 1991 zugestellt.
Am Vortag des für den 28. August 1991 anberaumten Räumungstermines wurde der Beklagte erstmals bei Gericht tätig. Er überreichte eine Nichtigkeitsklage mit dem Begehren, das Versäumungsurteil vom 25. März 1991 aufzuheben, weil er sich vom 16. Feber 1991 bis zum 17. März 1991 nicht in Wien aufgehalten habe, die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei und er keine Kenntnis vom Termin der ersten Tagsatzung gehabt habe. Die Ausfertigung des Versäumungsurteiles und der Beschluß, womit die Räumungsexekution bewilligt wurde, seien von seiner Angestellten irrtümlich nicht an ihn weitergeleitet worden. Er sei keinen Mietzins schuldig und begehre die Abweisung des Zahlungs- und des Räumungsbegehrens. Dieser Klageschrift fügte der Beklagte und Nichtigkeitskläger weitere Anträge bei: "in eventu, ihm die Klageschrift neuerlich zuzustellen, in eventu, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung vom 25. März 1991 zu bewilligen, in eventu, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 25. März 1991 zu bewilligen", wobei er zugleich Widerspruch erhob, und schließlich, ihm die Aufschiebung der Räumungsexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekutionsaufschiebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge, setzte den Räumungstermin ab und verfügte die Zustellung der Klage an den Beklagten.
Nach mündlicher Verhandlung wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung am 25. März 1991 und den Eventualantrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil vom 25. März 1991 ab. Der Beklagte sei spätestens am 17. März 1991 und sodann im April 1991 an die Abgabestelle, wo er das Büro seines Unternehmens betreibe, zurückgekehrt. Damit seien die Zustellungen nach § 16 Abs 5 ZustG wirksam geworden. Der Beklagte habe die Angestellte der von ihm betriebenen Modell- und Komparsenagentur nicht kontrolliert, so daß sie dreimal in kurzer Zeit Gerichtssendungen nicht an ihn weitergab; er habe sich gleichgültig und untätig verhalten und nicht bloß ein Versehen minderen Grades zu verantworten.Nach mündlicher Verhandlung wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung am 25. März 1991 und den Eventualantrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil vom 25. März 1991 ab. Der Beklagte sei spätestens am 17. März 1991 und sodann im April 1991 an die Abgabestelle, wo er das Büro seines Unternehmens betreibe, zurückgekehrt. Damit seien die Zustellungen nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG wirksam geworden. Der Beklagte habe die Angestellte der von ihm betriebenen Modell- und Komparsenagentur nicht kontrolliert, so daß sie dreimal in kurzer Zeit Gerichtssendungen nicht an ihn weitergab; er habe sich gleichgültig und untätig verhalten und nicht bloß ein Versehen minderen Grades zu verantworten.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß aus Anlaß des vom Beklagten erhobenen Rekurses ersatzlos auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Nichtigkeitsklage sei mit Beschluß vom 27. August 1991 zurückgewiesen, dem hilfsweise gestellten Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage aber stattgegeben worden. Da der Beklagte nur in eventu Wiedereinsetzungsanträge für den Fall stellt, daß seinem Zustellantrag nicht stattgegeben werde, seien nach seiner eigenen Reihung die Wiedereinsetzungsanträge nicht zu behandeln gewesen. Dies entspreche ständiger Rechtsprechung.
Diese durch die ersatzlose Aufhebung des erstrichterlichen Beschlusses auf Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft der Beklagte mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs, der zulässig und berechtigt ist.