Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagte) sei wegen Vorenthaltens von Provision am 11. 11. 1993 gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt ausgetreten, ist zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (und Wiederaufnahmsbeklagte) sei wegen Vorenthaltens von Provision am 11. 11. 1993 gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt ausgetreten, ist zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Was die Provision für den Auslandsumsatz in Slowenien betrifft, hat der Kläger zwar irrtümlich das Autohaus in Celje und Toyota in Ljublijana als ein Unternehmen angesehen, aber in den der beklagten Partei vor seinem Austritt zugegangenen Urkunden (Beilagen ./A und ./B) richtig die Provision für Toyota Slowenien urgiert und damit für die beklagte Partei erkennbar die zustehende Provision geltend gemacht. Dementsprechend hat die beklagte Partei zu dieser Provisionsforderung in der Tagsatzung vom 5. 12. 1994 lediglich eingewendet, für Toyota Slowenien bestehe kein Provisionsanspruch, da es sich um ein Auslandsgeschäft gehandelt habe. Dass dem Kläger infolge Zahlungsverzuges des Kunden mit einem Teil des Rechnungsbetrages ein geringerer Provisionsanspruch zustehe, hat die beklagte Partei nicht eingewendet. Soweit die Revisionswerberin im Zusammenhang mit der Provisionszusage für in Slowenien erzielte Auslandsumsätze weitere Feststellungen, etwa über den Zeitpunkt dieser Zusage, vermißt und die Verdienstlichkeit des Klägers in Zweifel zieht, wendet sie sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Dass der Kläger mit der Urkunde Beilage ./A die für "nicht selbstgeschriebene Aufträge" der Firma S***** vereinbarten und ausstehenden Provisionen geltend machte und dies für den Geschäftsführer der beklagten Partei erkennbar war, haben die Vorinstanzen nicht aus der Urkunde allein sondern aus den dazu abgelegten Aussagen gefolgert; mit ihren Ausführungen, die Urkunde sei anders auszulegen, wendet sich die Revisionswerberin daher neuerlich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit die Revisionswerberin gegen die von den Vorinstanzen mit S 1.062,17 ermittelte Höhe dieses Provisionsanspruches ins Treffen führt, für manche Waren sei nur ein niedrigerer Provisionssatz als 10 % zugestanden, ist sie darauf zu verweisen, dass sie nicht präzisiert hat, welche der streitgegenständlichen Umsätze mit diesem Kunden welchem niedrigeren Provisionssatz unterlagen und damit, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, den auf diese Umsätze anzuwendenden Provisionssatz nicht substantiiert bestritten hat.
Im Übrigen kann der Revisionswerberin nicht beigepflichtet werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Provisionsrückstand von S 3.062,17 sei bei einem Bruttogehalt des Klägers von S 19.000,-- monatlich zu niedrig, um einen Austritt zu rechtfertigen, da selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen (siehe WBl 1993, 325; vgl JBl 1997, 63; 8 ObA 2285/96d).Im Übrigen kann der Revisionswerberin nicht beigepflichtet werden, wenn sie den Standpunkt vertritt, der Provisionsrückstand von S 3.062,17 sei bei einem Bruttogehalt des Klägers von S 19.000,-- monatlich zu niedrig, um einen Austritt zu rechtfertigen, da selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen (siehe WBl 1993, 325; vergleiche JBl 1997, 63; 8 ObA 2285/96d).
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen war gemäß § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten der Revisionsbeantwortung) Konkursforderungen darstellen (SZ 61/31; 8 ObA 311/95).Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen war gemäß Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten (einschließlich der Kosten der Revisionsbeantwortung) Konkursforderungen darstellen (SZ 61/31; 8 ObA 311/95).