Rechtssatz RS0112854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112854
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 134/99k
Entscheidungstext OGH 09.12.1999 8 ObA 134/99k
- 8 ObS 86/00f
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 86/00f
Vgl auch; Beisatz: Ein vorenthaltener Betrag von 20 % des Arbeitsentgeltes berechtigt zum Austritt. (T1)
- 9 ObA 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 25/08d
Auch
- 9 ObA 37/08v
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 37/08v
Vgl auch; Beisatz: Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt. (T2); Beisatz: Hier: Zu § 82a lit d GewO. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt vom Obersten Gerichtshof für berechtigt erachtet. (T4)
- 9 ObA 54/10x
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 54/10x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112854
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19991209_OGH0002_008OBA00134_99K0000_001