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Entscheidung 9 ObA 25/08d×

Entscheidung 9 ObA 25/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA25/08d

Entscheidungsdatum

05.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ruth D*****, Angestellte, *****, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Elisabeth G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.719,63 EUR sA (Revisionsinteresse 34.125,34 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2007, GZ 7 Ra 84/07p-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2007, GZ 37 Cga 22/07a-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass die aus einem wichtigen Grund erfolgende Erklärung des vorzeitigen Austritts lediglich eindeutig erkennen lassen muss, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Austretenden gelingt, den Austrittsgrund nachzuweisen (14 Ob 67/86; RIS-Justiz RS0029015 ua). Es ist daher auch zulässig, Austrittsgründe „nachzuschieben" (8 ObA 90/99i; RIS-Justiz RS0029131, RS0112695 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch. Die Revisionswerberin übergeht vielmehr ihrerseits, dass auch nachgeschobene Gründe der Voraussetzung unterliegen, dass im Fall einer Vertragsverletzung etwa in Form des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts iSd Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung aber nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0028914, RS0029312 ua). Ob dies der Fall ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht stellen (9 ObA 96/05s; RIS-Justiz RS0106298 ua).

Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist dem Berufungsgericht keine „krasse Fehlbeurteilung" unterlaufen. Da sich der ursprüngliche Austrittsgrund der Klägerin (angebliches Vorenthalten einer Prämie für das Jahr 2005 in der Höhe von 16.500 EUR durch die Beklagte) als unbegründet erwies, stützt sich die Revisionswerberin nur mehr auf den von ihr in erster Instanz nachgeschobenen Austrittsgrund des Vorenthaltens von Spesen von 474,67 EUR für Oktober 2006. Dass auch vorenthaltene Spesen im Einzelfall einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers begründen können, steht hier nicht in Frage. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitnehmer noch annehmen kann, dass er die ihm gebührenden Spesen ersetzt bekommen werde vergleiche 4 Ob 95/56, Arb 6594; RIS-Justiz RS0112854 ua). Nicht jeder Verzug des Arbeitgebers mit dem Spesenersatz macht somit dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar. Ging nun das Berufungsgericht bei Verneinung der Unzumutbarkeit vor allem davon aus, dass die Klägerin bei der Austrittserklärung nicht annehmen konnte, sie werde die Spesen nicht ersetzt bekommen, so ist dies nach der Lage des Falls vertretbar. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, dass die Klägerin beim Austritt wegen der (nicht gebührenden) Prämie die Abrechnung der Beklagten für Dezember 2006 nicht mehr abgewartet hat, obwohl ihr für diese der Spesenersatz in Aussicht gestellt worden war. Dass die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt weder in der Austrittserklärung noch in der Klage auf den Verzug der Beklagten mit den Spesen, sondern nur auf das Vorenthalten der Prämie gestützt hat, rundet das Bild ab. Dies hindert zwar, wie bereits ausgeführt, nicht das Nachschieben eines anderen Austrittsgrunds, spricht aber eben in Verbindung mit der Zahlungszusage der Beklagten hinsichtlich der Spesen nicht für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des Rückstands beim Spesenersatz. Im Übrigen muss die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Austritts gegeben sein (9 ObA 289/97h; vergleiche auch 9 ObA 155/00k ua); sie kann daher entgegen der Annahme der Revisionswerberin nicht aufgrund von Ereignissen beurteilt werden, die erst nach der Erklärung des Austritts liegen. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E87782 9ObA25.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5931/4/2009 = DRdA 2008,525 = infas 2008,192/A80 - infas 2008 A80 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00025.08D.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20080605_OGH0002_009OBA00025_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0029015 Rechtssatz 13.05.1986Zivilrecht
Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung m …
RS0029131 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung besagt, dass der Arbeitgeber die Entlassung ohne Verzug, das heißt sofort nachdem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen muss. Der Arbeitgeber darf aber im Prozess weitere Entlassungsgrün …
RS0029312 Rechtssatz 13.11.1962Zivilrecht
Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
RS0030641 Rechtssatz 02.07.1957Zivilrecht
Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen k …
RS0106298 Rechtssatz 14.11.1996Zivilrecht
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neunu …
RS0112695 Rechtssatz 11.11.1999Zivilrecht
So wie es bei der Entlassung zulässig ist, Entlassungsgründe nachzuschieben, ist es auch zulässig, einen Austrittsgrund nachzuschieben.
RS0112854 Rechtssatz 09.12.1999Zivilrecht
Selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts berechtigt zum Austritt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen.