Rechtssatz RS0029015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029015
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 67/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 67/86
Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmid)
- 9 ObA 186/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 186/94
Auch; nur: Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. (T1); Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 246/01v
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 246/01v
Auch; nur: In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen. (T3); Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Kündigungsgrundes oder Entlassungsgrundes ist an sich rechtlich bedeutungslos; es genügt, wenn das behauptete Verhalten des Arbeitnehmers beweisbar ist und die Entlassung rechtfertigt. (T4)
- 9 ObA 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 25/08d
- 8 ObA 52/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 52/12y
nur T1
- 8 ObA 56/17v
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 56/17v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029015
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_004