Die beklagte Partei übersieht dabei, daß das Berufungsgericht das von ihm teilweise abgeänderte Urteil ausdrücklich "einschließlich der nicht bekämpften Teile" neu faßte. Es hat daher die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstgerichtlichen Urteils, so wie dies in derartigen Fällen üblich ist, in seine Entscheidung einbezogen. Dies geht aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen eindeutig hervor, sodaß eine Nichtigkeit nicht vorliegt. Da der schon vom Erstgericht vorgenommene Teilzuspruch eines Betrages von S 12.763,18 brutto sA von der beklagten Partei nicht bekämpft worden war, steht ihrer Anfechtung im Revisionsverfahren vielmehr insoweit die Rechtskraft dieses Teiles des erstgerichtlichen Urteils entgegen. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt.
In der Rechtsrüge vertritt die beklagte Partei die Auffassung, die Klägerin habe in der Austrittserklärung einen wichtigen Auflösungsgrund nicht geltend gemacht. Da sie das kollektivvertragliche Entgelt nicht verlangt habe, habe sie die Zahlungsrückstände geduldet.
Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt oder Entlassung) muß lediglich eindeutig erkennen lassen, daß das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 226). In einer solchen Erklärung muß ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozeß, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen (Floretta aaO 227). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte (siehe zur insoweit rechtsanalogen Entlassung: Kuderna, Das Entlassungsrecht, 11, 16, 19; ferner Arb.8037, 9492).Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt oder Entlassung) muß lediglich eindeutig erkennen lassen, daß das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 226). In einer solchen Erklärung muß ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozeß, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen (Floretta aaO 227). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte (siehe zur insoweit rechtsanalogen Entlassung: Kuderna, Das Entlassungsrecht, 11, 16, 19; ferner Arb.8037, 9492).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen wird, eine Austrittserklärung abgegeben. Daß sie den (ihr damals noch gar nicht bekannten) Austrittsgrund der Entgeltschmälerung nicht genannt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Da sie ihn im Prozeß geltend gemacht hat, ist sie berechtigt, die aus ihrem Austritt abgeleiteten Ansprüche auf diesen Austrittsgrund zu stützen. Da die während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgte Entgeltschmälerung einen Dauertatbestand bildet, die Klägerin auf diese unabdingbare kollektivvertragliche Entgeltforderung nicht verzichten konnte und andere, die Annahme eines Verzichtes auf das Austrittsrecht allenfalls rechtfertigende Umstände nicht vorliegen, ist weder ihr Austrittsrecht aus den oben genannten Gründen untergegangen, noch kann eine stillschweigende "Duldung der Zahlungsrückstände" angenommen werden.
Dem Berufungsgericht ist auch noch dahin zu folgen, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf ihre Vordienstzeiten unter dem mindesten, für eine Angestellte über 18 Jahre überhaupt möglichen kollektivvertraglichen Gehalt entlohnt wurde und daß darin eine ungebührliche und auch schuldhafte Schmälerung des Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG lag. Nicht beigepflichtet werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Mahnung und Nachfristsetzung durch die Klägerin wegen der Unabdingbarkeit der kollektivvertraglichen Entlohnung nicht erforderlich gewesen sei. Martinek-Schwarz verweisen an der vom Berufungsgericht zitierten Kommentarstelle (AngG 6 565) bloß darauf, daß eine Schmälerung des Entgelts unter die Gehaltssätze eines Kollektivvertrages jedenfalls auch dann wegen Vorenthaltens des Entgelts zum Austritt berechtige, wenn der Angestellte nicht widersprochen habe, weil das kollektivvertragliche Entgelt unabdingbar sei. Dem ist durchaus zu folgen. Aus der Entbehrlichkeit eines Widerspruches (im Sinn des vorher erörterten eindeutigen Zum-Ausdruck-Bringens, daß der Angestellte mit der vorgenommenen Reduzierung des Entgeltes nicht einverstanden ist und auf der Einhaltung des Arbeitsvertrages besteht), folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß der Austritt nur wegen der Besonderheit der unterkollektivvertraglichen Entlohnung ohne jede Mahnung und Nachfrist mit Grund erfolgen kann. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, verwirkt ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände durch längere Zeit hingenommen hat, dadurch sein grundsätzliches Austrittsrecht (hier nach § 26 Z 2 AngG) nicht. Er kann aber diesen Umstand ganz allgemein nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Arbeitgeber vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern, und er kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten (Arb.9530, 10.218 ua). Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen, weil es nicht um die Frage eines (während der Dienstzeit unzulässigen) Verzichtes des Dienstnehmers geht, sondern um die Aufklärung einer (wenn auch vom Dienstgeber verschuldeten) Entgeltdifferenz zur Ermöglichung einer Nachzahlung durch den Dienstgeber in ohnehin nur kürzester Frist. Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, daß jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs.1 AngG (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 225,227,229; Arb.9879, 9956 ua) auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb.10.210 ua) unzumutbar mache. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen auch im vorliegenden Fall nicht vor, in dem überdies die Entgeltsdifferenz nur gering war und nur durch wenige Monate bestand. Auf andere Austrittsgründe beruft sich die Klägerin selbst nicht mehr.Dem Berufungsgericht ist auch noch dahin zu folgen, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf ihre Vordienstzeiten unter dem mindesten, für eine Angestellte über 18 Jahre überhaupt möglichen kollektivvertraglichen Gehalt entlohnt wurde und daß darin eine ungebührliche und auch schuldhafte Schmälerung des Entgelts im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG lag. Nicht beigepflichtet werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Mahnung und Nachfristsetzung durch die Klägerin wegen der Unabdingbarkeit der kollektivvertraglichen Entlohnung nicht erforderlich gewesen sei. Martinek-Schwarz verweisen an der vom Berufungsgericht zitierten Kommentarstelle (AngG 6 565) bloß darauf, daß eine Schmälerung des Entgelts unter die Gehaltssätze eines Kollektivvertrages jedenfalls auch dann wegen Vorenthaltens des Entgelts zum Austritt berechtige, wenn der Angestellte nicht widersprochen habe, weil das kollektivvertragliche Entgelt unabdingbar sei. Dem ist durchaus zu folgen. Aus der Entbehrlichkeit eines Widerspruches (im Sinn des vorher erörterten eindeutigen Zum-Ausdruck-Bringens, daß der Angestellte mit der vorgenommenen Reduzierung des Entgeltes nicht einverstanden ist und auf der Einhaltung des Arbeitsvertrages besteht), folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß der Austritt nur wegen der Besonderheit der unterkollektivvertraglichen Entlohnung ohne jede Mahnung und Nachfrist mit Grund erfolgen kann. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, verwirkt ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände durch längere Zeit hingenommen hat, dadurch sein grundsätzliches Austrittsrecht (hier nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) nicht. Er kann aber diesen Umstand ganz allgemein nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Arbeitgeber vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern, und er kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten (Arb.9530, 10.218 ua). Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen, weil es nicht um die Frage eines (während der Dienstzeit unzulässigen) Verzichtes des Dienstnehmers geht, sondern um die Aufklärung einer (wenn auch vom Dienstgeber verschuldeten) Entgeltdifferenz zur Ermöglichung einer Nachzahlung durch den Dienstgeber in ohnehin nur kürzester Frist. Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, daß jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des Paragraph 26, Absatz eins, AngG (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 225,227,229; Arb.9879, 9956 ua) auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb.10.210 ua) unzumutbar mache. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen auch im vorliegenden Fall nicht vor, in dem überdies die Entgeltsdifferenz nur gering war und nur durch wenige Monate bestand. Auf andere Austrittsgründe beruft sich die Klägerin selbst nicht mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO mit Rücksicht auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision, die von der klagenden Partei auch erkannt wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO mit Rücksicht auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision, die von der klagenden Partei auch erkannt wurde.