Rechtssatz RS0028704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028704
Entscheidungsdatum
17.01.1990
Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gilt nur für die Abgabe der Auflösungserklärung und nicht für die Geltendmachung von Auflösungsgründen. Er gilt allerdings auch für die Dauertatbestände, falls das Unterbleiben der Auflösungserklärung zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Auflösungsrechts durch Verzicht oder zum Wegfall des Tatbestandsmerkmales der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen müßte.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 67/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 67/86
Veröff: RdW 1986,379 = DRdA 1989,114 (Dirschmied) = Arb 10535
- 9 ObA 319/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
Vgl auch
Schlagworte
SW: Angestellte, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Verwirkung, Fortsetzung, Erklärung,
Dauertatbestand, Verschweigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028704
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_001