Rechtssatz RS0028914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028914
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des Paragraph 26, Absatz eins, AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 67/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 67/86
Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmied)
- 9 ObA 332/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 332/89
Auch
- 9 ObA 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 25/08d
Auch; Beisatz: Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr für die Kündigungsfrist objektiv zugemutet werden kann. (T1)
- 8 ObA 28/18b
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 ObA 28/18b
Auch; Beis wie T1
Schlagworte
Arbeitnehmer, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgelt, Gehalt, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028914
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00067_8600000_003