Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ein Irrtum unterlaufen ist. Sie ist auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Forderungen des Klägers an Gefahrenzulage und an Kündigungsentschädigung, wobei letztere vom Anspruch auf Gefahrenzulage abhängt, weil der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (zuletzt nur mehr) mit dem vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Vorenthaltung der Gefahrenzulage begründet wird.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Gefahrenzulage (0,396 EUR) mit der Begründung verneint, dass diese Zulage iSd arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durch die übertarifliche Entlohnung des Klägers (1,10 EUR) abgegolten sei. Es hat aber offenkundig übersehen, dass schon das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Vorarbeiterzulage (10 % des Bruttostundenlohns, daher 1,015 EUR) durch diese Überzahlung als abgegolten erachtet hat. Mit dieser im Folgenden von den Parteien nicht mehr in Frage gestellten Vorgangsweise des Erstgerichts ist aber die überkollektivvertragliche Entlohnung des Klägers bis auf eine (im weiteren Verfahren von allen Beteiligten als zu vernachlässigend erachtete) Überzahlung von 0,085 EUR pro Stunde aufgezehrt. Steht daher dem Kläger die geltend gemachte Gefahrenzulage (0,396 EUR pro Stunde) zu, wäre er in der Tat unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Da insoweit die arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht relevant wäre, wäre daher der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Gefahrenzulage gerechtfertigt.
Bei der Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf Gefahrenzulage ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in zweiter Instanz einige der vom Erstgericht zu dieser Frage getroffenen Feststellungen bekämpft hat. Im Einzelnen hat sie die Feststellungen bekämpft, wonach der Kläger die Tatsache, dass die Hebebühnen zu niedrig waren und daher deren Geländer bestiegen werden mussten, umgehend dem Projektleiter und telefonisch auch einer Büroangestellten der Beklagten sowie der Gattin des Geschäftsführers mitgeteilt habe. Es sei auch nicht richtig, dass die Firmenleitung von diesem Umstand gewusst und ihn toleriert habe. Ferner begehrte die Beklagte in ihrer Berufung die Feststellung, dass der Kläger keinerlei Aufzeichnungen in den Bautagesberichten darüber geführt habe, an welchen Tagen bzw zu welchen Stundenzeiten er Arbeiten verrichtet habe, die eine Gefahrenzulage rechtfertigen.
Auf diese Tatsachenrüge ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, was aber letztlich nicht von Bedeutung ist, weil diese Feststellungen für die Entscheidung nicht relevant sind.
Die maßgebende Bestimmung (Abschnitt XIV Punkt 3) des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hat folgenden Wortlaut:Die maßgebende Bestimmung (Abschnitt römisch vierzehn Punkt 3) des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hat folgenden Wortlaut:
„Für Arbeiten, die infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. ..."
Demnach steht eine Gefahrenzulage ua für Arbeiten zu, die zwangsläufig infolge einer Sturzgefahr eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Dass eine ganz erhebliche Sturzgefahr gegeben ist, wenn Arbeitnehmer - wie hier (insoweit unbekämpft) festgestellt - auf dem Geländer einer zu kurzen Hebebühne unmittelbar unter einem Hallendach stehend arbeiten, bestreitet nicht einmal die Beklagte. Allerdings macht sie geltend, von diesem - gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßenden und daher unerlaubten - Umstand nichts gewusst zu haben, weil sie der Kläger davon nicht informiert habe. Verbotene Handlungen könnten aber keine Gefahrenzulage rechtfertigen. Dass sie den Kläger zu dieser Vorgangsweise gezwungen habe, habe dieser nicht einmal vorgebracht.
Dieser Einwand übersieht, dass es Sache der Arbeitgeberin ist, den Arbeitnehmer den einschlägigen Schutzvorschriften entsprechende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten; er ignoriert überdies die (unbekämpfte) Feststellung, dass der Projektleiter der Beklagten einmal wöchentlich auf der Baustelle war und damit von den festgestellten Arbeitsbedingungen entweder Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte Kenntnis haben müssen. Zudem kann die Beklagte nicht in Abrede stellen, die Arbeit des Klägers - so wie sie erbracht wurde - angenommen zu haben; sie kann ihm daher nicht einen Teil des dafür zustehenden Entgelts mit dem Argument verwehren, die (vom Arbeitgeber zu schaffenden) Arbeitsbedingungen seien nicht gesetzeskonform gewesen. Nähere Ausführungen dazu - auch über das zeitliche Ausmaß der unter diesen Umständen erbrachten Arbeitsleistungen - sind aber entbehrlich, weil dem Kläger die von ihm begehrte Gefahrenzulage schon aus folgenden Überlegungen zusteht:
Das Erstgericht hat zwar keine Feststellungen über die Höhe der Halle getroffen, unter deren Dach der Kläger seine Arbeit zu verrichten hatte. Seine Behauptungen, er habe in einer Höhe von 13 bis 14 Metern arbeiten müssen, wurde allerdings von der Beklagten mit keinem Wort bestritten und ist daher als zugestanden (§ 267 ZPO) der Entscheidung zugrunde zu legen. Allein dieser Umstand - nämlich die Arbeit auf einer Hebebühne bei einer Arbeitshöhe von 13 bis 14 Metern (!) - rechtfertigt aber schon die angesprochene Gefahrenzulage. Dass die Arbeit wegen der damit verbundenen Sturzgefahr unter diesen Umständen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt, liegt auf der Hand. Selbst wenn man daher den Umstand außer Betracht lässt, dass der Kläger teilweise auf dem Geländer der Hebebühne stehend gearbeitet hat, steht ihm die begehrte Gefahrenzulage zu. Damit kommt es aber auch auf die von der Beklagten in zweiter Instanz begehrte Feststellung nicht an, wonach Aufzeichnungen über das Ausmaß der Arbeit fehlten, die der Kläger auf dem Geländer stehend verrichtet hat.Das Erstgericht hat zwar keine Feststellungen über die Höhe der Halle getroffen, unter deren Dach der Kläger seine Arbeit zu verrichten hatte. Seine Behauptungen, er habe in einer Höhe von 13 bis 14 Metern arbeiten müssen, wurde allerdings von der Beklagten mit keinem Wort bestritten und ist daher als zugestanden (Paragraph 267, ZPO) der Entscheidung zugrunde zu legen. Allein dieser Umstand - nämlich die Arbeit auf einer Hebebühne bei einer Arbeitshöhe von 13 bis 14 Metern (!) - rechtfertigt aber schon die angesprochene Gefahrenzulage. Dass die Arbeit wegen der damit verbundenen Sturzgefahr unter diesen Umständen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt, liegt auf der Hand. Selbst wenn man daher den Umstand außer Betracht lässt, dass der Kläger teilweise auf dem Geländer der Hebebühne stehend gearbeitet hat, steht ihm die begehrte Gefahrenzulage zu. Damit kommt es aber auch auf die von der Beklagten in zweiter Instanz begehrte Feststellung nicht an, wonach Aufzeichnungen über das Ausmaß der Arbeit fehlten, die der Kläger auf dem Geländer stehend verrichtet hat.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Gefahrenzulage von 194,34 EUR besteht daher zu Recht.
Damit erhebt sich die Frage, ob die Nichterfüllung dieses Anspruchs durch die Beklagte den vorzeitigen Austritt des Klägers rechtfertigen konnte. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen zu bejahen:
Nach § 82a lit d GewO 1859 ist der Arbeiter ua dann zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Dieser Tatbestand deckt sich weitestgehend mit der Regelung des Austrittsrechts des Angestellten in § 26 Z 2 AngG (Löschnigg, Arbeitsrecht10 560). Er erfasst daher sowohl die Schmälerung als auch das (gänzliche oder teilweise) Vorenthalten des Entgelts (zu diesen Begriffen: Löschnigg aaO 556). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreits nicht absehbar ist, wird der Tatbestand nicht erfüllt (9 ObA 169/02x mwN; Friedrich, AngG-Kommentar, § 26 Rz 47 mwN).Nach Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859 ist der Arbeiter ua dann zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Dieser Tatbestand deckt sich weitestgehend mit der Regelung des Austrittsrechts des Angestellten in Paragraph 26, Ziffer 2, AngG (Löschnigg, Arbeitsrecht10 560). Er erfasst daher sowohl die Schmälerung als auch das (gänzliche oder teilweise) Vorenthalten des Entgelts (zu diesen Begriffen: Löschnigg aaO 556). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreits nicht absehbar ist, wird der Tatbestand nicht erfüllt (9 ObA 169/02x mwN; Friedrich, AngG-Kommentar, Paragraph 26, Rz 47 mwN).
Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt (Friedrich aaO § 26 Rz 48 mwN; 9 ObA 32/97i; 8 ObA 134/99k uva).Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt (Friedrich aaO Paragraph 26, Rz 48 mwN; 9 ObA 32/97i; 8 ObA 134/99k uva).
Aufgrund dieser Rechtslage erachtet der Oberste Gerichtshof den vom Kläger erklärten Austritt als berechtigt. Der ihm vorenthaltene Betrag von 194,34 EUR ist zwar vergleichsweise gering. Er umfasst allerdings Ansprüche aus einem Zeitraum von fast drei Monaten. Vor allem aber hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 14. 12. 2005 unmissverständlich klargemacht, dass sie die verlangte Nachzahlung endgültig ablehnt. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung war daher dem Kläger die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Angesichts der bereits erörterten Arbeitsbedingungen auf der Baustelle kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Anspruch auf Gefahrenzulage zu Recht besteht.
Damit ist aber der Austrittsgrund des § 82a lit d GewO 1859 verwirklicht. Der Austritt des Klägers ist daher gerechtfertigt, sodass ihm auch die von ihm begehrte, der Höhe nach nicht strittige, Kündigungsentschädigung zusteht.Damit ist aber der Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera d, GewO 1859 verwirklicht. Der Austritt des Klägers ist daher gerechtfertigt, sodass ihm auch die von ihm begehrte, der Höhe nach nicht strittige, Kündigungsentschädigung zusteht.
Die völlige Wiederherstellung des Ersturteils kommt dessen ungeachtet nicht in Betracht, weil das Erstgericht - wie schon oben ausgeführt - die vom Kläger in seinem Vorbringen als Bruttobeträge ausgewiesenen Beträge an Überstundenentgelt und Kündigungsentschädigung als Nettobeträge zugesprochen hat.
Soweit daher das Berufungsgericht das Überstundenentgelt von 907,16 EUR als Bruttobetrag zugesprochen hat, war daher das Berufungsurteil zu bestätigen. Im Übrigen war es dahin abzuändern, dass dem Kläger auch die geltend gemachte Gefahrenzulage (als Nettobetrag) und die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung (als Bruttobetrag) zuzusprechen war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO. Die geringfügige Änderung des Ersturteils (Zuspruch des Überstundenentgelts und der Kündigungsentschädigung als Bruttobeträge) ändert nichts daran, dass der Kläger im Wesentlichen - wie schon vom Erstgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt - mit etwa drei Viertel seines Begehrens durchgedrungen ist. Es kann daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bleiben. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hat der Kläger nahezu zur Gänze obsiegt, wobei die eben erwähnte Korrektur des Ersturteils keinerlei Kosten verursachte. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind daher dem Kläger zur Gänze zuzusprechen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die geringfügige Änderung des Ersturteils (Zuspruch des Überstundenentgelts und der Kündigungsentschädigung als Bruttobeträge) ändert nichts daran, dass der Kläger im Wesentlichen - wie schon vom Erstgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt - mit etwa drei Viertel seines Begehrens durchgedrungen ist. Es kann daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bleiben. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hat der Kläger nahezu zur Gänze obsiegt, wobei die eben erwähnte Korrektur des Ersturteils keinerlei Kosten verursachte. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind daher dem Kläger zur Gänze zuzusprechen.