Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Unter "Schmälerung" im Sinn des § 26 Z 2 AngG versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. Der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (8 ObA 74/97h = Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN; RIS-Justiz RS0029257; RS0028896).Unter "Schmälerung" im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. Der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht erfüllt (8 ObA 74/97h = Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN; RIS-Justiz RS0029257; RS0028896).
Im vorliegenden Fall war die Rechtsauffassung der beklagten Partei hinsichtlich der keineswegs klaren Kollektivvertragsbestimmung jedenfalls vertretbar. Insbesondere lässt sich der zitierten Bestimmung nicht entnehmen, dass die Einschränkung der Haushaltszulage bei Vorhandensein eines verdienenden Ehegatten des Zulagenbeziehers darauf abstellt, dass hinsichtlich des Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung oder -berechtigung besteht. Damit erweist sich aber die analoge Anwendung auf einen im Haushalt lebenden, ebenfalls verdienenden Lebensgefährten keineswegs als derart entfernt, wie es der Revisionswerber darzulegen versucht. Dazu kommt noch, dass diese Zulage von S 970 monatlich im Verhältnis zum vom Kläger selbst behaupteten Bruttomonatsgehalt von über S 32.000 relativ geringfügig war und nur dadurch auf den begehrten Betrag von S 8.670 anwachsen konnte, weil der Kläger diese Schmälerung über acht Monate ungerügt in Kauf nahm. Im Hinblick darauf, dass sämtliche anderen laufenden Ansprüche beglichen worden waren, ist unter Würdigung der dargestellten Umstände die in der Nichtzahlung dieses Betrages liegende Vertragsverletzung auch nicht so wesentlich, dass sie für den Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der laufenden Kündigungsfrist (ein Monat) unzumutbar gemacht hätte (vgl 8 ObA 74/97h). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 31, 50 Abs 1 ZPO.Im vorliegenden Fall war die Rechtsauffassung der beklagten Partei hinsichtlich der keineswegs klaren Kollektivvertragsbestimmung jedenfalls vertretbar. Insbesondere lässt sich der zitierten Bestimmung nicht entnehmen, dass die Einschränkung der Haushaltszulage bei Vorhandensein eines verdienenden Ehegatten des Zulagenbeziehers darauf abstellt, dass hinsichtlich des Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung oder -berechtigung besteht. Damit erweist sich aber die analoge Anwendung auf einen im Haushalt lebenden, ebenfalls verdienenden Lebensgefährten keineswegs als derart entfernt, wie es der Revisionswerber darzulegen versucht. Dazu kommt noch, dass diese Zulage von S 970 monatlich im Verhältnis zum vom Kläger selbst behaupteten Bruttomonatsgehalt von über S 32.000 relativ geringfügig war und nur dadurch auf den begehrten Betrag von S 8.670 anwachsen konnte, weil der Kläger diese Schmälerung über acht Monate ungerügt in Kauf nahm. Im Hinblick darauf, dass sämtliche anderen laufenden Ansprüche beglichen worden waren, ist unter Würdigung der dargestellten Umstände die in der Nichtzahlung dieses Betrages liegende Vertragsverletzung auch nicht so wesentlich, dass sie für den Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der laufenden Kündigungsfrist (ein Monat) unzumutbar gemacht hätte vergleiche 8 ObA 74/97h). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 31, 50, Absatz eins, ZPO.