Gemäß § 879 Abs.1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge (JBl 1988, 250; SZ 63/72; Krejci in Rummel2 Rz 248 zu § 879; Apathy in Schwimann ABGB Rz 23 zu § 879). Der Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze ist jenen gegen inländische Verbote nicht gleichzuhalten. Das Geschäft kann jedoch auch in einem derartigen Falle sittenwidrig sein, wenn ein entsprechender Inlandsbezug vorliegt oder gegen oberste Rechtsgrundsätze des einheimischen Rechtes verstoßen wird (Arb 10.376; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 178). Diese Ansicht wird im wesentlichen auch für den deutschen Rechtsbereich vertreten (BGHZ 59, 85; Palandt BGB54 Rdz 2 zu § 134). Die festgestellte Bestechung jugoslawischer Zöllner und Polizisten kann zwar (auch ohne daß diesbezüglich Feststellungen getroffen wurden) als ein Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze und damit grundsätzlich als sittenwidrig gewertet werden (SZ 13/76; EvBl 1960/2; vgl auch BGHZ 94, 271), stellt sich jedoch nicht als im Inland strafbare Handlung dar. Gemäß § 74 Z 4 StGB ist nämlich Beamter und damit Subjekt oder Objekt der Amtsdelikte gemäß den §§ 302 ff StGB grundsätzlich nur ein österreichischer Beamter (LSK 1978/289). Es fehlt daher an der für die Strafbarkeit von Auslandstaten erforderlichen Normenidentität im Sinne des § 65 StGB (vgl Leukauf-Steininger, StGB3 Rdz 11 f zu Vorbem. §§ 62 ff, Rdz 11 zu § 65; Wr. Kommentar Rdz 1 zu § 65). Die Tat stellt sich hier auch nicht als eine im § 64 StGB genannte strafbare, im Ausland begangene Handlung dar, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes in Österreich zu bestrafen wäre.Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge (JBl 1988, 250; SZ 63/72; Krejci in Rummel2 Rz 248 zu Paragraph 879,; Apathy in Schwimann ABGB Rz 23 zu Paragraph 879,). Der Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze ist jenen gegen inländische Verbote nicht gleichzuhalten. Das Geschäft kann jedoch auch in einem derartigen Falle sittenwidrig sein, wenn ein entsprechender Inlandsbezug vorliegt oder gegen oberste Rechtsgrundsätze des einheimischen Rechtes verstoßen wird (Arb 10.376; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 178). Diese Ansicht wird im wesentlichen auch für den deutschen Rechtsbereich vertreten (BGHZ 59, 85; Palandt BGB54 Rdz 2 zu Paragraph 134,). Die festgestellte Bestechung jugoslawischer Zöllner und Polizisten kann zwar (auch ohne daß diesbezüglich Feststellungen getroffen wurden) als ein Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze und damit grundsätzlich als sittenwidrig gewertet werden (SZ 13/76; EvBl 1960/2; vergleiche auch BGHZ 94, 271), stellt sich jedoch nicht als im Inland strafbare Handlung dar. Gemäß Paragraph 74, Ziffer 4, StGB ist nämlich Beamter und damit Subjekt oder Objekt der Amtsdelikte gemäß den Paragraphen 302, ff StGB grundsätzlich nur ein österreichischer Beamter (LSK 1978/289). Es fehlt daher an der für die Strafbarkeit von Auslandstaten erforderlichen Normenidentität im Sinne des Paragraph 65, StGB vergleiche Leukauf-Steininger, StGB3 Rdz 11 f zu Vorbem. Paragraphen 62, ff, Rdz 11 zu Paragraph 65,; Wr. Kommentar Rdz 1 zu Paragraph 65,). Die Tat stellt sich hier auch nicht als eine im Paragraph 64, StGB genannte strafbare, im Ausland begangene Handlung dar, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes in Österreich zu bestrafen wäre.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden darf, wenn sie geltend gemacht wurde (SZ 23/372; MietSlg 34.122; SZ 60/35; Arb 10.624; WBl 1990, 55). Die qualifiziert vertretene Beklagte hat aber einen derartigen Einwand erstmals im Berufungsverfahren erhoben, der gemäß § 63 Abs.1 ASGG, § 482 Abs.1 ZPO als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden darf, wenn sie geltend gemacht wurde (SZ 23/372; MietSlg 34.122; SZ 60/35; Arb 10.624; WBl 1990, 55). Die qualifiziert vertretene Beklagte hat aber einen derartigen Einwand erstmals im Berufungsverfahren erhoben, der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG, Paragraph 482, Absatz eins, ZPO als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist.
Insoweit die Beklagte in der Rekursbeantwortung weiter darauf beharrt, daß die Ansprüche verfristet und entgegen den kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht durch Belege nachgewiesen seien, kann gemäß § 48 ASGG, § 510 Abs.3 ZPO auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen verwiesen werden. Aus Art.XI Z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe kann lediglich entnommen werden, daß der Dienstnehmer innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit seine Ansprüche bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend machen muß. Dies hat der Kläger durch Übermittlung seiner Spesenabrechnung getan. Eine Pflicht, nach teilweiser Aberkennung dieser Ansprüche neuerlich schriftlich um die Auszahlung einkommen zu müssen, kann dem Kollektivvertrag nicht entnommen werden. Auch kann aus dem festgestellten Verhalten des Klägers nach Zukommen der Spesenabrechnung des Dienstgebers kein Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Verzicht gemäß § 863 ABGB genommen werden. Auch Tatsachen, die die Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Rücksicht auf besondere Umstände als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen (vgl ArbSlg 10.451), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar sieht Art.XIII Z 1 des Kollektivvertrages vor, daß Ansprüche auf Barauslagen vom Dienstnehmer mittels Rechnungen zu belegen sind, nach den Feststellungen wurde jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch langjährige Übung eine im Sinne des § 3 Abs.1 ArbVG zulässige Vereinbarung über die im Kollektivvertrag nicht geregelte Abrechnung solcher Barauslagen getroffen, für welche schon ihrer Natur nach Rechnungen nicht erstellt werden können.Insoweit die Beklagte in der Rekursbeantwortung weiter darauf beharrt, daß die Ansprüche verfristet und entgegen den kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht durch Belege nachgewiesen seien, kann gemäß Paragraph 48, ASGG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen verwiesen werden. Aus Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe kann lediglich entnommen werden, daß der Dienstnehmer innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit seine Ansprüche bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend machen muß. Dies hat der Kläger durch Übermittlung seiner Spesenabrechnung getan. Eine Pflicht, nach teilweiser Aberkennung dieser Ansprüche neuerlich schriftlich um die Auszahlung einkommen zu müssen, kann dem Kollektivvertrag nicht entnommen werden. Auch kann aus dem festgestellten Verhalten des Klägers nach Zukommen der Spesenabrechnung des Dienstgebers kein Anhaltspunkt für einen stillschweigenden Verzicht gemäß Paragraph 863, ABGB genommen werden. Auch Tatsachen, die die Geltendmachung der Ansprüche im konkreten Fall mit Rücksicht auf besondere Umstände als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen vergleiche ArbSlg 10.451), sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar sieht Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, des Kollektivvertrages vor, daß Ansprüche auf Barauslagen vom Dienstnehmer mittels Rechnungen zu belegen sind, nach den Feststellungen wurde jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch langjährige Übung eine im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässige Vereinbarung über die im Kollektivvertrag nicht geregelte Abrechnung solcher Barauslagen getroffen, für welche schon ihrer Natur nach Rechnungen nicht erstellt werden können.
Es war daher in Stattgebung des Rekurses des Klägers das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen, wobei aufgrund der nach Ergehen des erstgerichtlichen Urteils erfolgten Konkurseröffnung entsprechend dem Antrag des Klägers (ON 28) das Leistungs- in ein Feststellungsbegehren umzuformulieren war (SZ 51/178), ohne daß dadurch die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit berührt worden wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO. Über das Vermögen der ehedem Beklagten wurde - wie sich aus dem Beschluß ON 26 ergibt - am 2.2.1994 der Konkurs eröffnet. In diesem Zeitpunkt hatten die Parteien die Berufung vom 13.12.1993 und die Berufungsbeantwortung vom 10.1.1994 bereits eingebracht. Lediglich der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes erging nach Konkurseröffnung. Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozeß fortgesetzten Verfahren ist lediglich über die seit Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten zu entscheiden, die gemäß § 46 KO Masseforderungen sind und zu deren Erfüllung der Masseverwalter binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen ist (JBl 1981, 439; EvBl 1988/146; EvBl 1990/10). Die früher entstandenen Kosten haben die Natur einer Konkursforderung. Sie entstehen im Sinne des § 54 Abs.1 KO nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen (SZ 16/16; SZ 61/31). Da Anmeldung und Bestreitung der Kosten des Berufungsverfahrens im Konkurs im Verfahren nicht behauptet wurde, kann über den Kostenersatzanspruch des Klägers für diesen Verfahrensabschnitt derzeit im streitigen Rechtsweg nicht entschieden werden (§§ 7 Abs.3, 102 KO).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Über das Vermögen der ehedem Beklagten wurde - wie sich aus dem Beschluß ON 26 ergibt - am 2.2.1994 der Konkurs eröffnet. In diesem Zeitpunkt hatten die Parteien die Berufung vom 13.12.1993 und die Berufungsbeantwortung vom 10.1.1994 bereits eingebracht. Lediglich der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes erging nach Konkurseröffnung. Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozeß fortgesetzten Verfahren ist lediglich über die seit Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten zu entscheiden, die gemäß Paragraph 46, KO Masseforderungen sind und zu deren Erfüllung der Masseverwalter binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen ist (JBl 1981, 439; EvBl 1988/146; EvBl 1990/10). Die früher entstandenen Kosten haben die Natur einer Konkursforderung. Sie entstehen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, KO nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen (SZ 16/16; SZ 61/31). Da Anmeldung und Bestreitung der Kosten des Berufungsverfahrens im Konkurs im Verfahren nicht behauptet wurde, kann über den Kostenersatzanspruch des Klägers für diesen Verfahrensabschnitt derzeit im streitigen Rechtsweg nicht entschieden werden (Paragraphen 7, Absatz 3, 102, KO).