Begründung:
Die Antragstellerin ist mit einem Geschäftsanteil von 1,64 % Gesellschafterin der Antragsgegnerin, die über ein Stammkapital im Nominale von S 80 Millionen verfügt. Die Antragstellerin behauptet, daß die Antragsgegnerin insolvent sei, und beantragt die Eröffnung eines Konkursverfahrens. An Forderungen gegen die Antragsgegnerin behauptet sie Kostenersatzansprüche in einer Gesamthöhe von S 134.380,30, die sie in den beim Handelsgericht Wien (23 Cg 157/95) und beim Landesgericht Linz (1 Cg 354/95, 1 Cg 360795 und 1 Cg 450/95) geführten Prozessen erworben habe. Allen diesen Verfahren liegen Klagen der Antrag- stellerin auf Anfechtung von Generalversammlungs- beschlüssen der Antragsgegnerin zugrunde. Alle Verfahren sind noch im Anfangsstadium; es liegen im wesentlichen nur die Klagebeantwortungen vor; es ist noch in keinem Verfahren zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gekommen.
Das Erstgericht wies den Konkurseröffnungsantrag mangels ausreichender Bescheinigung der eigenen Forderung der Antragstellerin sowie als mißbräuchlich gestellt ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin insoweit teilweise Folge, als es die im Spruch enthaltenen Worte "sowie als mißbräuchlich gestellt" entfallen ließ, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Es meinte, daß der Konkursantrag zwar nicht als offenbar mißbräuchlich gestellt, beurteilt werden könne; es habe jedoch bei der Abweisung zu verbleiben, weil die Antragstellerin den Rechtsbestand einer eigenen Forderung nicht habe bescheinigen können. Einer Vernehmungstagsatzung habe es nicht bedurft, weil die Gerichtsakte, auf welche die Antragstellerin ihre Behauptung einer Forderung gegen die Antragstellerin gestützt habe, vom Gericht auch ohne formelle Anhörung der Parteien eingesehen werden konnten. Aus diesen sei die Offensichtlichkeit eines Prozeßerfolges und somit das Entstehen eines Kostenersatzanspruches nicht zu entnehmen. Die subjektive Annahme der Antragstellerin, ihre Klage werde erfolgreich sein, erfülle nicht die Antragsvoraussetzung des § 70 Abs 1 KO hinsichtlich der eigenen Gläubigerstellung. Zwar gäben auch noch nicht fällige Kostenersatzansprüche einen Konkursteilnahmeanspruch, da diese nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen entstünden (SZ 61/32), doch verschafften nicht alle derartigen Forderungen auch eine Antragslegitimation gemäß § 70 Abs 1 KO. Ein Schuldner dürfe nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben werden. Das Rekursgericht schränke daher seine in der Entscheidung 2 R 102/91 vertretene Ansicht, daß auch bedingte Forderungen eine Gläubigerstellung nach § 70 KO verschaffen könnten, dahingehend ein, daß dies für aufschiebend bedingte Forderungen nicht gelte.Es meinte, daß der Konkursantrag zwar nicht als offenbar mißbräuchlich gestellt, beurteilt werden könne; es habe jedoch bei der Abweisung zu verbleiben, weil die Antragstellerin den Rechtsbestand einer eigenen Forderung nicht habe bescheinigen können. Einer Vernehmungstagsatzung habe es nicht bedurft, weil die Gerichtsakte, auf welche die Antragstellerin ihre Behauptung einer Forderung gegen die Antragstellerin gestützt habe, vom Gericht auch ohne formelle Anhörung der Parteien eingesehen werden konnten. Aus diesen sei die Offensichtlichkeit eines Prozeßerfolges und somit das Entstehen eines Kostenersatzanspruches nicht zu entnehmen. Die subjektive Annahme der Antragstellerin, ihre Klage werde erfolgreich sein, erfülle nicht die Antragsvoraussetzung des Paragraph 70, Absatz eins, KO hinsichtlich der eigenen Gläubigerstellung. Zwar gäben auch noch nicht fällige Kostenersatzansprüche einen Konkursteilnahmeanspruch, da diese nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen entstünden (SZ 61/32), doch verschafften nicht alle derartigen Forderungen auch eine Antragslegitimation gemäß Paragraph 70, Absatz eins, KO. Ein Schuldner dürfe nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben werden. Das Rekursgericht schränke daher seine in der Entscheidung 2 R 102/91 vertretene Ansicht, daß auch bedingte Forderungen eine Gläubigerstellung nach Paragraph 70, KO verschaffen könnten, dahingehend ein, daß dies für aufschiebend bedingte Forderungen nicht gelte.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Gläubiger auf Grund einer aufschiebend bedingten Forderung zu einem Konkursantrag legitimiert sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, "das ordentliche Verfahren einzuleiten und die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufzufordern".