Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist, gehemmt (§ 12 Abs 2 VersVG). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem § 12 Abs 2 VersVG entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt (§ 12 Abs 3 VersVG). Der Zweck des § 12 Abs 3 VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0038945). Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RIS-Justiz RS0080317). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Berufung des Versicherers auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein, und zwar vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch sein Verhalten begründet worden ist (RIS-Justiz RS0082179). Gegen Treu und Glauben verstößt eine Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Allgemeinen nicht schon dann, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite führt und das Einlagen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruchs abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht aus (RIS-Justiz RS0080121). Der Versicherer kann auch auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten (RIS-Justiz RS0080313). Für die Annahme eines schlüssigen Verzichts ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146). Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS0014190).Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist, gehemmt (Paragraph 12, Absatz 2, VersVG). Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Paragraph 12, Absatz 2, VersVG entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt (Paragraph 12, Absatz 3, VersVG). Der Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG liegt darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll (RIS-Justiz RS0038945). Die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt (RIS-Justiz RS0080317). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Berufung des Versicherers auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein, und zwar vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch sein Verhalten begründet worden ist (RIS-Justiz RS0082179). Gegen Treu und Glauben verstößt eine Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist im Allgemeinen nicht schon dann, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Die bloße Tatsache, dass der Versicherte Verhandlungen mit der Gegenseite führt und das Einlagen von Unterlagen für die Berechnung seines Anspruchs abgewartet hat, reicht für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht aus (RIS-Justiz RS0080121). Der Versicherer kann auch auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG verzichten (RIS-Justiz RS0080313). Für die Annahme eines schlüssigen Verzichts ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146). Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS0014190).
Davon, dass die Beklagte sich gegen Treu und Glauben auf ihre Leistungsfreiheit beruft, weil sie selbst ein Verhalten gesetzt hat, das Ursache des Fristablaufs gewesen wäre, kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Vielmehr steht fest, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. 12. 2005 den Deckungsanspruch aus dauernder Berufsunfähigkeit des Klägers qualifiziert nach § 12 Abs 2 VersVG ablehnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die weiteren Verhandlungen in der ersten Hälfte des Jahres 2006, die sich lediglich auf eine höhere Versicherungsleistung und nicht auf die Berufsunfähigkeit bezogen, eine Fristhemmung bewirkten. Nach den Feststellungen wurden die Ansprüche des Klägers auch aus seiner Sicht endgültig mit 11. 5. 2006 abgelehnt und von ihm ab diesem Zeitpunkt auch keine weitere Betreibung der Ansprüche vorgenommen. Selbst von diesem Zeitpunkt gerechnet wäre die Verjährungsfrist (sogar) bis zum Schreiben des Vertreters des Klägers am 27. 7. 2007 abgelaufen, was ausschließlich auf den Willensentschluss des Klägers, der keine Kosten für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwenden wollte, zurückging.Davon, dass die Beklagte sich gegen Treu und Glauben auf ihre Leistungsfreiheit beruft, weil sie selbst ein Verhalten gesetzt hat, das Ursache des Fristablaufs gewesen wäre, kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Vielmehr steht fest, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21. 12. 2005 den Deckungsanspruch aus dauernder Berufsunfähigkeit des Klägers qualifiziert nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ablehnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die weiteren Verhandlungen in der ersten Hälfte des Jahres 2006, die sich lediglich auf eine höhere Versicherungsleistung und nicht auf die Berufsunfähigkeit bezogen, eine Fristhemmung bewirkten. Nach den Feststellungen wurden die Ansprüche des Klägers auch aus seiner Sicht endgültig mit 11. 5. 2006 abgelehnt und von ihm ab diesem Zeitpunkt auch keine weitere Betreibung der Ansprüche vorgenommen. Selbst von diesem Zeitpunkt gerechnet wäre die Verjährungsfrist (sogar) bis zum Schreiben des Vertreters des Klägers am 27. 7. 2007 abgelaufen, was ausschließlich auf den Willensentschluss des Klägers, der keine Kosten für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwenden wollte, zurückging.
Zu prüfen ist nun, ob die Beklagte nach Eintritt der Präklusion auf die entsprechende Einrede verzichtet hat. Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts und des Revisionswerbers besteht keine oberstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Einholung eines Gutachtens in jedem Fall als Verzicht auf die Verjährungseinrede zu beurteilen wäre. In den Entscheidungen 7 Ob 31/94, 7 Ob 11/89 und 7 Ob 34/89 hat der Oberste Gerichtshof nur dargelegt, dass die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. Dies bedeutet, dass diese Vorgehensweisen des Versicherers Indizien für einen im Gesamtkontext zu beurteilenden Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen könnten. Es kann aber nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen die Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist begleitenden Verhaltensweisen auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtete oder nicht.
Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung reicht grundsätzlich noch nicht aus, darin einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erblicken (1 Ob 679/90, Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz, § 12 Rz 110a). Nach Ablauf der Frist genügt für die Annahme eines Verjährungsverzichts insbesondere nicht, dass der Versicherer sich in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu überprüfen, so zum Beispiel, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert oder eine erneute Entscheidung für den Fall in Aussicht stellt, dass der Versicherungsnehmer geeignete Nachweise vorlegt (Prölls in Prölls/Martin, VVG27, § 12 Rn 47, 49). Der Anschein, er wolle seine Ablehnung nochmals überdenken, ist für die Annahme eines Verzichts zu wenig (Gruber in BK, § 12 Rn 120; Römer in Römer/Langheid, VVG² § 12 Rn 87; Schlegelmich in Versicherungsrechts-Handbuch, § 21 Rn 188).Die Aufforderung zur Vorlage von Belegen zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung reicht grundsätzlich noch nicht aus, darin einen Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erblicken (1 Ob 679/90, Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 12, Rz 110a). Nach Ablauf der Frist genügt für die Annahme eines Verjährungsverzichts insbesondere nicht, dass der Versicherer sich in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu überprüfen, so zum Beispiel, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert oder eine erneute Entscheidung für den Fall in Aussicht stellt, dass der Versicherungsnehmer geeignete Nachweise vorlegt (Prölls in Prölls/Martin, VVG27, Paragraph 12, Rn 47, 49). Der Anschein, er wolle seine Ablehnung nochmals überdenken, ist für die Annahme eines Verzichts zu wenig (Gruber in BK, Paragraph 12, Rn 120; Römer in Römer/Langheid, VVG² Paragraph 12, Rn 87; Schlegelmich in Versicherungsrechts-Handbuch, Paragraph 21, Rn 188).
Der vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger selbst und ohne Zutun des Versicherers die Ablehnung seiner Ansprüche aus unfallbedingter Berufsunfähigkeit mehr als ein Jahr lang nicht betrieb und die Sache auf sich beruhen ließ. Wendet sich nun der Versicherungsnehmer unter diesen Umständen nach Ablauf der Verjährungsfrist erneut mit den bereits abgelehnten Ansprüchen an den Versicherer und fordert der Versicherer ohne Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung Unterlagen an und stimmt der Einholung eines weiteren Gutachtens zu, ohne zu erkennen zu geben, seine bisherige Haltung unabhängig vom Ausgang der neuerlichen Recherchen aufzugeben, so kann darin noch kein schlüssiger Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung und die bereits eingetretene Leistungsfreiheit erblickt werden. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, der Versicherer habe auf seine ohne sein Zutun bereits eingetretene Leistungsfreiheit freiwillig verzichten wollen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher ohne Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.