Ad 1): Die Revision der klagenden Partei ist in Ansehung der Abweisung der Teilbegehren von S 4.525,-- s.A. (Verdienstentgang des Johann A*****) und S 783,-- s.A. (Anteil an Schadensfällen) gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger wie hier der klagenden Partei und des Johann A***** sind - ungeachtet der Zession der Forderung an die klagende Partei (SZ 57/17 mwN) - nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 5/90 ua), weil die durch die mangelhafte Werkerfüllung Geschädigten nur formelle Streitgenossen iS des § 11 Z 2 ZPO sind, wogegen § 55 Abs 1 Z 2 JN für die Zusammenrechnung das Vorliegen der materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO fordert.Ad 1): Die Revision der klagenden Partei ist in Ansehung der Abweisung der Teilbegehren von S 4.525,-- s.A. (Verdienstentgang des Johann A*****) und S 783,-- s.A. (Anteil an Schadensfällen) gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig. Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger wie hier der klagenden Partei und des Johann A***** sind - ungeachtet der Zession der Forderung an die klagende Partei (SZ 57/17 mwN) - nicht zusammenzurechnen (SZ 57/17; 2 Ob 5/90 ua), weil die durch die mangelhafte Werkerfüllung Geschädigten nur formelle Streitgenossen iS des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind, wogegen Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN für die Zusammenrechnung das Vorliegen der materiellen Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO fordert.
Der Betrag von S 783,-- stellt den auf die beklagte Partei entfallenden Anteil der durch Versicherungsleistungen nicht gedeckten Schadensfälle aller beim Bauvorhaben tätigen Unternehmer dar. Auch diese Forderung steht mit der geltend gemachten Forderung auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme in keinem hinreichenden engen Sachzusammenhang, so daß eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat.
Ad 2): In Ansehung der Abweisung der Forderungen der klagenden Partei betreffend die Kosten der Mängelbehebung durch Dritte ist die Revision zulässig, aber nicht berechtigt: Die klagende Partei schloß mit der erstbeklagten Partei einen Werkvertrag über Verfliesungsarbeiten in der von der klagenden Partei errichteten Wohnanlage ab, somit an unbeweglichen Sachen (JBl. 1975, 432; 5 Ob 552, 553/81), so daß gemäß § 939 Abs 1 ABGB die dreijährige Gewährleistungsfrist Anwendung findet. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der "Ablieferung" der Sache und bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen (SZ 61/238). Die erstbeklagte Partei beendete ihre Mängelbehebungsarbeiten Ende 1986, womit die dreijährige Gewährleistungsfrist neu zu laufen begann. Da die Mängel unzureichend behoben wurden, forderte die klagende Partei die erstbeklagte Partei, wie aktenkundig ist (Blg. H, I) mit den Schreiben vom 18. 8. bzw. 27. 8. 1987 neuerlich zur Behebung der Mängel auf; diese Schreiben der klagenden Partei blieben aber unbeantwortet. Bei dieser Sachlage war die Gewährleistungsfrist bei Einbringung der Klage am 21. 2. 1990 abgelaufen. Grundsätzlich zutreffend geht die klagende Partei in ihrer Revision aber davon aus, sie könne das Begehren auf Ersatz der Kosten der Mängelbehebung auf Schadenersatz stützen. Jedenfalls beim Werkvertrag bestehen Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in voller Konkurrenz nebeneinander, so daß der Besteller selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern kann, sofern der Mangel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (JBl. 1990, 648 m Anm. Reischauer). Fraglich könnte sein, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Werkunternehmer innerhalb offener Gewährleistungsfrist zunächst zur Schadensbehebung aufgefordert wurde, der Schaden von ihm (freilich wieder) unzulänglich behoben wurde und eine weitere Aufforderung zur Mängelbehebung vom Werkunternehmer nicht beachtet wird. Kommt der Werkunternehmer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Verbesserung als eines fortwirkenden Erfüllungsanspruchs (1 Ob 540/86, SZ 55/67) in verschuldeten Verzug, ist der Besteller berechtigt, das Erfüllungsinteresse geltend zu machen (1 Ob 540/86; SZ 55/29;Ad 2): In Ansehung der Abweisung der Forderungen der klagenden Partei betreffend die Kosten der Mängelbehebung durch Dritte ist die Revision zulässig, aber nicht berechtigt: Die klagende Partei schloß mit der erstbeklagten Partei einen Werkvertrag über Verfliesungsarbeiten in der von der klagenden Partei errichteten Wohnanlage ab, somit an unbeweglichen Sachen (JBl. 1975, 432; 5 Ob 552, 553/81), so daß gemäß Paragraph 939, Absatz eins, ABGB die dreijährige Gewährleistungsfrist Anwendung findet. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der "Ablieferung" der Sache und bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen (SZ 61/238). Die erstbeklagte Partei beendete ihre Mängelbehebungsarbeiten Ende 1986, womit die dreijährige Gewährleistungsfrist neu zu laufen begann. Da die Mängel unzureichend behoben wurden, forderte die klagende Partei die erstbeklagte Partei, wie aktenkundig ist (Blg. H, römisch eins) mit den Schreiben vom 18. 8. bzw. 27. 8. 1987 neuerlich zur Behebung der Mängel auf; diese Schreiben der klagenden Partei blieben aber unbeantwortet. Bei dieser Sachlage war die Gewährleistungsfrist bei Einbringung der Klage am 21. 2. 1990 abgelaufen. Grundsätzlich zutreffend geht die klagende Partei in ihrer Revision aber davon aus, sie könne das Begehren auf Ersatz der Kosten der Mängelbehebung auf Schadenersatz stützen. Jedenfalls beim Werkvertrag bestehen Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in voller Konkurrenz nebeneinander, so daß der Besteller selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern kann, sofern der Mangel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (JBl. 1990, 648 m Anmerkung Reischauer). Fraglich könnte sein, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Werkunternehmer innerhalb offener Gewährleistungsfrist zunächst zur Schadensbehebung aufgefordert wurde, der Schaden von ihm (freilich wieder) unzulänglich behoben wurde und eine weitere Aufforderung zur Mängelbehebung vom Werkunternehmer nicht beachtet wird. Kommt der Werkunternehmer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Verbesserung als eines fortwirkenden Erfüllungsanspruchs (1 Ob 540/86, SZ 55/67) in verschuldeten Verzug, ist der Besteller berechtigt, das Erfüllungsinteresse geltend zu machen (1 Ob 540/86; SZ 55/29;
SZ 54/99; SZ 53/107; Reischauer in Rummel2 Rz 20 zu § 932;SZ 54/99; SZ 53/107; Reischauer in Rummel2 Rz 20 zu Paragraph 932,;
Kurschel, Gewährleistung 80; Koziol-Welser, Grundriß8 I 257). Als Schadenersatz sind dann die Verbesserungskosten zuzubilligen (SZ 55/29; SZ 55/67; SZ 53/107; SZ 49/66; SZ 49/24;Kurschel, Gewährleistung 80; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 257). Als Schadenersatz sind dann die Verbesserungskosten zuzubilligen (SZ 55/29; SZ 55/67; SZ 53/107; SZ 49/66; SZ 49/24;
Reischauer aaO; Kurschel aaO). Für die Frage der Verjährung dieses Anspruchs gilt die allgemeine Regelung, daß die Frist des § 1489 ABGB in Gang gesetzt wird, wenn dem Anspruchsberechtigten neben dem Schaden der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 56/36 mwN; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 37 zu § 1167). Demnach erscheint es hier gerechtfertigt, die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem dem Besteller erkennbar ist, daß die erfolgte Verbesserung mißlungen ist, was im vorliegenden Fall jedenfalls Ende 1986 der Fall war. Begann die Verjährungsfrist aber mit diesem Zeitpunkt, war der Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Klagseinbringung verjährt. Die klagende Partei beruft sich darauf, sie habe die beklagten Parteien mit den Schreiben vom 18. 8. bzw. 27. 8. 1987 zur Schadensbehebung aufgefordert, erst mit der Nichtäußerung der beklagten Parteien auf diese Aufforderungen sei für sie klar erkennbar gewesen, daß eine weitere Verbesserung verweigert werde, so daß die Verjährungsfrist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beantwortung der Schreiben (frühestens aber mit 27. 9. 1987) zu laufen begonnen habe. Hiezu wurde die Auffassung vertreten (Reidinger, JBl. 1985, 746), daß der entscheidende Zeitpunkt für die Zufügung des Schadens jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer derjenige der endgültige Leistungsverweigerung der Verbesserung sei. Auch in SZ 54/99 wurde die Kenntnis des Schadens erst als gegeben angenommen, wenn feststeht, daß es zur Verbesserung des Werkes nicht kommen wird, somit der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers, eine (weitere) Mangelbehebung vorzunehmen, erkennen muß. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es kann nicht vom Belieben des Bestellers abhängen, den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches, ungeachtet der Kenntnis des Schadens und des Schädigers auf diese Weise nach Willkür (unter Umständen um weitere drei Jahre) hinauszuschieben. Demnach war aber der erhobene Anspruch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (21. 2. 1990) verjährt. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, daß den beklagten Parteien die Ansprüche mit dem Schreiben des Klagsvertreters vom 19. 1. 1990 bekanntgegeben worden seien und der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 8. 2. 1990 um Übermittlung von Belegen zur Prüfung der Forderung ersuchte und erst mit Schreiben vom 27. 2. 1990 erklärte, keinen Anlaß zu sehen, von der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche abzurücken, ist darauf zu verweisen, daß auch am 19. 1. 1990 die Verjährung der geltend gemachten Forderung bereits eingetreten war. Nun kann zwar (auch stillschweigend) auf die bereits eingetretene Verjährung verzichtet werden (Schubert in Rummel, Rz 1 zu § 1502) doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken.Reischauer aaO; Kurschel aaO). Für die Frage der Verjährung dieses Anspruchs gilt die allgemeine Regelung, daß die Frist des Paragraph 1489, ABGB in Gang gesetzt wird, wenn dem Anspruchsberechtigten neben dem Schaden der gesamte, seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 56/36 mwN; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 37 zu Paragraph 1167,). Demnach erscheint es hier gerechtfertigt, die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem dem Besteller erkennbar ist, daß die erfolgte Verbesserung mißlungen ist, was im vorliegenden Fall jedenfalls Ende 1986 der Fall war. Begann die Verjährungsfrist aber mit diesem Zeitpunkt, war der Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Klagseinbringung verjährt. Die klagende Partei beruft sich darauf, sie habe die beklagten Parteien mit den Schreiben vom 18. 8. bzw. 27. 8. 1987 zur Schadensbehebung aufgefordert, erst mit der Nichtäußerung der beklagten Parteien auf diese Aufforderungen sei für sie klar erkennbar gewesen, daß eine weitere Verbesserung verweigert werde, so daß die Verjährungsfrist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beantwortung der Schreiben (frühestens aber mit 27. 9. 1987) zu laufen begonnen habe. Hiezu wurde die Auffassung vertreten (Reidinger, JBl. 1985, 746), daß der entscheidende Zeitpunkt für die Zufügung des Schadens jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer derjenige der endgültige Leistungsverweigerung der Verbesserung sei. Auch in SZ 54/99 wurde die Kenntnis des Schadens erst als gegeben angenommen, wenn feststeht, daß es zur Verbesserung des Werkes nicht kommen wird, somit der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers, eine (weitere) Mangelbehebung vorzunehmen, erkennen muß. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es kann nicht vom Belieben des Bestellers abhängen, den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches, ungeachtet der Kenntnis des Schadens und des Schädigers auf diese Weise nach Willkür (unter Umständen um weitere drei Jahre) hinauszuschieben. Demnach war aber der erhobene Anspruch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (21. 2. 1990) verjährt. Soweit sich die klagende Partei darauf beruft, daß den beklagten Parteien die Ansprüche mit dem Schreiben des Klagsvertreters vom 19. 1. 1990 bekanntgegeben worden seien und der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 8. 2. 1990 um Übermittlung von Belegen zur Prüfung der Forderung ersuchte und erst mit Schreiben vom 27. 2. 1990 erklärte, keinen Anlaß zu sehen, von der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche abzurücken, ist darauf zu verweisen, daß auch am 19. 1. 1990 die Verjährung der geltend gemachten Forderung bereits eingetreten war. Nun kann zwar (auch stillschweigend) auf die bereits eingetretene Verjährung verzichtet werden (Schubert in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 1502,) doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.