Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft in seiner Revision in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Art. 8 II Z 2 AUVB 1965 eine Ausschlußfrist vorsehe. Ansprüche wegen dauernder Invalidität habe er schon in seiner Unfallanzeige, in der alle damals bekannten Unfallfolgen genannt worden seien, geltend gemacht, so daß ihm eine Fristversäumung nicht zur Last falle. Die Beklagte berufe sich aber auch wider Treu und Glauben auf die Verfristung des geltend gemachten Anspruchs, weil ihm ein "Direktor" der Beklagten beim Ausfüllen der Unfallanzeige behilflich gewesen sei. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien der Versicherungspolizze auch nicht beigelegen. Der Kläger habe selbst erst nach dem 20.Juli 1987 von seiner bleibenden Invalidität erfahren und die Beklagte davon unverzüglich verständigt. Daher liege auch ein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung vor.Der Kläger bekämpft in seiner Revision in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1965 eine Ausschlußfrist vorsehe. Ansprüche wegen dauernder Invalidität habe er schon in seiner Unfallanzeige, in der alle damals bekannten Unfallfolgen genannt worden seien, geltend gemacht, so daß ihm eine Fristversäumung nicht zur Last falle. Die Beklagte berufe sich aber auch wider Treu und Glauben auf die Verfristung des geltend gemachten Anspruchs, weil ihm ein "Direktor" der Beklagten beim Ausfüllen der Unfallanzeige behilflich gewesen sei. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien der Versicherungspolizze auch nicht beigelegen. Der Kläger habe selbst erst nach dem 20.Juli 1987 von seiner bleibenden Invalidität erfahren und die Beklagte davon unverzüglich verständigt. Daher liege auch ein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung vor.
Diesen Ausführungen in der Revision kann nicht beigepflichtet werden: Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt Art. 8 II Z 2 AUVB 1965 (auch idF 1976) eine Ausschlußfrist (7 Ob 48/81; 7 Ob 9/85; 7 Ob 52/87; VersRdsch 1989, 22). Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des BGH (VersR 1978, 1036 ff) und der deutschen Lehre (Wussow-Pürckhauer, AUB-Komm5 178 ff; Grimm, AUB-Komm 135; Prölss-Martin VVG24 1525) im Einklang. Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof aber den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlußfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde (ZVR 1979/44). Obwohl es sich um eine Ausschlußfrist handelt, kann der Versicherer jedoch dadurch, daß er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen (7 Ob 52/87;Diesen Ausführungen in der Revision kann nicht beigepflichtet werden: Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1965 (auch in der Fassung 1976) eine Ausschlußfrist (7 Ob 48/81; 7 Ob 9/85; 7 Ob 52/87; VersRdsch 1989, 22). Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des BGH (VersR 1978, 1036 ff) und der deutschen Lehre (Wussow-Pürckhauer, AUB-Komm5 178 ff; Grimm, AUB-Komm 135; Prölss-Martin VVG24 1525) im Einklang. Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof aber den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlußfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde (ZVR 1979/44). Obwohl es sich um eine Ausschlußfrist handelt, kann der Versicherer jedoch dadurch, daß er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen (7 Ob 52/87;
7 Ob 3/88; VersRdSch 1989, 22; Prölss-Martin aaO; Grimm aaO 136;
Wussow-Pürckhauer aaO 179). Gegen Treu und Glauben verstößt die Berufung auf die Fristversäumnis u.a. dann, wenn sie in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist (Wussow-Pürckhauer aaO). Außerdem kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (Prölss-Martin aaO). Eine Verpflichtung, auf die Notwendigkeit zur fristgemäßen Geltendmachung des Invalititätsanspruches hinzuweisen, besteht allerdings nur dann, wenn sich aus der Unfallanzeige ein Hinweis auf die Möglichkeit des Verbleibens von Dauerfolgen ergibt (Grimm aaO, Wussow-Prückhauer aaO 177 f; Prölss-Martin aaO). Andernfalls müßte der Versicherer - in unzumutbarer Weise - auf alle möglichen Ausschlüsse von der Versicherung hinweisen, ohne dafür wegen des ihm bekannten Sachverhalts einen sachlichen Grund dafür zu haben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst in seiner Unfallanzeige keinerlei Angaben über mögliche Dauerfolgen gemacht. Aber auch aus der diesem Bericht angeschlossenen Krankengeschichte konnte die Beklagte keinen solchen Hinweis entnehmen. Aus der Art der - zwar schweren - Verletzung mußte die Beklagte ebenfalls keinen Schluß auf mögliche Dauerfolgen ziehen, weil erfahrungsgemäß nach ordnungsgemäß verheilten Beinbrüchen keine Dauerfolgen verbleiben. Der Hinweis in der Revision, der Kläger habe bereits mit der Unfallanzeige den Anspruch wegen dauernder Invalidität geltend gemacht, trifft daher nicht zu. Die bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolgen genügt aber nicht für die Geltendmachung des Ersatzanspruches für Dauerfolgen (Grimm aaO 136). Mangels jeglicher Bezugnahme auf Dauerfolgen konnte die Beklagte aber auch nicht verpflichtet sein, den Kläger auf die Ausschlußfrist des Art. 8 II Z 2 AUVB 1965 hinzuweisen. Daß ein Angestellter der Beklagten dem Kläger bei der Ausfüllung der Unfallanzeige behilflich war, besagt für sich allein noch nicht, daß die Beklagte die Versäumung der Frist für die Ansprüche für dauernde Invalidität verursacht hat. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, daß der Vertreter der Beklagten schon damals Kenntnis von Dauerfolgen gehabt, dennoch aber die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche schon in der Unfallanzeige unterlassen habe. Schließlich ist es Sache des Versicherten, der einen Versicherungsvertrag unter Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen abschließt, sich die - jederzeit möglich - Kenntnis davon zu verschaffen. Unkenntnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen reicht für die Begründung der Einrede der treuwidrigen Berufung auf darin enthaltenen Ausschlußfristen nicht aus (vgl. Grimm aaO 135). Die Ausführungen in der Revision aber, der Kläger habe die Ausschlußfrist ohne sein Verschulden versäumt, sind im Hinblick auf deren Rechtsnatur nicht zielführend. Keinesfalls liegt im Fehlen eines Verschuldens auf Seite des Klägers schlechthin ein Verhalten der Beklagten, das den Kläger an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches für dauernde Invalidität gehindert hat. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung ist der Anspruch des Klägers wegen dauernder Invalidität erloschen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Wussow-Pürckhauer aaO 179). Gegen Treu und Glauben verstößt die Berufung auf die Fristversäumnis u.a. dann, wenn sie in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist (Wussow-Pürckhauer aaO). Außerdem kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (Prölss-Martin aaO). Eine Verpflichtung, auf die Notwendigkeit zur fristgemäßen Geltendmachung des Invalititätsanspruches hinzuweisen, besteht allerdings nur dann, wenn sich aus der Unfallanzeige ein Hinweis auf die Möglichkeit des Verbleibens von Dauerfolgen ergibt (Grimm aaO, Wussow-Prückhauer aaO 177 f; Prölss-Martin aaO). Andernfalls müßte der Versicherer - in unzumutbarer Weise - auf alle möglichen Ausschlüsse von der Versicherung hinweisen, ohne dafür wegen des ihm bekannten Sachverhalts einen sachlichen Grund dafür zu haben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst in seiner Unfallanzeige keinerlei Angaben über mögliche Dauerfolgen gemacht. Aber auch aus der diesem Bericht angeschlossenen Krankengeschichte konnte die Beklagte keinen solchen Hinweis entnehmen. Aus der Art der - zwar schweren - Verletzung mußte die Beklagte ebenfalls keinen Schluß auf mögliche Dauerfolgen ziehen, weil erfahrungsgemäß nach ordnungsgemäß verheilten Beinbrüchen keine Dauerfolgen verbleiben. Der Hinweis in der Revision, der Kläger habe bereits mit der Unfallanzeige den Anspruch wegen dauernder Invalidität geltend gemacht, trifft daher nicht zu. Die bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolgen genügt aber nicht für die Geltendmachung des Ersatzanspruches für Dauerfolgen (Grimm aaO 136). Mangels jeglicher Bezugnahme auf Dauerfolgen konnte die Beklagte aber auch nicht verpflichtet sein, den Kläger auf die Ausschlußfrist des Artikel 8, römisch zwei Ziffer 2, AUVB 1965 hinzuweisen. Daß ein Angestellter der Beklagten dem Kläger bei der Ausfüllung der Unfallanzeige behilflich war, besagt für sich allein noch nicht, daß die Beklagte die Versäumung der Frist für die Ansprüche für dauernde Invalidität verursacht hat. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet, daß der Vertreter der Beklagten schon damals Kenntnis von Dauerfolgen gehabt, dennoch aber die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche schon in der Unfallanzeige unterlassen habe. Schließlich ist es Sache des Versicherten, der einen Versicherungsvertrag unter Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen abschließt, sich die - jederzeit möglich - Kenntnis davon zu verschaffen. Unkenntnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen reicht für die Begründung der Einrede der treuwidrigen Berufung auf darin enthaltenen Ausschlußfristen nicht aus vergleiche Grimm aaO 135). Die Ausführungen in der Revision aber, der Kläger habe die Ausschlußfrist ohne sein Verschulden versäumt, sind im Hinblick auf deren Rechtsnatur nicht zielführend. Keinesfalls liegt im Fehlen eines Verschuldens auf Seite des Klägers schlechthin ein Verhalten der Beklagten, das den Kläger an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches für dauernde Invalidität gehindert hat. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung ist der Anspruch des Klägers wegen dauernder Invalidität erloschen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.