Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz im ca 850 km entfernten Ennepetal in Deutschland hat, ist seit 1983 Besitzer einer im 4. Stock des Hochhauses Bahnhofstraße 33 in Feldkirch gelegenen, 70 m2 großen "Eigentumswohnung".
Am 20. 4. 1997 stellte der Hausmeister der Eigentumswohnanlage fest, dass zufolge einer Verstopfung der Abwasserleitung Wasser über die WC-Schüssel in die Wohnung des Klägers ausgetreten war, wodurch die gesamte Wohnung mit Fäkalien überschwemmt wurde. Betroffen bzw beschädigt wurde dadurch ua der Marmorboden, den der Kläger 1985/1986 auf 53 m2 Wohnfläche einbauen hatte lassen. Ein solcher (polierter und versiegelter) Marmorboden bleibt sonst fünf bis fünfzehn Jahre lang neuwertig und behält seinen Glanz.Am 20. 4. 1997 stellte der Hausmeister der Eigentumswohnanlage fest, dass zufolge einer Verstopfung der Abwasserleitung Wasser über die WC-Schüssel in die Wohnung des Klägers ausgetreten war, wodurch die gesamte Wohnung mit Fäkalien überschwemmt wurde. Betroffen bzw beschädigt wurde dadurch ua der Marmorboden, den der Kläger 1985 aus 1986, auf 53 m2 Wohnfläche einbauen hatte lassen. Ein solcher (polierter und versiegelter) Marmorboden bleibt sonst fünf bis fünfzehn Jahre lang neuwertig und behält seinen Glanz.
Die Wohnung des Klägers war zum Zeitpunkt des Wasseraustritts bei der beklagten Partei im Rahmen einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen "Wohnhaus-Gesamt-Versicherung" auch gegen Leitungswasserschäden versichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen ua die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB), Fassung 1986, zugrunde. Deren hier maßgebliche Bestimmungen lauten:
Versicherte Gefahren und Schäden
Art 1Artikel eins
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren... austritt.
Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.
...
(3) Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst außerdem den Mietverlust nach Maßgabe folgender Vorschriften:
a)...
b) Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenützbar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet werden kann.
Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Größe und Lage.
Die Entschädigung des Mietwertes ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar erwachsenen Schaden beschränkt.
c) Der Mietzins oder Mietwert wird nur bis zum Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadensfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wiederinstandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert.
...
Ersatzleistung
Art 8Artikel 8
(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Art 10 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist ...(1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 10, ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist ...
(2) Als Ersatzwert gelten
a) bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist der Zeitwert (siehe Abs 5), höchstens dessen Verkehrswert zu ersetzen (Abs 6);a) bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist der Zeitwert (siehe Absatz 5,), höchstens dessen Verkehrswert zu ersetzen (Absatz 6,);
...
(3) Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles sowie die Kosten der Wiederherstellung zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles.
...
(5) Als Zeitwert gelten die Wiederherstellungs- bzw die Wiederbschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
(6) Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung gesichert ist.
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wiederbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Im Fall eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Deckungsprozesses erstreckt.
...
Die vom gegenständlichen Schadensereignis sofort verständigte Beklagte ließ die Wohnung am 21. 4. 1997 durch einen Sachverständigen besichtigen, der bereits am 23. 4. 1997 ein "Wasserschadensgutachten" erstellte. Nachdem er die Wohnung am 29. 4. 1997 neuerlich besichtigt hatte, ergänzte der Sachverständige sein Gutachten am 23. 5. 1997. Am 11. 12. 1997 nahm er sodann noch eine Prüfung der hinsichtlich der notwendigen Reparaturarbeiten eingeholten Angebote und Rechnungen über die durchgeführten Trocknungsmaßnahmen vor. In den Tagen und Wochen nach dem Schadensereignis wurde die Wohnung gereinigt. Schadensbehebungsmaßnahmen veranlasste der Kläger jedoch nicht, da er zunächst den Erhalt der Versicherungsleistung abwarten wollte, um anschließend mit diesen Mitteln (allenfalls) die erforderlichen Maßnahmen bzw Reparaturen durchzuführen. Die Wohnung war zum Schadenszeitpunkt nicht vermietet und wurde auch vom Kläger nicht regelmäßig bewohnt. Dieser hat mit seiner Ehefrau nur ab und zu dort genächtigt, ohne jedoch dabei die noch verpackten Möbel und insbesondere die Kücheneinrichtung zu benützen, da diese Einrichtungsgegenstände für später geschont werden sollten. Wie oft die Wohnung in den letzten Jahren vor dem Schadensereignis benutzt wurde, lässt sich nicht feststellen. Nicht feststellbar ist auch, inwieweit der Kläger die Wohnung benützt hätte, falls es nicht zum gegenständlichen Schaden gekommen wäre. Die Schadensbehebungskosten betragen insgesamt für den Fall, dass der Marmorboden lediglich abgeschliffen und eine Austrocknung des Unterbodens vorgenommen wird, für welche Arbeiten S 38.520 bzw S 90.900 jeweils zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer zu veranschlagen sind, S 398.810,13 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, also S 478.572,15 brutto. Die Kosten für eine gänzliche Erneuerung des Marmorbodens (Ausbau des alten Bodens, die Entsorgung desselben, Verlegung eines neuen Marmorbodens samt allen dazugehörenden Arbeiten) würden S 201.400,- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, insgesamt sohin S 241.680,- betragen. Bei einer Erneuerung des Marmorbodens würde sich das Abschleifen des alten Bodens und die Austrocknung des Unterbodens erübrigen, sodass sich die Schadensbehebungskosten insgesamt um S 59.234 (inklusive Mehrwertsteuer) erhöhten. Von der Beklagten wurde dem Kläger vorprozessual insgesamt S 135.624,- bezahlt.
Der Kläger begehrte in der Klage zunächst pauschal S 500.000, in welchem Betrag laut Aufschlüsselung in der Tagsatzung vom 27. 5. 1999 auch ein Betrag von S 320.000 (inklusive Mehrwertsteuer) für die Erneuerung des Marmorbodens enthalten war. In der Verhandlung am 23. 9. 1999 schränkte der Kläger diese Forderungsposition allerdings auf S 148.512 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer ein, nahm aber in der Verhandlung am 29. 9. 2000 diesbezüglich wiederum eine Klagsausdehnung auf S 201.400 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer vor. Insgesamt begehrte er daher zuletzt den Zuspruch von S 489.126,80 (sA). Strittig sind im Revisionsverfahren nur mehr restliche Kosten für den Marmorboden sowie eine vom Kläger für die Unbenutzbarkeit der Wohnung für die Dauer von sechs Monaten geforderte Entschädigungszahlung von S 57.000.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Soweit noch wesentlich, wendete sie ein, der Marmorboden sei durch Fäkalwässer nicht beeinträchtigt worden; allfällige Flecken könnten durch Reinigung beseitigt werden. Eine die Gesundheit oder das Geruchsempfinden beeinträchtigende Kontaminierung des Unterbodens durch Bakterien und/oder Krankheitskeime liege nicht mehr vor. Soweit die Ansprüche für den Marmorboden in der Verhandlung vom 29. 9. 2000 ausgedehnt wurden, sei der Anspruch verjährt. Im Übrigen habe der Kläger durch sein bisheriges Zuwarten zu erkennen gegeben, dass er den Schaden gar nicht beheben wolle und werde. Die Verwendung einer allfälligen Entschädigung für die Wiederherstellung sei daher nicht gesichert, sodass der Kläger nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung in dem unbedingt notwendigen Umfang der Schadensbehebung habe. Ein nachweisbarer Mietentgang sei dem Kläger nicht enstanden.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 302.203,35 samt 4 % Zinsen ab 1. 5. 1997 zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 186.923,45 sA wurde abgewiesen. Die Beklagte habe als Haftpflichtversicherung der Hausgemeinschaft dem diesbezüglich mitversicherten Kläger die durch den Leitungswasserschaden verursachten Schäden zu ersetzen. Da er bisher jedenfalls die Schadensbehebung noch nicht durchführen habe lassen, habe der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens. Hinsichtlich des Marmorbodens sei zwar eine Entfernung nicht notwendig; aufgrund der nachhaltigen optischen Beeinträchtigung sei der Boden jedoch abzuschleifen. Die diesbezüglichen Kosten von S 90.900 zuzüglich Trocknungskosten von S 38.520 (jeweils zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer) habe die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Ein Zuspruch der Kosten des Austausches des Marmorbodens sei auch nicht deshalb möglich, weil allenfalls unmittelbar nach dem Schadensereignis aus hygienischen Gründen ein solcher Austausch angezeigt gewesen wäre. Tatsächlich sei ein Austausch nicht erfolgt und nunmehr auch nicht mehr erforderlich. Durch die Anfang Mai 1997 vorgelegenen Gutachten des von der beklagten Partei beigezogenen Sachverständigen sei die Entschädigung vollständig festgestellt gewesen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Klagsforderung gegeben sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger weitere S 22.910 (insgesamt daher S 325.113,55) zusprach und das restliche Begehren von S 164.013,05 (sA) abwies. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe der Kläger im Hinblick darauf, dass Marmor wasserdurchlässig sei und daher das Vorhandensein von ein gesundheitliches Risiko darstellenden pathogenen Mikroorganismen nicht ausgeschlossen werden könne, Anspruch auf Erneuerung des Marmorbodens, da eine bloße Abschleifung des Bodens die Gesundheitsgefährdung nicht 100 %ig ausschließe. Der Kläger könne aber die Kosten einer gänzlichen Erneuerung des Marmorbodens von S
201.400 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer nicht zur Gänze geltend machen, da ein Teil davon verjährt sei. Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjährten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit der Möglichkeit der Ermittlung des Umfangs und der Höhe des Schadens, sofern die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistungen notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen seien. Dies sei hier Anfang Mai 1997 der Fall gewesen, sodass die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Durch die Klage sei der Ablauf der Verjährungsfrist zwar "gehemmt" worden. Zufolge der Einschränkung der betreffenden Forderungsposition auf S 148.512 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer sei die Unterbrechungswirkung der Klage hinsichtlich der Verjährung des über diesen Betrag hinausgehenden Forderungsteils aber weggefallen. Erst am 29. 9. 2000, mehr als drei Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist, habe der Kläger sein diesbezügliches Begehren wiederum auf S 201.400 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer ausgedehnt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung im Umfang des ausgedehnten Betrages aber bereits verjährt gewesen. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Erneuerung des Marmorbodens von S 148.512 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, wovon aber die vom Erstgericht zuerkannten Kosten für das Abschleifen des Marmorbodens und für die Austrocknung in Abzug zu bringen seien, sodass sich nur ein Mehrzuspruch von S 22.910,40 (inklusive Umsatzsteuer) ergebe. Zwar habe der Kläger, da nicht einmal feststehe, dass er die Absicht habe, die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen, derzeit nur einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Damit sei jedoch für die beklagte Partei nichts gewonnen, da ein Marmorboden 5 bis 15 Jahre neuwertig bleibe, wobei die Wohnung des Klägers nur sporadisch benützt wurde und werde, sodass kaum eine Abnützung des Marmorbodens gegeben sein könne. Der zum Schadenszeitpunkt 11 bis 12 Jahre alte Marmorboden könne daher als neuwertig qualifiziert werden, sodass kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Neubauwert und dem Zeitwert bestehe. Nachdem dem Kläger im Hinblick auf die eingetretene Verjährung ohnehin nur rund drei Viertel der tatsächlich erforderlichen Kosten für die Neuerstellung des Marmorbodens zuerkannt werden könnten, könne gemäß § 273 ZPO davon ausgegangen werden, dass dieser Zuspruch den nach Art 8 Abs 5 AWB 1986 maßgeblichen Zeitwert nicht übersteige.201.400 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer nicht zur Gänze geltend machen, da ein Teil davon verjährt sei. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VersVG verjährten die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit der Möglichkeit der Ermittlung des Umfangs und der Höhe des Schadens, sofern die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistungen notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen seien. Dies sei hier Anfang Mai 1997 der Fall gewesen, sodass die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Durch die Klage sei der Ablauf der Verjährungsfrist zwar "gehemmt" worden. Zufolge der Einschränkung der betreffenden Forderungsposition auf S 148.512 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer sei die Unterbrechungswirkung der Klage hinsichtlich der Verjährung des über diesen Betrag hinausgehenden Forderungsteils aber weggefallen. Erst am 29. 9. 2000, mehr als drei Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist, habe der Kläger sein diesbezügliches Begehren wiederum auf S 201.400 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer ausgedehnt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung im Umfang des ausgedehnten Betrages aber bereits verjährt gewesen. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Erneuerung des Marmorbodens von S 148.512 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, wovon aber die vom Erstgericht zuerkannten Kosten für das Abschleifen des Marmorbodens und für die Austrocknung in Abzug zu bringen seien, sodass sich nur ein Mehrzuspruch von S 22.910,40 (inklusive Umsatzsteuer) ergebe. Zwar habe der Kläger, da nicht einmal feststehe, dass er die Absicht habe, die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen, derzeit nur einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Damit sei jedoch für die beklagte Partei nichts gewonnen, da ein Marmorboden 5 bis 15 Jahre neuwertig bleibe, wobei die Wohnung des Klägers nur sporadisch benützt wurde und werde, sodass kaum eine Abnützung des Marmorbodens gegeben sein könne. Der zum Schadenszeitpunkt 11 bis 12 Jahre alte Marmorboden könne daher als neuwertig qualifiziert werden, sodass kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Neubauwert und dem Zeitwert bestehe. Nachdem dem Kläger im Hinblick auf die eingetretene Verjährung ohnehin nur rund drei Viertel der tatsächlich erforderlichen Kosten für die Neuerstellung des Marmorbodens zuerkannt werden könnten, könne gemäß Paragraph 273, ZPO davon ausgegangen werden, dass dieser Zuspruch den nach Artikel 8, Absatz 5, AWB 1986 maßgeblichen Zeitwert nicht übersteige.
Betreffend den Ersatz für die Unbenutzbarkeit der Wohnung durch sechs Monate gestehe der Kläger selbst zu, dass ein auf Art 1.3a AWB 1986 gestützter Anspruch nicht durchsetzbar sei, da er die Höhe des allfälligen Schadens nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe seinen diesbezüglichen Anspruch ausdrücklich auf die Bestimmung des Art 1.3 AWB gestützt, sodass er mit seinen Berufungsausführungen, wonach ihm ein derartiger Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verzögerung bei Erbringung der Versicherungsleistung durch die Beklagte zustehe, gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoße. Das Erstgericht habe den diesbezüglichen Anspruch daher zu Recht abgewiesen.Betreffend den Ersatz für die Unbenutzbarkeit der Wohnung durch sechs Monate gestehe der Kläger selbst zu, dass ein auf Artikel eins Punkt 3 a, AWB 1986 gestützter Anspruch nicht durchsetzbar sei, da er die Höhe des allfälligen Schadens nicht nachgewiesen habe. Der Kläger habe seinen diesbezüglichen Anspruch ausdrücklich auf die Bestimmung des Artikel eins Punkt 3, AWB gestützt, sodass er mit seinen Berufungsausführungen, wonach ihm ein derartiger Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verzögerung bei Erbringung der Versicherungsleistung durch die Beklagte zustehe, gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO verstoße. Das Erstgericht habe den diesbezüglichen Anspruch daher zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, da sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob in § 12 Abs 2 VersVG eine Fortlaufshemmung geregelt sei, sondern implizit eine Ablaufshemmung angenommen habe. Gehe man, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 314/00b von einer Fortlaufshemmung aus, so sei fraglich, ob die gesamte Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 29. 9. 2000 tatsächlich abgelaufen gewesen sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO aber dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, da sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob in Paragraph 12, Absatz 2, VersVG eine Fortlaufshemmung geregelt sei, sondern implizit eine Ablaufshemmung angenommen habe. Gehe man, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 314/00b von einer Fortlaufshemmung aus, so sei fraglich, ob die gesamte Verjährungszeit zum Zeitpunkt der Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 29. 9. 2000 tatsächlich abgelaufen gewesen sei.
Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt.