1. Der Rekurs ist zulässig, weil beide Vorinstanzen den hier wesentlichen Inhalt der anzuwendenden Versicherungsbedingungen nicht beachtet haben, weshalb der Oberste Gerichtshof, der bei der Behandlung eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Rechtsansicht der zweiten Instanz in jeder Hinsicht zu überprüfen hat, zur Wahrung der Rechtssicherheit durch Korrektur verpflichtet ist.1. Der Rekurs ist zulässig, weil beide Vorinstanzen den hier wesentlichen Inhalt der anzuwendenden Versicherungsbedingungen nicht beachtet haben, weshalb der Oberste Gerichtshof, der bei der Behandlung eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Rechtsansicht der zweiten Instanz in jeder Hinsicht zu überprüfen hat, zur Wahrung der Rechtssicherheit durch Korrektur verpflichtet ist.
2.1. Der Rekurs ist aber - im Ergebnis - nicht berechtigt. Unbeachtet blieb bisher die die Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des klagenden Versicherungsnehmers nach Art 12.5. und Art 12.6. ABFT 2001 einschränkende Formulierung „soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann" in Art 12.6. ABFT 2001.2.1. Der Rekurs ist aber - im Ergebnis - nicht berechtigt. Unbeachtet blieb bisher die die Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des klagenden Versicherungsnehmers nach Artikel 12 Punkt 5, und Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001 einschränkende Formulierung „soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann" in Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB), orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier mangels anderer Behauptungen anzunehmen ist - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, also des Versicherers, gehen.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB), orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier mangels anderer Behauptungen anzunehmen ist - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, also des Versicherers, gehen.
2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die beiden genannten Punkte 5. und 6. des Art 12 ABFT 2001 nicht jeweils für sich isoliert, sondern im Kontext zu lesen. Diese Sichtweise entspricht ohnehin jener der Beklagten, die sich im Einspruch zur Begründung der von ihr behaupteten Verletzung der Obliegenheit des Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung des Versicherungsfalls auf beide Bestimmungen beruft. Beide Punkte sehen nach Eintritt des Versicherungsfalls die Verpflichtung zur Gestattung von Untersuchungen vor; sie unterscheiden sich - abgesehen vom Hinweis auf die Zumutbarkeit der Untersuchung - ohnehin im Wesentlichen nur durch den Adressaten (Versicherter oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person/Versicherungsnehmer), durch den für die Beklagte Untersuchenden (Arzt/Beauftragter und Sachverständiger) und schließlich dadurch, dass nur Art 12.6. erster Satz ABFT 2001 auch den Gegenstand und Zweck der zu duldenden Untersuchung nennt (Ursache und Höhe des Schadens sowie Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten) enthält.2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die beiden genannten Punkte 5. und 6. des Artikel 12, ABFT 2001 nicht jeweils für sich isoliert, sondern im Kontext zu lesen. Diese Sichtweise entspricht ohnehin jener der Beklagten, die sich im Einspruch zur Begründung der von ihr behaupteten Verletzung der Obliegenheit des Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung des Versicherungsfalls auf beide Bestimmungen beruft. Beide Punkte sehen nach Eintritt des Versicherungsfalls die Verpflichtung zur Gestattung von Untersuchungen vor; sie unterscheiden sich - abgesehen vom Hinweis auf die Zumutbarkeit der Untersuchung - ohnehin im Wesentlichen nur durch den Adressaten (Versicherter oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person/Versicherungsnehmer), durch den für die Beklagte Untersuchenden (Arzt/Beauftragter und Sachverständiger) und schließlich dadurch, dass nur Artikel 12 Punkt 6, erster Satz ABFT 2001 auch den Gegenstand und Zweck der zu duldenden Untersuchung nennt (Ursache und Höhe des Schadens sowie Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten) enthält.
Art 12.6. erster Satz ABFT 2001 bildet für den Versicherungsnehmer betreffend den auftrags der Beklagten Untersuchenden die allgemein gefasste Bestimmung, weil ein Arzt auch zu den Beauftragten und/oder Sachverständigen der Beklagten zu zählen ist; ihr Inhalt ist aber enger gewählt, weil sowohl Gegenstand und Zweck der Untersuchung als auch eine Einschränkung der Duldungspflicht vorgesehen sind. Ungeachtet der nummerischen Vorreihung stellt sich Art 12.5. ABFT 2001 somit als Spezialbestimmung gegenüber dem folgenden Punkt dar, die (nur) ärztliche Untersuchungen auch für den Versicherten oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person vorsieht. Für diese Untersuchungen gelten daher im Übrigen die Bestimmungen des Art 12.6. ABFT 2001, also auch die Einschränkung der Untersuchungspflicht auf billigerweise zumutbare Fälle. Die Nennung von Büchern und Aufzeichnungen im zweiten Satz des Art 12.6. ABFT 2001 ist als (weitere, nur) Buchhaltungsunterlagen betreffende Spezialbestimmung anzusehen, die an der dargestellten Auslegung des ersten Satzes nichts zu ändern vermag.Artikel 12 Punkt 6, erster Satz ABFT 2001 bildet für den Versicherungsnehmer betreffend den auftrags der Beklagten Untersuchenden die allgemein gefasste Bestimmung, weil ein Arzt auch zu den Beauftragten und/oder Sachverständigen der Beklagten zu zählen ist; ihr Inhalt ist aber enger gewählt, weil sowohl Gegenstand und Zweck der Untersuchung als auch eine Einschränkung der Duldungspflicht vorgesehen sind. Ungeachtet der nummerischen Vorreihung stellt sich Artikel 12 Punkt 5, ABFT 2001 somit als Spezialbestimmung gegenüber dem folgenden Punkt dar, die (nur) ärztliche Untersuchungen auch für den Versicherten oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person vorsieht. Für diese Untersuchungen gelten daher im Übrigen die Bestimmungen des Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001, also auch die Einschränkung der Untersuchungspflicht auf billigerweise zumutbare Fälle. Die Nennung von Büchern und Aufzeichnungen im zweiten Satz des Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001 ist als (weitere, nur) Buchhaltungsunterlagen betreffende Spezialbestimmung anzusehen, die an der dargestellten Auslegung des ersten Satzes nichts zu ändern vermag.
Die Beklagte bezeichnet den Kläger selbst als Versicherungsnehmer, sodass für ihn jedenfalls (auch) Art 12.6. ABFT 2001 gilt. Ihm war daher gegenüber dem Verlangen des Versicherers, sich durch einen von diesem bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen, der Einwand eingeräumt, es sei ihm dies billigerweise nicht zumutbar. Da eine Reduzierung dieses Einwands auf ganz bestimmte Gründe, seien diese wirtschaftlicher, persönlicher oder gesundheitlicher Natur, nicht vorgenommen wird, ist die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer in jede Richtung zu prüfen.Die Beklagte bezeichnet den Kläger selbst als Versicherungsnehmer, sodass für ihn jedenfalls (auch) Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001 gilt. Ihm war daher gegenüber dem Verlangen des Versicherers, sich durch einen von diesem bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen, der Einwand eingeräumt, es sei ihm dies billigerweise nicht zumutbar. Da eine Reduzierung dieses Einwands auf ganz bestimmte Gründe, seien diese wirtschaftlicher, persönlicher oder gesundheitlicher Natur, nicht vorgenommen wird, ist die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer in jede Richtung zu prüfen.
Wollte man Art 12.5. ABFT 2001 als selbständige, vom folgenden Artikel unabhängige Bestimmung ansehen, dann bliebe völlig unklar, wieso der Versicherte einer Aufforderung (nur) zur ärztlichen Untersuchung bedingungslos Folge leisten müsste, ein Versicherungsnehmer (der ja gleichzeitig auch Versicherter sein kann) dem Verlangen nach sämtlichen Untersuchungen jedoch nur nachkommen müsste, „soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann".Wollte man Artikel 12 Punkt 5, ABFT 2001 als selbständige, vom folgenden Artikel unabhängige Bestimmung ansehen, dann bliebe völlig unklar, wieso der Versicherte einer Aufforderung (nur) zur ärztlichen Untersuchung bedingungslos Folge leisten müsste, ein Versicherungsnehmer (der ja gleichzeitig auch Versicherter sein kann) dem Verlangen nach sämtlichen Untersuchungen jedoch nur nachkommen müsste, „soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann".
2.4. Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen nicht (ausdrücklich) auf diese Klausel bezogen; bei sinnvoller und verständiger Würdigung seiner Argumentation ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er der Meinung ist, der gegenüber Dr. K*****s erhobene - und erwiesene - Vorwurf, dieser habe seine mündliche positive Einschätzung der Untersuchungsergebnisse zum vorausgehenden Versicherungsfall im schriftlichen Gutachten an die Beklagte nicht aufrechterhalten und ein falsches Gutachten erstattet, befreie ihn von der Verpflichtung, sich (neuerlich) durch Dr. K***** über Verlangen der Beklagten gemäß Art 12.5. der ABFT 2001 untersuchen zu lassen. Er behauptete damit Tatsachen, die sein Nichterscheinen bei Dr. K***** rechtfertigen sollen. Damit macht er zumindest sinngemäß geltend, eine Erfüllung der Untersuchungsverpflichtung sei ihm aus den genannten Gründen nicht zumutbar gewesen, weil ein nicht objektives Gutachten und somit ein - aus der Sicht des Klägers - negatives Untersuchungsergebnis vorhersehbar gewesen sei. Schließlich braucht der Kläger eine rechtliche Qualifikation seines Vorbringens gar nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0037447).2.4. Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen nicht (ausdrücklich) auf diese Klausel bezogen; bei sinnvoller und verständiger Würdigung seiner Argumentation ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er der Meinung ist, der gegenüber Dr. K*****s erhobene - und erwiesene - Vorwurf, dieser habe seine mündliche positive Einschätzung der Untersuchungsergebnisse zum vorausgehenden Versicherungsfall im schriftlichen Gutachten an die Beklagte nicht aufrechterhalten und ein falsches Gutachten erstattet, befreie ihn von der Verpflichtung, sich (neuerlich) durch Dr. K***** über Verlangen der Beklagten gemäß Artikel 12 Punkt 5, der ABFT 2001 untersuchen zu lassen. Er behauptete damit Tatsachen, die sein Nichterscheinen bei Dr. K***** rechtfertigen sollen. Damit macht er zumindest sinngemäß geltend, eine Erfüllung der Untersuchungsverpflichtung sei ihm aus den genannten Gründen nicht zumutbar gewesen, weil ein nicht objektives Gutachten und somit ein - aus der Sicht des Klägers - negatives Untersuchungsergebnis vorhersehbar gewesen sei. Schließlich braucht der Kläger eine rechtliche Qualifikation seines Vorbringens gar nicht vorzunehmen (RIS-Justiz RS0037447).
3. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Einwand zu Recht erfolgte, wozu es einer Interessenabwägung bedarf. Auf Seiten des Versicherers steht das berechtigte Interesse an einer zuverlässigen Möglichkeit, selbst zu überprüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, und gegebenenfalls, in welcher Höhe eine Leistungspflicht besteht, im Vordergrund. Dem gegenüber ist für den Versicherten zu bedenken, dass zwar die Ergebnisse einer solchen Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht bindend sind (also den Klagsweg nicht abschneiden); dennoch wird durch die Erstattung eines Gutachtens ein wesentliches Kriterium für die Entscheidungsfindung des Versicherers geschaffen, das für dessen weiteres Verhalten und Vorgehen von maßgeblicher Bedeutung ist. Im Fall einer aus der Sicht des Versicherungsnehmers negativen Beurteilung steht er daher vor dem Problem, diese gegen seinen Standpunkt und gegen eine Leistungspflicht des Versicherers sprechende Expertise durch ein weiteres vorprozessual oder im Prozess, in der Regel zumindest vorläufig auf eigene Kosten einzuholendes Gutachten widerlegen zu müssen. Schon deshalb ist auch dem Versicherungsnehmer ein beachtliches Interesse an der Richtigkeit des Gutachtens des Vertrauensarztes des Versicherers und damit auch an der Objektivität des beigezogenen Sachverständigen einzuräumen. Gewichtige Ablehnungsgründe können daher unter Umständen den Einwand der Unzumutbarkeit rechtfertigen. Es kann nämlich unterstellt werden, dass einer (großen) Versicherungsgesellschaft nicht nur ein einziger sachverständiger Arzt ihres Vertrauens pro Fachgebiet zur Verfügung steht. Der Gefahr des Beweisverlusts könnte daher leicht durch (rasche) Nominierung eines anderen Arztes entgegengewirkt werden.
In diesem Sinn wird auch in der deutschen Lehre - obwohl die dort kommentierten Versicherungsbedingungen gar keine dem Art 12.6. erster Satz ABFT 2001 entsprechende Einschränkung der Untersuchungs- und Auskunftspflicht vorsehen - eine Ablehnung des vom Versicherer ausgewählten Arztes, allerdings nur in konkreten Ausnahmefällen, etwa bei persönlichem Fehlverhalten des Arztes anlässlich früherer Untersuchungen, anerkannt, nicht aber schon deswegen, weil der Versicherungsnehmer mit dem Beurteilungsergebnis nicht einverstanden ist (Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch § 45 Rz 85).In diesem Sinn wird auch in der deutschen Lehre - obwohl die dort kommentierten Versicherungsbedingungen gar keine dem Artikel 12 Punkt 6, erster Satz ABFT 2001 entsprechende Einschränkung der Untersuchungs- und Auskunftspflicht vorsehen - eine Ablehnung des vom Versicherer ausgewählten Arztes, allerdings nur in konkreten Ausnahmefällen, etwa bei persönlichem Fehlverhalten des Arztes anlässlich früherer Untersuchungen, anerkannt, nicht aber schon deswegen, weil der Versicherungsnehmer mit dem Beurteilungsergebnis nicht einverstanden ist (Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch Paragraph 45, Rz 85).
4. Das den klägerischen Vorwurf der mangelnden Objektivität begründende Fehlverhalten des von der Beklagten ausgewählten Sachverständigen Dr. K*****s liegt darin, dass er - wie bindend feststeht - anlässlich einer früheren Untersuchung das Untersuchungsergebnis gegenüber dem Kläger zunächst mündlich positiv darstellte, das schriftliche Gutachten jedoch negativ abfasste. Das stellt ein Fehlverhalten dar, weil vom Sachverständigen zu verlangen ist, sich für den Fall, dass er sich seines Gutachtens nach der Befundaufnahme noch nicht sicher sein sollte, jeder Äußerung zu enthalten; wenn er sich daher zu einem mündlichen (positiven) Gutachten gegenüber dem Versicherten hinreißen lässt, so muss er dies in der späteren schriftlichen Ausfertigung aufrecht erhalten können. Ist dies nicht der Fall, lautet das schriftliche Gutachten also für den Versicherten (doch) negativ, sind Bedenken zumindest an der Objektivität und an der Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen nicht unangebracht. Dieses persönliche Fehlverhalten des Gutachters ist nicht mehr zu vernachlässigen.
5. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es deshalb dem Kläger billigerweise nicht zumutbar war, sich durch den von der Beklagten zur Beurteilung ihrer Leistungsverpflichtung neuerlich nominierten Arzt ein weiteres Mal untersuchen zu lassen, ist aus folgenden Gründen entbehrlich: Angesichts des festgestellten Fehlverhaltens des Sachverständigen ist die Weigerung des Klägers im für ihn ungünstigsten Fall als bloß leicht fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheit zur Mitwirkung anzusehen. Selbst wenn ihm nämlich ein Ablehnungsrecht im Sinn des Art 12.6. ABFT 2001 nicht zuzugestehen sein sollte, würde seine Weigerung, Dr. K***** neuerlich aufzusuchen, subjektiv weder den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit noch jener des Vorsatzes zulassen. Gelingt aber dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher oder leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge (7 Ob 216/04x; RIS-Justiz RS0043728 [T4]). Die von der Beklagten geltend gemachte Obliegenheitsverletzung des Klägers führt daher unter den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Auf die Prüfung des Kausalitätsgegenbeweises kommt es daher gar nicht mehr an.5. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es deshalb dem Kläger billigerweise nicht zumutbar war, sich durch den von der Beklagten zur Beurteilung ihrer Leistungsverpflichtung neuerlich nominierten Arzt ein weiteres Mal untersuchen zu lassen, ist aus folgenden Gründen entbehrlich: Angesichts des festgestellten Fehlverhaltens des Sachverständigen ist die Weigerung des Klägers im für ihn ungünstigsten Fall als bloß leicht fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheit zur Mitwirkung anzusehen. Selbst wenn ihm nämlich ein Ablehnungsrecht im Sinn des Artikel 12 Punkt 6, ABFT 2001 nicht zuzugestehen sein sollte, würde seine Weigerung, Dr. K***** neuerlich aufzusuchen, subjektiv weder den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit noch jener des Vorsatzes zulassen. Gelingt aber dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher oder leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge (7 Ob 216/04x; RIS-Justiz RS0043728 [T4]). Die von der Beklagten geltend gemachte Obliegenheitsverletzung des Klägers führt daher unter den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Auf die Prüfung des Kausalitätsgegenbeweises kommt es daher gar nicht mehr an.
6. Der erstmals in der Revision erhobene Einwand der mangelnden Fälligkeit des Klagsanspruchs übersieht die Feststellung, wonach die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Obliegenheitsverletzung eine Versicherungsleistung ablehnte. Deren Fälligkeit tritt aber jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt (RIS-Justiz RS0114507 [T4]).
7. Die Einwendungen der Beklagten beschränkten sich aber nicht nur auf jene der Obliegenheitsverletzung.
Sie machte auch geltend, eine tatsächliche Unterbrechung des versicherten Betriebs sei nicht vorgelegen, sowie weiters, es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich je selbständig tätig gewesen sei und damit einen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsunterbrechungsversicherung versicherbaren Betrieb geführt habe. Letzteres Vorbringen ist ergänzungsbedürftig, weil von der Beklagten nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, ob sie die selbständige Tätigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich bestreitet oder nicht.
Zum weiteren Einwand der Beklagten, selbst im Fall einer Betriebsunterbrechung und einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers wäre die vereinbarte leistungsfreie Zeit (Karenzzeit) der Beklagten von sieben Tagen in Abzug zu bringen, replizierte der Kläger: Mit der Beklagten sei eine Karenzfrist von sieben Tagen vereinbart worden „und bei Spitalsaufenthalt werden sieben Tage abgezogen, sodass sofort die Ansprüche des Klägers gebühren". Auch dieses unverständliche Vorbringen bedarf einer Erörterung durch das Erstgericht.
8. Da es der dargestellten Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens bedarf, erweist sich der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Ergebnis als berechtigt, weshalb dem Rekurs der Beklagten kein Erfolg zukommen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.