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Rechtssatz RS0123990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123990

Geschäftszahl

7Ob51/08p

Entscheidungsdatum

09.07.2008

Norm

AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger - ABFT 2001 Art12 Pkt5
ArtAVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger - ABFT 2001 Art12 Pkt6

Rechtssatz

Die beiden Punkte 5. und 6. des Art12 ABFT2001 sind nicht jeweils für sich isoliert, sondern im Kontext zu lesen. Für die ärztlichen Untersuchungen im Sinn des Artikel 12 Punkt 5, ABFT 2001 gelten somit im Übrigen die Bestimmungen des Artikel 12 Punkt 6, ABFT2001, also auch die Einschränkung der Untersuchungspflicht auf billigerweise zumutbare Fälle. Dem Versicherungsnehmer ist daher gegenüber dem Verlangen des Versicherers, sich durch einen von diesem bezeichneten Arzt untersuchen zu lassen, der Einwand eingeräumt, es sei ihm dies billigerweise nicht zumutbar. Da eine Reduzierung dieses Einwands auf ganz bestimmte Gründe, seien diese wirtschaftlicher, persönlicher oder gesundheitlicher Natur, nicht vorgenommen wird, ist die Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer in jede Richtung zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 51/08p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 51/08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123990

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20080709_OGH0002_0070OB00051_08P0000_001