Der Kläger macht in der Zulassungsbeschwerde seiner außerordentlichen Revision hingegen geltend, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von den Beweislastregeln abgegangen werden könne und das Gericht mangelndes Verschulden oder fehlende Kausalität auch ohne konkrete Beweismittel prüfen müsse, liege keine bzw widersprüchliche Rechtsprechung vor, weshalb die außerordentlichen Revision zulässig sei.
Damit vermag der Kläger einen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aber nicht aufzuzeigen, zumal seine Behauptung, es mangle an einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur bzw diese sei widersprüchlich, unrichtig ist: In ganz einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft. Sache des Versicherungsnehmers ist es hingegen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (§ 6 Abs 1 VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher bzw leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis nicht, steht ihm bei grober Fahrlässigkeit der Kausalitätsgegenbeweis offen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 261 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp); ebenso bei schlichtem Vorsatz (RIS-Justiz RS0086335). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, VersR 2000, 1396 uva).Damit vermag der Kläger einen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aber nicht aufzuzeigen, zumal seine Behauptung, es mangle an einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur bzw diese sei widersprüchlich, unrichtig ist: In ganz einhelliger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass nur die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung den Versicherer trifft. Sache des Versicherungsnehmers ist es hingegen, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung als eine unverschuldete anzusehen ist (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), oder dass sie von ihm nur mit einfacher bzw leichter Fahrlässigkeit begangen wurde, hat die Obliegenheitsverletzung keine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers zur Folge. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis nicht, steht ihm bei grober Fahrlässigkeit der Kausalitätsgegenbeweis offen (Schauer, Versicherungsvertragsrecht³ 261 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rsp); ebenso bei schlichtem Vorsatz (RIS-Justiz RS0086335). Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (7 Ob 238/98w, VersR 2000, 1396 uva).
Es trifft zwar nun zu, dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen hat, dass das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muss, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (7 Ob 2/80, SZ 53/22; 7 Ob 10/89, VersE 1428; 7 Ob 97/97h). Ob eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme minderen Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung oder auch ein Gelingen des Nachweises, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt habe, nahelegt, hängt selbstredend von den Umständen des Einzelfalls ab und kann wegen dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Davon kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein:Es trifft zwar nun zu, dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen hat, dass das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt durch den Versicherungsnehmer einen Mangel an Verschulden oder Kausalität berücksichtigen muss, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (7 Ob 2/80, SZ 53/22; 7 Ob 10/89, VersE 1428; 7 Ob 97/97h). Ob eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme minderen Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung oder auch ein Gelingen des Nachweises, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt habe, nahelegt, hängt selbstredend von den Umständen des Einzelfalls ab und kann wegen dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Davon kann aber im vorliegenden Fall gar keine Rede sein:
Dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen, zählt zum Allgemeinwissen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h; 7 Ob 232/02x ua). Da der Kläger Versicherungsangestellter ist, kann bei ihm darüber hinaus nicht nur das - Versicherungsnehmern allgemein zu unterstellende Bewusstsein, bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken zu müssen (RIS-Justiz RS0080477), sondern im besonderen Maße auch die Einsicht vorausgesetzt werden, dass der Bestimmung des § 9 II. AUB 94 Beachtung zu schenken ist. Davon ausgehend könnte nur der Nachweis besonderer Umstände die Annahme vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers bei der unrichtigen Beantwortung der Frage nach Vorverletzungen in Frage stellen (vgl 7 Ob 170/99x mwN; 7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 ua). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aber nur Indizien vorhanden, die dafür sprechen, dass der Kläger die Frage nach Vorverletzungen vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig unrichtig beantwortet hat. Nach dem "gegebenen Sachverhalt" wäre es daher am Kläger gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass ihn an der objektiv falschen Beantwortung der Frage nach Vorverletzungen kein Verschulden treffe bzw sich die Obliegenheitsverletzung nur als Versehen darstelle. Diesen Beweis hat der Kläger aber nicht einmal angetreten.Dass falsche Angaben gegenüber dem Versicherer Folgen nach sich ziehen, zählt zum Allgemeinwissen (7 Ob 43/98v; 7 Ob 74/00h; 7 Ob 232/02x ua). Da der Kläger Versicherungsangestellter ist, kann bei ihm darüber hinaus nicht nur das - Versicherungsnehmern allgemein zu unterstellende Bewusstsein, bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv mitwirken zu müssen (RIS-Justiz RS0080477), sondern im besonderen Maße auch die Einsicht vorausgesetzt werden, dass der Bestimmung des Paragraph 9, römisch zwei. AUB 94 Beachtung zu schenken ist. Davon ausgehend könnte nur der Nachweis besonderer Umstände die Annahme vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers bei der unrichtigen Beantwortung der Frage nach Vorverletzungen in Frage stellen vergleiche 7 Ob 170/99x mwN; 7 Ob 17/01b, VersR 2001, 1539 ua). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aber nur Indizien vorhanden, die dafür sprechen, dass der Kläger die Frage nach Vorverletzungen vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig unrichtig beantwortet hat. Nach dem "gegebenen Sachverhalt" wäre es daher am Kläger gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass ihn an der objektiv falschen Beantwortung der Frage nach Vorverletzungen kein Verschulden treffe bzw sich die Obliegenheitsverletzung nur als Versehen darstelle. Diesen Beweis hat der Kläger aber nicht einmal angetreten.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich des ebenfalls dem Kläger obliegenden Kausalitätsgegenbeweises. Diesen anzutreten hätte sich nur dann erübrigt, wenn nach menschlichem Ermessen durch die gegenständliche Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Beklagten nicht eingetreten sein könnte (vgl SZ 53/22 ua). Dies ist hier keineswegs der Fall; Dass das Verschweigen der Vorverletzung grundsätzlich geeignet war, den Umfang der Versicherungsleistung zu beeinflussen, liegt vielmehr auf der Hand. Auch hier wäre es daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung doch keinen Einfluss auf Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei gehabt habe. Da er auch diesbezüglich nichts vorgebracht, den Kausalitätsgegenbeweis also gar nicht angetreten, geschweige denn erbracht hat, steht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts keineswegs im Widerspruch, sondern im Einklang mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur.Ebenso verhält es sich hinsichtlich des ebenfalls dem Kläger obliegenden Kausalitätsgegenbeweises. Diesen anzutreten hätte sich nur dann erübrigt, wenn nach menschlichem Ermessen durch die gegenständliche Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Beklagten nicht eingetreten sein könnte vergleiche SZ 53/22 ua). Dies ist hier keineswegs der Fall; Dass das Verschweigen der Vorverletzung grundsätzlich geeignet war, den Umfang der Versicherungsleistung zu beeinflussen, liegt vielmehr auf der Hand. Auch hier wäre es daher Sache des Klägers gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass seine Obliegenheitsverletzung doch keinen Einfluss auf Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der beklagten Partei gehabt habe. Da er auch diesbezüglich nichts vorgebracht, den Kausalitätsgegenbeweis also gar nicht angetreten, geschweige denn erbracht hat, steht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts keineswegs im Widerspruch, sondern im Einklang mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, ist daher richtig. Das Rechtsmittel des Klägers muss zurückgewiesen werden.Die Annahme des Berufungsgerichts, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, ist daher richtig. Das Rechtsmittel des Klägers muss zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).