Entscheidungsgründe:
Der Beklagte leaste ab dem 20.9.1983 bei der klagenden Partei einen PKW für die Dauer von 36 Monaten. Gleichzeitig schloß er bei einem Schwesterunternehmen der klagenden Partei, der ALZ-V***-AG, für die Dauer des Leasingvertrages eine Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von S 10.000,-- ab. Am 28.8.1986, etwa drei Wochen vor Vertragsende, wurde der geleaste PKW bei einem Verkehrsunfall total beschädigt. Der Beklagte hatte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Mitarbeiter Eduard K*** zum beruflichen und privaten Gebrauch überlassen. Ein Franz W*** hatte es ohne Wissen und Willen des berechtigten Lenkers in Betrieb genommen. Franz W***, der keinen Führerschein besaß, verursachte den Unfall in alkoholisiertem Zustand. Der Zeitwert des PKWs betrug S 55.034; als Restwert konnten S 26.515,15 erzielt werden, sodaß sich der tatsächliche Schaden mit S 28.518,85 errechnet. Dazu kommen noch die Abschlepp-, Bergungs- und Standgebühren von S 9.500, sodaß der PKW-Schaden insgesamt S 38.018,85 ausmacht.
Der Beklagte verständigte die klagende Partei weder vom Schadensfall noch vom Verbleib des Fahrzeuges; dies weder nach dem Unfall noch nach Ende der mit 20.9.1986 abgelaufenen Vertragsdauer. Da der Beklagte auch nicht mitteilte, daß er während der Vertragszeit seine Anschrift geändert hatte, konnte die klagende Partei den PKW erst im November 1986 über Recherchen eines Außendienstmitarbeiters in einer Kfz-Werkstätte ausfindig machen. Die Kaskoversicherung lehnte die Schadensdeckung ab. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der klagenden Partei haben unter anderem folgenden Wortlaut: "3. Das Leasingfahrzeug steht und bleibt im Eigentum der ALZ (= klagende Partei), wird jedoch auf den Namen des Kunden als Halter zugelassen. Der Kunde ist Versicherungsnehmer. Ist die Kondition Kaskoschutz nicht abgeschlossen, hat der Kunde gleichzeitig mit der Haftpflichtversicherung den Abschluß einer Vollkaskoversicherung mit einem maximalen Selbstbehalt von S 10.000 nachzuweisen und zugunsten der ALZ zu vinkulieren.
Der Kunde haftet ohne Rücksicht auf persönliches Verschulden für alle Schäden am Fahrzeug, gleichgültig, ob sie durch sein Verschulden, durch das Verschulden dritter Personen oder höhere Gewalt entstanden sind und gleichgültig, ob das Fahrzeug beschädigt wurde oder überhaupt untergegangen ist...
Als Eigentümer ist die ALZ ausschließlich berechtigt, Unfallreparaturen in Auftrag zu geben und Versicherungsansprüche geltend zu machen bzw. Abfindungserklärungen zu akzeptieren. Der Kunde verpflichtet sich daher umgehend, der ALZ eine Schadensmeldung zu erstatten und das Fahrzeug zwecks Reparatur nur autorisierten Markenwerkstätten zu übergeben...
13. Bei Abschluß der Kondition Kaskoschutz übernimmt die ALZ die Unfallrepraturabwicklung am Fahrzeug und trägt analog den Allgemeinen Kaskoversicherungsbedingungen der ALZ-V*** AG für Vollkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung und Topkaskoversicherung (AKRB), die Bestandteile dieser Vereinbarung sind und die dem Kunden bekannt sind, alle mit der Unfallreparatur zusammenhängenden Kosten und verzichtet bis auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt auf Schadenersatz...
Sofern nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt eines Schadensfalles vom Kunden an die ALZ eine Schadensmeldung erteilt wird oder vom Kunden keine ausreichende Auskunft über den Unfallshergang zu erlangen ist, ist die ALZ von der Kostentragungsverpflichtung befreit."
Die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Reparaturkostenversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKRB) lauten unter anderem:
"5. Obliegenheiten
5. 1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung einer Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind, und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach Maßgabe des § 6 Abs 2 VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,5. 1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung einer Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind, und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
5. 1. 1. daß das Fahrzeug nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet wird
5. 1. 2. daß der Lenker eine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt; die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, wenn diese ohne Verschulden annehmen konnten, daß der Lenker die Lenkerberechtigung besitzt oder wenn der Lenker das Fahrzeug ohne Willen des Halters gelenkt hat.
5. 2. Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt:5. 2. Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG 1958 die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt:
5. 2. 1. Dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche anzuzeigen
5. 2. 1. 1. den Versicherungsfall ... unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts
5. 2. 1. 2. die Einleitung eines diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 5. 2. 2. Nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen ...".
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Geltendmachung des Schadensbetrages von S 38.018,85 abzüglich des vom Beklagten anerkannten Selbstbehaltes aus der Kaskoversicherung von S 10.000,--. Die klagende Partei bringt hiezu vor, der Beklagte hafte ihr gemäß Punkt 3 Abs 2 der Leasingbedingungen für alle Schäden am Fahrzeug unabhängig davon, ob er sie selbst verschuldet habe. Die klagende Partei habe von der Kaskoversicherung keinerlei Leistungen erhalten, weil diese die Bezahlung des Schadens wegen Obliegenheitsverletzungen des Beklagten abgelehnt habe. Der Beklagte habe das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen und auch an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Er habe auch keine Vorsorge gegen die Benützung des Fahrzeuges durch Unbefugte getroffen.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Geltendmachung des Schadensbetrages von S 38.018,85 abzüglich des vom Beklagten anerkannten Selbstbehaltes aus der Kaskoversicherung von S 10.000,--. Die klagende Partei bringt hiezu vor, der Beklagte hafte ihr gemäß Punkt 3 Absatz 2, der Leasingbedingungen für alle Schäden am Fahrzeug unabhängig davon, ob er sie selbst verschuldet habe. Die klagende Partei habe von der Kaskoversicherung keinerlei Leistungen erhalten, weil diese die Bezahlung des Schadens wegen Obliegenheitsverletzungen des Beklagten abgelehnt habe. Der Beklagte habe das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen und auch an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. Er habe auch keine Vorsorge gegen die Benützung des Fahrzeuges durch Unbefugte getroffen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage im angeführten Umfang. Die klagende Partei hätte den PKW-Schaden bei der Kaskoversicherung verlangen müssen; dies insbesondere auch deswegen, weil nach Punkt 3 Abs 3 der Leasingbedingungen die klagende Partei ausschließlich berechtigt sei, Versicherungsansprüche geltend zu machen. Damit sei für den Beklagten selbst die Geltendmachung der Kaskoschäden ausgeschlossen gewesen. Die klagende Partei hätte sich mit der Behauptung des Versicherers, es liege eine Obliegenheitsverletzung vor, nicht begnügen dürfen. Im übrigen treffe den Beklagten kein Verschulden am Schadenseintritt und er habe auch keine Obliegenheitsverletzung begangen. Er habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, es sei vielmehr widerrechtlich von Franz W*** benützt worden. Auch eine allfällige Weitergabe des Fahrzeuges an W*** durch den berechtigten Lenker K*** könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Beklagte habe die klagende Partei und den Haftpflichtversicherer auch sofort vom Schadensfall verständigt. Die verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Beklagten nach Punkt 3 Abs 2 der Leasingbedingungen sei sittenwidrig.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage im angeführten Umfang. Die klagende Partei hätte den PKW-Schaden bei der Kaskoversicherung verlangen müssen; dies insbesondere auch deswegen, weil nach Punkt 3 Absatz 3, der Leasingbedingungen die klagende Partei ausschließlich berechtigt sei, Versicherungsansprüche geltend zu machen. Damit sei für den Beklagten selbst die Geltendmachung der Kaskoschäden ausgeschlossen gewesen. Die klagende Partei hätte sich mit der Behauptung des Versicherers, es liege eine Obliegenheitsverletzung vor, nicht begnügen dürfen. Im übrigen treffe den Beklagten kein Verschulden am Schadenseintritt und er habe auch keine Obliegenheitsverletzung begangen. Er habe das Fahrzeug nicht selbst gelenkt, es sei vielmehr widerrechtlich von Franz W*** benützt worden. Auch eine allfällige Weitergabe des Fahrzeuges an W*** durch den berechtigten Lenker K*** könne ihm nicht zugerechnet werden. Der Beklagte habe die klagende Partei und den Haftpflichtversicherer auch sofort vom Schadensfall verständigt. Die verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Beklagten nach Punkt 3 Absatz 2, der Leasingbedingungen sei sittenwidrig.
Das Erstgericht wies die Klage im streitgegenständlichen Umfang ab. Der Beklagte könne einen Anspruch auf Deckung aus der Kaskoversicherung auch gegenüber der klagenden Partei geltend machen, weil die klagende Partei nach den Vertragsbedingungen ausschließlich berechtigt sei, Versicherungsansprüche geltend zu machen. Dies gestehe die klagende Partei auch zu, berufe sich aber auf eine Obliegenheitsverletzung. Eine solche liege auch grundsätzlich vor, weil der Beklagte weder den Schaden umgehend gemeldet noch auch den Standort des PKWs der klagenden Partei mitgeteilt habe. Es fehle auch jeder Hinweis dafür, daß dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen sei. Die Beschädigung des Fahrzeuges durch W*** sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil eine Schwarzfahrt vorliege. Der klagenden Partei, die auch als Vertreterin der ALZ-V*** AG anzusehen sei, sei sohin nicht der Nachweis gelungen, daß der Beklagte eine Obliegenheit verletzt habe.
Das Berufungsgericht gab der Klage im strittigen Umfang statt und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Begehren auf Ersatz des Fahrzeugschadens sei schon nach Punkt 3 Abs 2 (auch im Zusammenhang mit Punkt 13) der Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet, wonach der Leasingnehmer die ausschließliche Sachgefahr trage und dem Leasinggeber für alle Schäden am Fahrzeug hafte. Diese Gefahrenüberwälzung sei ein Charakteristikum des Finanzierungsleasings und sei nicht sittenwidrig. Bei der vom Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung handle es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG, weil sie das Eigentum der klagenden Partei zum Gegenstand habe. Im Versicherungsantrag werde die klagende Partei auch ausdrücklich als begünstigte Person genannt. Damit stünden zwar die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten (hier der klagenden Partei) zu, doch können der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Beklagten) über seine Rechte nur verfügen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines sei. Die in Punkt 3 Abs 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung, wonach die klagende Partei ausschließlich berechtigt sei, Versicherungsansprüche geltend zu machen bzw. Abfindungserklärungen zu akzeptieren, ermögliche für sich allein noch nicht, daß die klagende Partei gegen den Kaskoversicherer vorgehen könne; sie müßte dazu auch noch im Besitz der Polizze sein. Dies sei von den Parteien nicht behauptet worden. Zwar sei im vorliegenden Fall zwischen den Parteien (Punkt 13. der Allgemeinen Vertragsbedingungen) vereinbart worden, daß die klagende Partei - werde der Leasingvertrag unter der Kondition Kaskoschutz abgeschlossen - sich von einem Leasingnehmer so in Anspruch nehmen lassen müsse, als wäre sie selbst Kaskoversicherer; doch werde der Leasingnehmer auf diese Weise nur begünstigt, wenn er den Schadensfall binnen 14 Tagen bei der klagenden Partei melde. Der Beklagte habe den Schaden nicht gemeldet. Die klagende Partei müsse sich daher nicht wie der Kaskoversicherer behandeln lassen und auch nicht den Streit über allfällige Obliegenheitsverletzungen austragen. Sie könne unabhängig davon Schadenersatz schon aufgrund der Regelung des Punktes 3 Abs 2 der Vertragsbedingungen begehren. Vertrete man dennoch die Ansicht, daß im vorliegenden Verfahren zwischen dem Leasinggeber dem Leasingnehmer die Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Kaskoversicherungsbedingungen zu beurteilen seien, falle auch diese Prüfung zugunsten der klagenden Partei aus. Die klagende Partei habe ihre Leistungsfreiheit zwar nur darauf gegründet, daß der Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe; dies umfasse jedoch auch den Vorwurf, eine Schadensmeldung nicht erstattet zu haben. Der Beklagte habe dies auch so verstanden, habe er doch ausdrücklich erwidert, er habe die klagende Partei unverzüglich vom Schadenseintritt verständigt. Es stehe fest, daß der Beklagte den Unfall nicht gemeldet habe. Er habe daher gegen seine Verpflichtung zur Erstattung einer Schadensmeldung verstoßen. Damit habe der Versicherer seiner Beweispflicht Genüge getan, weil er nur die objektive Verletzung der Obliegenheit nachzuweisen habe. Den ihm obliegenden Beweis seines geringeren oder fehlenden Verschuldens sowie den Kausalitätsgegenbeweis habe der Beklagte nicht angetreten. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbeantwortung, sein Verschulden sei nur gering, weil er lediglich übersehen habe, die bereits verfaßte Schadensmeldung zur Post zu geben, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Keine Obliegenheitsverletzung dagegen würde die Weitergabe des Fahrzeuges durch den berechtigten Lenker K*** an den alkoholisierten und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht berechtigten W*** darstellen, weil das Verhalten jeder anderen Person als des Versicherungsnehmers die Leistung des Kaskoversicherers nicht beeinflusse. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen der Sachgefahrhaftung des Leasingnehmers und der dafür abgeschlossenen Kaskoversicherung fehle. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.Das Berufungsgericht gab der Klage im strittigen Umfang statt und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Begehren auf Ersatz des Fahrzeugschadens sei schon nach Punkt 3 Absatz 2, (auch im Zusammenhang mit Punkt 13) der Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet, wonach der Leasingnehmer die ausschließliche Sachgefahr trage und dem Leasinggeber für alle Schäden am Fahrzeug hafte. Diese Gefahrenüberwälzung sei ein Charakteristikum des Finanzierungsleasings und sei nicht sittenwidrig. Bei der vom Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung handle es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG, weil sie das Eigentum der klagenden Partei zum Gegenstand habe. Im Versicherungsantrag werde die klagende Partei auch ausdrücklich als begünstigte Person genannt. Damit stünden zwar die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten (hier der klagenden Partei) zu, doch können der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Beklagten) über seine Rechte nur verfügen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines sei. Die in Punkt 3 Absatz 3, der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmung, wonach die klagende Partei ausschließlich berechtigt sei, Versicherungsansprüche geltend zu machen bzw. Abfindungserklärungen zu akzeptieren, ermögliche für sich allein noch nicht, daß die klagende Partei gegen den Kaskoversicherer vorgehen könne; sie müßte dazu auch noch im Besitz der Polizze sein. Dies sei von den Parteien nicht behauptet worden. Zwar sei im vorliegenden Fall zwischen den Parteien (Punkt 13. der Allgemeinen Vertragsbedingungen) vereinbart worden, daß die klagende Partei - werde der Leasingvertrag unter der Kondition Kaskoschutz abgeschlossen - sich von einem Leasingnehmer so in Anspruch nehmen lassen müsse, als wäre sie selbst Kaskoversicherer; doch werde der Leasingnehmer auf diese Weise nur begünstigt, wenn er den Schadensfall binnen 14 Tagen bei der klagenden Partei melde. Der Beklagte habe den Schaden nicht gemeldet. Die klagende Partei müsse sich daher nicht wie der Kaskoversicherer behandeln lassen und auch nicht den Streit über allfällige Obliegenheitsverletzungen austragen. Sie könne unabhängig davon Schadenersatz schon aufgrund der Regelung des Punktes 3 Absatz 2, der Vertragsbedingungen begehren. Vertrete man dennoch die Ansicht, daß im vorliegenden Verfahren zwischen dem Leasinggeber dem Leasingnehmer die Obliegenheitsverletzungen im Rahmen der Kaskoversicherungsbedingungen zu beurteilen seien, falle auch diese Prüfung zugunsten der klagenden Partei aus. Die klagende Partei habe ihre Leistungsfreiheit zwar nur darauf gegründet, daß der Beklagte bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe; dies umfasse jedoch auch den Vorwurf, eine Schadensmeldung nicht erstattet zu haben. Der Beklagte habe dies auch so verstanden, habe er doch ausdrücklich erwidert, er habe die klagende Partei unverzüglich vom Schadenseintritt verständigt. Es stehe fest, daß der Beklagte den Unfall nicht gemeldet habe. Er habe daher gegen seine Verpflichtung zur Erstattung einer Schadensmeldung verstoßen. Damit habe der Versicherer seiner Beweispflicht Genüge getan, weil er nur die objektive Verletzung der Obliegenheit nachzuweisen habe. Den ihm obliegenden Beweis seines geringeren oder fehlenden Verschuldens sowie den Kausalitätsgegenbeweis habe der Beklagte nicht angetreten. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbeantwortung, sein Verschulden sei nur gering, weil er lediglich übersehen habe, die bereits verfaßte Schadensmeldung zur Post zu geben, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Keine Obliegenheitsverletzung dagegen würde die Weitergabe des Fahrzeuges durch den berechtigten Lenker K*** an den alkoholisierten und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht berechtigten W*** darstellen, weil das Verhalten jeder anderen Person als des Versicherungsnehmers die Leistung des Kaskoversicherers nicht beeinflusse. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen der Sachgefahrhaftung des Leasingnehmers und der dafür abgeschlossenen Kaskoversicherung fehle. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.