Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Verfehlt ist zunächst die von der Rekurswerberin begehrte Bestätigung des Ersturteiles, weil in einem gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs nur dessen Beseitigung oder die Änderung der überbundenen Rechtsansicht, nicht aber eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV/414, EvBl 1958/28 und 154, RZ 1966/203, VersR 1975/171). Dies schadet jedoch nicht, zumal die Rekurswerberin ohnedies – allerdings bloß hilfsweise – den richtigen Rekursantrag gestellt hat.
Die Rekurswerberin ist der Meinung, der Kläger sei von der ihm ausdrücklich erteilten Anweisung, das Darlehen auf der Liegenschaft der Darlehensnehmer nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S sicherzustellen, wissentlich abgewichen. Aus dieser Anweisung ergebe sich nämlich schlüssig die Bedingung, daß die Darlehensvaluta erst nach erfolgter grundbücherlicher Sicherstellung hätte ausbezahlt werden dürfen. Gerade der Umstand, daß der Kläger Grundbuchserhebungen unterlassen habe, zeige ganz deutlich sein wissentliches Abweichen von der ihm erteilten Anweisung.
Den Rekursausführungen ist insofern beizupflichten, als sich eine dem Machthaber erteilte Anweisung oder Bedingung auch aus den ihm vom Machtgeber erteilten Aufträgen schlüssig ergeben oder mit diesen untrennbar verbunden sein kann (vgl VersR 1975/171). Hier sollte jedoch nach der dem Kläger erteilten Information (vom 12. 2. 1966) das von F* D* gewährte Darlehen – offensichtlich im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von nur einem Jahr – vorerst nur durch eine von den Darlehensnehmern G* auf ihrer Liegenschaft (EZ * KG *) erwirkte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und durch einen Blankowechsel gesichert werden. Von einem dem Kläger von F* D* schlüssig erteilten Auftrag, die Darlehensvaluta erst nach erfolgter grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens auszuzahlen und damit von einem wissentlichen Abweichen des Klägers von dieser ihm erteilten Anweisung bzw Bedingung kann daher schon deshalb nicht die Rede sein, weil die vereinbarte Pfandrechtseinverleibung zunächst ohnedies durch den Rangordnungsbeschluß der Ehegatten G* gesichert erschien.Den Rekursausführungen ist insofern beizupflichten, als sich eine dem Machthaber erteilte Anweisung oder Bedingung auch aus den ihm vom Machtgeber erteilten Aufträgen schlüssig ergeben oder mit diesen untrennbar verbunden sein kann vergleiche VersR 1975/171). Hier sollte jedoch nach der dem Kläger erteilten Information (vom 12. 2. 1966) das von F* D* gewährte Darlehen – offensichtlich im Hinblick auf die vereinbarte Laufzeit von nur einem Jahr – vorerst nur durch eine von den Darlehensnehmern G* auf ihrer Liegenschaft (EZ * KG *) erwirkte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und durch einen Blankowechsel gesichert werden. Von einem dem Kläger von F* D* schlüssig erteilten Auftrag, die Darlehensvaluta erst nach erfolgter grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens auszuzahlen und damit von einem wissentlichen Abweichen des Klägers von dieser ihm erteilten Anweisung bzw Bedingung kann daher schon deshalb nicht die Rede sein, weil die vereinbarte Pfandrechtseinverleibung zunächst ohnedies durch den Rangordnungsbeschluß der Ehegatten G* gesichert erschien.
Auch den weiteren Rekursausführungen, daß im Hinblick auf die durch den Kläger erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta an E* B* der Risikoausschluß nach Art 4 I Z 6 AVBV (Verstoß beim Zahlungsakt) vorliege, kann nicht gefolgt werden. Der vorerwähnte Risikoausschluß hat nämlich zur Voraussetzung, daß der (verursachte) Schaden durch einen Verstoß beim Zahlungsakt entstanden ist. Dies wäre aber nur dann anzunehmen, wenn F* D* den von ihm behaupteten Schaden durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an eine nicht berechtigte Person erlitten hätte. F* D* hat jedoch im Vorprozeß (11 Cg 30/75 des Erstgerichtes) nicht behauptet, E* B* wäre zur Empfangnahme der Darlehensvaluta nicht berechtigt gewesen. Er kam vielmehr nach den Feststellungen der Untergerichte im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaft der Ehegatten G* deshalb nicht mehr zum Zuge, weil die vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung seiner Darlehensforderung nicht wie vereinbart nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S erfolgte. Ob E* B* tatsächlich zur Empfangnahme der Darlehensvaluta berechtigt war, kann daher auf sich beruhen. Der von der Rekurswerberin behauptete Risikoausschluß nach Art 4 I Z 6 AVBV ist somit nicht gegeben.Auch den weiteren Rekursausführungen, daß im Hinblick auf die durch den Kläger erfolgte Auszahlung der Darlehensvaluta an E* B* der Risikoausschluß nach Artikel 4, römisch eins Ziffer 6, AVBV (Verstoß beim Zahlungsakt) vorliege, kann nicht gefolgt werden. Der vorerwähnte Risikoausschluß hat nämlich zur Voraussetzung, daß der (verursachte) Schaden durch einen Verstoß beim Zahlungsakt entstanden ist. Dies wäre aber nur dann anzunehmen, wenn F* D* den von ihm behaupteten Schaden durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an eine nicht berechtigte Person erlitten hätte. F* D* hat jedoch im Vorprozeß (11 Cg 30/75 des Erstgerichtes) nicht behauptet, E* B* wäre zur Empfangnahme der Darlehensvaluta nicht berechtigt gewesen. Er kam vielmehr nach den Feststellungen der Untergerichte im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaft der Ehegatten G* deshalb nicht mehr zum Zuge, weil die vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung seiner Darlehensforderung nicht wie vereinbart nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S erfolgte. Ob E* B* tatsächlich zur Empfangnahme der Darlehensvaluta berechtigt war, kann daher auf sich beruhen. Der von der Rekurswerberin behauptete Risikoausschluß nach Artikel 4, römisch eins Ziffer 6, AVBV ist somit nicht gegeben.
Hingegen kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beigestimmt werden, daß auch eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers auszuschließen sei, weil er auf die Richtigkeit der ihm erteilten Information vertraut und daher Grundbuchserhebungen unterlassen habe. § 9 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Parteien gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Wird daher ein Rechtsanwalt (wie hier) von einem Darlehensgeber mit der grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf einer Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmäßig bestimmten Pfandbelastung betraut, so hat er im Hinblick auf seine anwaltlichen Berufspflichten nach § 9 RAO auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Auch das Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers entbindet den Rechtsanwalt nicht von dieser Verpflichtung, weil durch diese Urkunden noch nicht dargetan ist, daß die vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens im Hinblick auf den Grundbuchsstand auch tatsächlich erfolgen kann. Nimmt daher der Rechtsanwalt überhaupt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenen Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er hiedurch seine im § 9 RAO normierten Berufspflichten, wenn keine Umstände vorliegen, welchen er entnehmen konnte, daß ihn sein Mandant von seiner Verpflichtung zur Einholung weiterer Erkundigungen entbunden hat. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde aber vom Kläger nicht behauptet. Richtig ist allerdings, daß der Risikoausschluß des Art 4 I Z 3 AVBV eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers (Rechtsanwalt) zur Voraussetzung hat. Hiezu genügt jedoch bedingter Vorsatz, der schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Verwirklichung eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, tatsächlich im Bereiche des Möglichen liegenden Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr, wenn auch aus bewußter Gleichgültigkeit, abfindet (JBl 1975/384, EvBl 1975/26 und 130, zuletzt 7 Ob 32/77).Hingegen kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beigestimmt werden, daß auch eine wissentliche Pflichtverletzung des Klägers auszuschließen sei, weil er auf die Richtigkeit der ihm erteilten Information vertraut und daher Grundbuchserhebungen unterlassen habe. Paragraph 9, RAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Parteien gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Wird daher ein Rechtsanwalt (wie hier) von einem Darlehensgeber mit der grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf einer Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmäßig bestimmten Pfandbelastung betraut, so hat er im Hinblick auf seine anwaltlichen Berufspflichten nach Paragraph 9, RAO auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Auch das Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers entbindet den Rechtsanwalt nicht von dieser Verpflichtung, weil durch diese Urkunden noch nicht dargetan ist, daß die vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens im Hinblick auf den Grundbuchsstand auch tatsächlich erfolgen kann. Nimmt daher der Rechtsanwalt überhaupt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenen Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er hiedurch seine im Paragraph 9, RAO normierten Berufspflichten, wenn keine Umstände vorliegen, welchen er entnehmen konnte, daß ihn sein Mandant von seiner Verpflichtung zur Einholung weiterer Erkundigungen entbunden hat. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde aber vom Kläger nicht behauptet. Richtig ist allerdings, daß der Risikoausschluß des Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers (Rechtsanwalt) zur Voraussetzung hat. Hiezu genügt jedoch bedingter Vorsatz, der schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter die Verwirklichung eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, tatsächlich im Bereiche des Möglichen liegenden Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr, wenn auch aus bewußter Gleichgültigkeit, abfindet (JBl 1975/384, EvBl 1975/26 und 130, zuletzt 7 Ob 32/77).
Dies ist jedoch hier der Fall, weil sich der Kläger, der vor Verfassung des Schuldscheines Grundbuchserhebungen unterließ, darüber im klaren sein mußte, daß er durch sein Verhalten gegen seine Berufspflichten als Anwalt (§ 9 RAO) verstößt. Wenn sich daher der Kläger darauf verließ, daß die vereinbarte grundbücherliche Sicherung des Darlehens nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S auf der Liegenschaft des Darlehensschuldners schon möglich sein werde, hat er zumindest bedingt vorsätzlich seine Berufspflichten als Anwalt verletzt. Die Entscheidung VersR 1975/171 betraf einen anders gelagerten Rechtsstreit, in dem nur ein wissentliches Abweichen des Machthabers von einer ihm erteilten Anweisung oder Bedingung behauptet wurde.Dies ist jedoch hier der Fall, weil sich der Kläger, der vor Verfassung des Schuldscheines Grundbuchserhebungen unterließ, darüber im klaren sein mußte, daß er durch sein Verhalten gegen seine Berufspflichten als Anwalt (Paragraph 9, RAO) verstößt. Wenn sich daher der Kläger darauf verließ, daß die vereinbarte grundbücherliche Sicherung des Darlehens nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S auf der Liegenschaft des Darlehensschuldners schon möglich sein werde, hat er zumindest bedingt vorsätzlich seine Berufspflichten als Anwalt verletzt. Die Entscheidung VersR 1975/171 betraf einen anders gelagerten Rechtsstreit, in dem nur ein wissentliches Abweichen des Machthabers von einer ihm erteilten Anweisung oder Bedingung behauptet wurde.
Trotzdem ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif, weil auch der Risikoausschluß nach Art 4 I Z 3 AVBV zur Voraussetzung hat, daß die wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers Ursache des Schadenseintrittes (Schadensstiftung durch ...) gewesen ist. Dies kann jedoch derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Obwohl der Kläger in seiner Klage ausdrücklich hervorhob (S 5), daß die vereinbarte Sicherstellung des Darlehens im Hinblick auf die Vorrangseinräumungserklärung des Dr. W* auch tatsächlich hätte erfolgen können, enthalten die Urteile der Untergerichte keine Feststellungen darüber, ob die Pfandrechtseinverleibung für die Darlehensforderung des F* D* nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S (trotz der vorhandenen Vorrangseinräumungserklärung) im Hinblick auf den Grundbuchsstand nicht möglich war oder nur deshalb nicht erfolgen konnte, weil sich Dr. W* weigerte, über die von ihm schriftlich erteilte, angeblich in den Händen des Klägers befindliche Vorrangseinräumung eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen (siehe Vorakt 3 Cg 76/73 des Kreisgerichtes Leoben). Im letzteren Falle müßte nämlich die Kausalität der vom Kläger unterlassenen Grundbuchserhebungen für den dem F* D* entstandenen Schaden und damit auch das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Art 4 I Z 3 AVBV verneint werden. Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht ist somit im Ergebnis berechtigt.Trotzdem ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif, weil auch der Risikoausschluß nach Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV zur Voraussetzung hat, daß die wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers Ursache des Schadenseintrittes (Schadensstiftung durch ...) gewesen ist. Dies kann jedoch derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Obwohl der Kläger in seiner Klage ausdrücklich hervorhob (S 5), daß die vereinbarte Sicherstellung des Darlehens im Hinblick auf die Vorrangseinräumungserklärung des Dr. W* auch tatsächlich hätte erfolgen können, enthalten die Urteile der Untergerichte keine Feststellungen darüber, ob die Pfandrechtseinverleibung für die Darlehensforderung des F* D* nach einer Vorbelastung von 1.650.000,-- S (trotz der vorhandenen Vorrangseinräumungserklärung) im Hinblick auf den Grundbuchsstand nicht möglich war oder nur deshalb nicht erfolgen konnte, weil sich Dr. W* weigerte, über die von ihm schriftlich erteilte, angeblich in den Händen des Klägers befindliche Vorrangseinräumung eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen (siehe Vorakt 3 Cg 76/73 des Kreisgerichtes Leoben). Im letzteren Falle müßte nämlich die Kausalität der vom Kläger unterlassenen Grundbuchserhebungen für den dem F* D* entstandenen Schaden und damit auch das Vorliegen des Risikoausschlusses nach Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV verneint werden. Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht ist somit im Ergebnis berechtigt.
Das Erstgericht wird daher zunächst ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, warum die grundbücherliche Sicherstellung der Darlehensforderung des F* D* im vorgesehenen Rang nicht möglich war. Sollte sich hiebei ergeben, daß die vom Kläger unterlassene Grundbuchseinsicht schadenskausal gewesen ist, kann die vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Verfahrensergänzung über die Höhe der Klagsansprüche unterbleiben.
Der Rekurs der Beklagten erweist sich somit im Ergebnis als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.