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Rechtssatz RS0038779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038779

Geschäftszahl

7Ob29/77

Entscheidungsdatum

12.05.1977

Rechtssatz

Wird ein Rechtsanwalt von einem Darlehensgeber mit einer grundbücherlichen Sicherstellung des von ihm gewährten Darlehens auf eine Liegenschaft des Schuldners nach einer ziffernmässigen Pfandbelastung betraut, so hat er - auch bei Vorhandensein eines Rangordnungsbeschlusses und einer Vorrangseinräumungserklärung eines vorangehenden Pfandgläubigers - auch ohne ausdrücklichen Auftrag Grundbuchserhebungen darüber anzustellen, ob die Pfandrechtseinverleibung im vorgesehenen Range im Hinblick auf den Grundbuchsstand tatsächlich möglich ist. Nimmt der Rechtsanwalt keine Einsicht in das Grundbuch, sondern verläßt er sich auf die Richtigkeit einer ihm übergebenden Information, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war, so verletzt er daher grundsätzlich seine in Paragraph 9, RAO normierten Berufspflichten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 29/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038779

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_001