Rechtssatz RS0081984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081984
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Rechtssatz
Der Risikoausschluss des Art 4 I Z 3 AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines).Der Risikoausschluss des Artikel 4, römisch eins Ziffer 3, AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 29/77
Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 29/77
- 7 Ob 3/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 3/92
- 7 Ob 134/98a
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 134/98a
Vgl auch; Beisatz: Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T1)
Beisatz: Hier: Bei Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar. (T2)
- 7 Ob 119/05h
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 119/05h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Art 4 I Z 3 AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren § 152 VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar. (T3)
- 7 Ob 121/05b
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 121/05b
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 144/13x
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 144/13x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Art 4.I.3 AVBV begründet einen Risikoausschluss, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungs‑ und Beweislast trifft. Für den Verstoß nach dieser Bestimmung genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung‑(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T4)
- 7 Ob 161/19f
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 161/19f
Vgl
- 1 Ob 137/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
auch
Anm: Veröff: SZ 2020/111
- 7 Ob 148/20w
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 148/20w
Auch
- 7 Ob 157/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 157/24z
Beisatz: Voraussetzung für den Risikoausschluss ist das Pflichtbewusstsein (Wusste der Versicherungsnehmer, welche Pflicht ihn traf bzw wie er sich zu verhalten hätte?) und das Pflichtverletzungsbewusstsein (Wusste der Versicherte, dass er die Pflicht verletzt?). Das heißt, zum bloßen Pflichtbewusstsein muss ein Pflichtverletzungsbewusstsein, also das Wissen des Versicherten hinzukommen, dass sein Verhalten nicht geeignet ist, die zutreffend erkannte Pflicht zu erfüllen. (T5)
Beisatz: Fahrlässige Unkenntnis von einer Pflicht oder bloßes Für-möglich-Halten einer Pflicht reicht für den „wissentlichen“ Pflichtverletzungsvorsatz nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss die Pflicht positiv kennen und den Verstoß willentlich begehen, das heißt, das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Irrt der Versicherungsnehmer über das Bestehen der Pflicht bzw über deren Inhalt, schließt dieser Rechtsirrtum einen wissentlichen Pflichtverstoß aus. Hat sich ein Versicherter mit der Frage auseinandergesetzt, was er zur Pflichterfüllung tun soll und sich letztlich irrtümlich für eine ganz oder teilweise ungeeignete Maßnahme entschieden, verletzt er seine Pflicht nicht wissentlich, wenn er glaubt eine geeignete Maßnahme getroffen zu haben. Die Frage der (Un-)Vertretbarkeit einer Ansicht sagt nichts über das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, aus. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081984
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_004