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Entscheidung 7 Ob 134/98a×

Entscheidung 7 Ob 134/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob134/98a

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaftssache nach dem am 22. August 1994 verstorbenen Dr. Johann T*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Ferdinand John Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V*****, Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 752.803,49 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. November 1997, GZ 3 R 101/97s-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt zwar kein Ausschluß wegen eines Verstoßes bei einem Zahlungsakt, wohl aber ein Ausschluß wegen wissentlichen Abgehens von einem dem Kläger zugunsten des Verkäufers erteilten Treuhandauftrag vor, der letzterem den begehrten Schaden kausal zugefügt hat. Beim Verstoß nach Artikel 4 /, eins /, Z, 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, daß der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und daß der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war vergleiche Prölss/Martin VVG26 AVB Vermögen Paragraph 4, Rz 13 mwN sowie SZ 67/180 mwN). Da die Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes schon vom Vertragszweck her eine Besicherung des Verkäufers, den Kaufpreis zu erhalten, darstellt, stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar.

Anmerkung

E52036 07A01348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00134.98A.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0070OB00134_98A0000_000

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