[13] Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Unfallbegriff
[14] 1.1. Die §§ 179 ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallbegriffs. Entsprechend Art 6 Z 1 AUVB 2016 und im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (vgl RS0058130; RS0058077; RS0084348). Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (7 Ob 32/17g mwN). Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick des Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RS0082022 [T1]).1.1. Die Paragraphen 179, ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallbegriffs. Entsprechend Artikel 6, Ziffer eins, AUVB 2016 und im Einklang mit der Rechtsprechung des Fachsenats handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person wirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet vergleiche RS0058130; RS0058077; RS0084348). Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (7 Ob 32/17g mwN). Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick des Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (RS0082022 [T1]).
[15] 1.2. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind. In diesem Sinn ist jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen als Unfall anzusehen. Dabei kommt es auf das Ereignis an, das die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hat, nicht jedoch auf die Ursache des Ereignisses (7 Ob 57/17h mwN).
[16] Insoweit sind auch Vorgänge nicht ausgeschlossen, die unter Mitwirkung körperinterner Vorgänge, beispielsweise einer allergischen Reaktion, zu einer Gesundheitsschädigung führen (7 Ob 103/15w). Auch Unfallereignisse, die ihrerseits auf organische Ursachen zurückzuführen sind, werden vom Unfallbegriff erfasst, wie beispielsweise ein Sturz infolge von Ohnmacht oder tumorbedingter Koordinationsstörungen (7 Ob 57/17h mwN).
[17] 1.3. Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können. Ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (RS0082008).
[18] 1.4. Bei insoweit vergleichbarer Bedingungslage sieht die deutsche Literatur auch die Aufnahme von Nahrungsmitteln als Unfall, wenn diese nicht bestimmungsgemäß erfolgt. So wird etwa ein Unfall angenommen, wenn eingenommene Gräten oder sonstige Gegenstände in die Luftröhre geraten und zum Ersticken des Versicherten führen, bei einem durch einen Fremdkörper verursachten Bolustod oder bei versehentlichem Verschlucken eines Zahnstochers, der einige Tage später die Darmwand durchbohrt (vgl Kloth in Grimm/Kloth, Unfallversicherung AUB6 AUB 2014 Z 1 Rn 45; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 § 178 Rn 9; Dörner in Langheidt/Wandt, MünchKomm VVG³ § 178 Rn 59; Jacob, Unfallversicherung AUB³ Z 1 Rn 17; Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht³ § 178 VVG Rn 18; für Österreich unter Heranziehung deutscher Literatur und Rechtsprechung Sandic, Private Unfallversicherung [2024] 77 ff; Maitz, AUVB [2017] Art 6, 60). Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die versehentliche bzw unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel, durch die eine allergische Reaktion des Körpers des Versicherten ausgelöst wird (BGH IV ZR 98/12).1.4. Bei insoweit vergleichbarer Bedingungslage sieht die deutsche Literatur auch die Aufnahme von Nahrungsmitteln als Unfall, wenn diese nicht bestimmungsgemäß erfolgt. So wird etwa ein Unfall angenommen, wenn eingenommene Gräten oder sonstige Gegenstände in die Luftröhre geraten und zum Ersticken des Versicherten führen, bei einem durch einen Fremdkörper verursachten Bolustod oder bei versehentlichem Verschlucken eines Zahnstochers, der einige Tage später die Darmwand durchbohrt vergleiche Kloth in Grimm/Kloth, Unfallversicherung AUB6 AUB 2014 Ziffer eins, Rn 45; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 178, Rn 9; Dörner in Langheidt/Wandt, MünchKomm VVG³ Paragraph 178, Rn 59; Jacob, Unfallversicherung AUB³ Ziffer eins, Rn 17; Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht³ Paragraph 178, VVG Rn 18; für Österreich unter Heranziehung deutscher Literatur und Rechtsprechung Sandic, Private Unfallversicherung [2024] 77 ff; Maitz, AUVB [2017] Artikel 6, 60,). Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die versehentliche bzw unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel, durch die eine allergische Reaktion des Körpers des Versicherten ausgelöst wird (BGH IV ZR 98/12).
[19] Auch in der vom Berufungsgericht genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3. 2. 1905 (GlUNF 2952) war ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen, wonach der Versicherte einen Knochensplitter verschluckt und dieser in der Folge die Darmhaut verletzt hatte. Der Oberste Gerichtshof sah den Unfallbegriff durch einen solchen Vorfall als erfüllt an; dass der Knochensplitter in den Darm des Versicherten geraten sei, sei von dessen Willen unabhängig gewesen.
[20] 1.5. Im hier vorliegenden Fall liegt ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis darin, dass die brennbare Flüssigkeit in den Lungenbereich des Klägers gelangte. Nicht das Verschlucken des Klägers an sich, sondern der Kontakt des Pyrofluids mit dem Lungenbereich aufgrund des versehentlichen Aspirierens der Flüssigkeit ist als Unfallereignis zu qualifizieren (vgl 7 Ob 178/21h), wodurch der Kläger unfreiwillig die festgestellte Gesundheitsschädigung erlitt.1.5. Im hier vorliegenden Fall liegt ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis darin, dass die brennbare Flüssigkeit in den Lungenbereich des Klägers gelangte. Nicht das Verschlucken des Klägers an sich, sondern der Kontakt des Pyrofluids mit dem Lungenbereich aufgrund des versehentlichen Aspirierens der Flüssigkeit ist als Unfallereignis zu qualifizieren vergleiche 7 Ob 178/21h), wodurch der Kläger unfreiwillig die festgestellte Gesundheitsschädigung erlitt.
[21] Dass an diesem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis auch ein Verschlucken der Flüssigkeit mitwirkte, schließt einen Unfall nach der dargestellten Rechtsprechung des Fachsenats nicht aus. Das die schadensstifende Kausalkette auslösende Ereignis bestand hier nicht lediglich in einem körperinternen Vorgang, sondern in der versehentlichen, nicht bestimmungsgemäßen Einwirkung einer von außen zugeführten, körperfremden Flüssigkeit auf die Atemwege und den Lungenbereich.
[22] Der Kläger nahm die brennbare Flüssigkeit zwar zunächst bewusst und gewollt in den Mund. Das anschließend intendierte Ausspucken der Flüssigkeit wurde jedoch durch das ungewollte Verschlucken und Aspirieren unterbrochen, wodurch die Flüssigkeit versehentlich in den Lungenbereich des Klägers gelangte. Das weitere Geschehen entzog sich damit durch das unerwartete Verschlucken seiner Beherrschung. Eine völlig beherrschte und gewollte Situation, die einen Unfall ausschließen würde (vgl 7 Ob 76/22k), liegt somit nicht vor.Der Kläger nahm die brennbare Flüssigkeit zwar zunächst bewusst und gewollt in den Mund. Das anschließend intendierte Ausspucken der Flüssigkeit wurde jedoch durch das ungewollte Verschlucken und Aspirieren unterbrochen, wodurch die Flüssigkeit versehentlich in den Lungenbereich des Klägers gelangte. Das weitere Geschehen entzog sich damit durch das unerwartete Verschlucken seiner Beherrschung. Eine völlig beherrschte und gewollte Situation, die einen Unfall ausschließen würde vergleiche 7 Ob 76/22k), liegt somit nicht vor.
[23] Der Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit dem Lungenbereich des Klägers war schließlich auch „plötzlich“ im Sinn des Art 6 Z 1 AUVB 2016. Dass die Gesundheitsschäden erst im Lauf der nachfolgenden Nacht akut wurden, ist hingegen nicht entscheidend. Der Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit dem Lungenbereich des Klägers war schließlich auch „plötzlich“ im Sinn des Artikel 6, Ziffer eins, AUVB 2016. Dass die Gesundheitsschäden erst im Lauf der nachfolgenden Nacht akut wurden, ist hingegen nicht entscheidend.
[24] 1.6. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Pyrofluid eine brennbare und insoweit gefährliche Flüssigkeit zunächst bewusst und gewollt in den Mund genommen hat, steht der Qualifikation dieses Vorfalls als Unfall im Sinn des Art 6 AUVB 2016 nicht entgegen. Darauf, dass dieser Unfall aufgrund einer Gefährlichkeit der unternommenen Handlung nach einem konkreten Tatbestand des Art 10 AUVB 2016 von der Unfallversicherung ausgenommen sei, hat sich die Beklagte im Verfahren nicht berufen. 1.6. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Pyrofluid eine brennbare und insoweit gefährliche Flüssigkeit zunächst bewusst und gewollt in den Mund genommen hat, steht der Qualifikation dieses Vorfalls als Unfall im Sinn des Artikel 6, AUVB 2016 nicht entgegen. Darauf, dass dieser Unfall aufgrund einer Gefährlichkeit der unternommenen Handlung nach einem konkreten Tatbestand des Artikel 10, AUVB 2016 von der Unfallversicherung ausgenommen sei, hat sich die Beklagte im Verfahren nicht berufen.
[25] 1.7. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen der Unfallbegriff des Art 6 Z 1 AUVB 2016 erfüllt.1.7. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen der Unfallbegriff des Artikel 6, Ziffer eins, AUVB 2016 erfüllt.
2. Obliegenheitsverletzung
[26] 2.1. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen, ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Der Versicherte ist damit verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und alles zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereichen sollte (RS0080972 [insb T1, T12]). Sie soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des erlittenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können (RS0081010). Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist (RS0080833; RS0080205 [T1, T2]).
[27] Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313 [T32]), wobei eine leichte Fahrlässigkeit ohne Sanktion bleibt (RS0043728 [T4]). Gelingt der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (RS0086335) der Kausalitätsgegenbeweis offen (RS0116979 [T8]; RS0081287 [T7]). Unter dem Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RS0116979).Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313 [T32]), wobei eine leichte Fahrlässigkeit ohne Sanktion bleibt (RS0043728 [T4]). Gelingt der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (RS0086335) der Kausalitätsgegenbeweis offen (RS0116979 [T8]; RS0081287 [T7]). Unter dem Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (RS0116979).
[28] 2.2. Soweit sich die Beklagte auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 14 Z 2 lit a AUVB 2016 stützt, wurde eine solche in jedem Fall nicht grob fahrlässig begangen. Der Kläger verspürte nach dem Verschlucken der brennbaren Flüssigkeit mit Ausnahme eines starken Hustenreizes noch keine (sonstigen) Beeinträchtigungen. Nachdem dieser Hustenreiz erst in der nachfolgenden Nacht extrem stark war, begab er sich anschließend unmittelbar in ärztliche Behandlung. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine verzögerte Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vorlag, da eine zumindest grob fahrlässige Verzögerung aus dem Sachverhalt jedenfalls nicht abzuleiten ist.2.2. Soweit sich die Beklagte auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 14, Ziffer 2, Litera a, AUVB 2016 stützt, wurde eine solche in jedem Fall nicht grob fahrlässig begangen. Der Kläger verspürte nach dem Verschlucken der brennbaren Flüssigkeit mit Ausnahme eines starken Hustenreizes noch keine (sonstigen) Beeinträchtigungen. Nachdem dieser Hustenreiz erst in der nachfolgenden Nacht extrem stark war, begab er sich anschließend unmittelbar in ärztliche Behandlung. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine verzögerte Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vorlag, da eine zumindest grob fahrlässige Verzögerung aus dem Sachverhalt jedenfalls nicht abzuleiten ist.
[29] 2.3. Die von der Beklagten behauptete Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten nach Art 14 Z 2 lit b und e AUVB 2016 liegt nicht vor. Der in der schriftlichen Schadensanzeige beschriebene Unfallhergang stimmt mit dem erstgerichtlich festgestellten Vorfall überein. Dass in der Schadensanzeige das Feld „Zeugen“ unausgefüllt gelassen wurde, begründet für sich noch kein wahrheitswidriges Ausfüllen des Unfallmeldeformulars. In der nachfolgenden Kommunikation wurde der Vorfall zudem weiter präzisiert und auf die Anwesenheit weiterer Personen ausdrücklich verwiesen, womit der Beklagten insoweit auch die Feststellung des Sachverhalts nicht erschwert wurde.2.3. Die von der Beklagten behauptete Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten nach Artikel 14, Ziffer 2, Litera b und e AUVB 2016 liegt nicht vor. Der in der schriftlichen Schadensanzeige beschriebene Unfallhergang stimmt mit dem erstgerichtlich festgestellten Vorfall überein. Dass in der Schadensanzeige das Feld „Zeugen“ unausgefüllt gelassen wurde, begründet für sich noch kein wahrheitswidriges Ausfüllen des Unfallmeldeformulars. In der nachfolgenden Kommunikation wurde der Vorfall zudem weiter präzisiert und auf die Anwesenheit weiterer Personen ausdrücklich verwiesen, womit der Beklagten insoweit auch die Feststellung des Sachverhalts nicht erschwert wurde.
[30] 2.4. Die geltend gemachte Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Art 14 Z 2 AUVB 2016 ist daher zu verneinen.2.4. Die geltend gemachte Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Artikel 14, Ziffer 2, AUVB 2016 ist daher zu verneinen.
3. Leistungs- und Feststellungsbegehren
[31] 3.1. Die Beklagte ist dem Kläger damit aus dem Unfallversicherungs- und dem Gesundheitsvorsorgevertrag leistungspflichtig. Anderweitige Einwendungen gegen ihre Leistungspflicht wurden von der Beklagten nicht erhoben.
[32] 3.2. Da das Zahlungsbegehren (9.612,11 EUR sA) der Höhe nach außer Streit steht, ist die Revision insoweit berechtigt und in diesem Umfang dem Klagebegehren stattzugeben.
[33] 3.3.1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung (unter anderem) des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses oder Rechts hat. Ein rechtliches Interesse ist also (materielle) Voraussetzung jeden Feststellungsbegehrens (vgl RS0039177). Es ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen (RS0037977 [T1]; RS0039239). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817). Kann der Kläger bereits Leistungsklage erheben, fehlt seinem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse (RS0039021 [T5]).3.3.1. Gemäß Paragraph 228, ZPO kann auf Feststellung (unter anderem) des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses oder Rechts hat. Ein rechtliches Interesse ist also (materielle) Voraussetzung jeden Feststellungsbegehrens vergleiche RS0039177). Es ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen (RS0037977 [T1]; RS0039239). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817). Kann der Kläger bereits Leistungsklage erheben, fehlt seinem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse (RS0039021 [T5]).
[34] 3.3.2. Der Kläger begründet sein rechtliches Interesse an der Feststellung damit, dass der Grad der dauernden Invalidität derzeit noch nicht exakt festzustellen, eine dauernde Invalidität (dauernder Lungenschaden) jedoch nicht ausgeschlossen sei. Sobald der Grad der dauernden Invalidität festzustellen sei, habe er aufgrund des Unfalls Anspruch auf Unfallkapital.
[35] 3.3.3. Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (RS0114507), sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann (RS0080481 [T5]). War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Die (begründete) Leistungsablehnung bewirkt somit nur, dass der dem Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, dass ein noch gar nicht entstandener Anspruch fällig wird (7 Ob 174/21w mwN).
[36] Nach Art 7 Z 4 AUVB 2016 ist Voraussetzung für die Leistung aus dem Titel einer dauernden Invalidität, dass diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Die Leistungsablehnung durch die Beklagte ist zwar innerhalb dieser Frist erfolgt und bewirkte somit nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Soweit der Kläger Dauerfolgen behauptet, konnte er die Leistung infolge dauernder Invalidität jedoch bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl 7 Ob 174/21w) – der später als ein Jahr nach dem Unfall lag – bereits mit Leistungsklage geltend machen (7 Ob 206/18x).Nach Artikel 7, Ziffer 4, AUVB 2016 ist Voraussetzung für die Leistung aus dem Titel einer dauernden Invalidität, dass diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Die Leistungsablehnung durch die Beklagte ist zwar innerhalb dieser Frist erfolgt und bewirkte somit nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Soweit der Kläger Dauerfolgen behauptet, konnte er die Leistung infolge dauernder Invalidität jedoch bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vergleiche 7 Ob 174/21w) – der später als ein Jahr nach dem Unfall lag – bereits mit Leistungsklage geltend machen (7 Ob 206/18x).
[37] Darüber hinaus behauptet der Kläger lediglich, der Grad der dauernden Invalidität sei derzeit noch nicht exakt festzustellen. Sollte der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststehen, wäre der Kläger (und auch die Beklagte) nach Art 7 Z 4 letzter Satz AUVB 2016 jedoch berechtigt, den Invaliditätsgrad bis vier Jahre ab dem Unfalltag jährlich ärztlich neu bemessen zu lassen. Für ein solches Neubemessungsverfahren ist kein Feststellungsbegehren erforderlich (vgl 7 Ob 36/02y; 7 Ob 206/18x).Darüber hinaus behauptet der Kläger lediglich, der Grad der dauernden Invalidität sei derzeit noch nicht exakt festzustellen. Sollte der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststehen, wäre der Kläger (und auch die Beklagte) nach Artikel 7, Ziffer 4, letzter Satz AUVB 2016 jedoch berechtigt, den Invaliditätsgrad bis vier Jahre ab dem Unfalltag jährlich ärztlich neu bemessen zu lassen. Für ein solches Neubemessungsverfahren ist kein Feststellungsbegehren erforderlich vergleiche 7 Ob 36/02y; 7 Ob 206/18x).
[38] 3.3.4. Die Leistung aus der Unfallversicherung ist üblicherweise eine Kapitalzahlung („Unfallkapital“). Dass dem Kläger sonstige Leistungsansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen zustehen könnten, die er bislang nicht geltend machen kann, behauptet er nicht. Vielmehr liegen alle Tatsachen vor, die für die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallversicherungs- und dem Gesundheitsvorsorgevertrag relevant sind. Dem Kläger wäre eine Ausmessung des Anspruchs, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, möglich gewesen (vgl 7 Ob 120/10p; 7 Ob 187/20f).3.3.4. Die Leistung aus der Unfallversicherung ist üblicherweise eine Kapitalzahlung („Unfallkapital“). Dass dem Kläger sonstige Leistungsansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen zustehen könnten, die er bislang nicht geltend machen kann, behauptet er nicht. Vielmehr liegen alle Tatsachen vor, die für die Beurteilung der Ansprüche aus dem Unfallversicherungs- und dem Gesundheitsvorsorgevertrag relevant sind. Dem Kläger wäre eine Ausmessung des Anspruchs, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, möglich gewesen vergleiche 7 Ob 120/10p; 7 Ob 187/20f).
[39] 3.3.5. Das fragliche Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit zur Umstellung auf ein Leistungsbegehren müssen nicht erörtert werden, weil die Beklagte durch ausdrückliche Bestreitung des Feststellungsinteresses im erstgerichtlichen Verfahren bereits auf diese Schwäche im Prozessvorbringen des Klägers hingewiesen hat.
[40] 3.3.6. Im Ergebnis hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung nicht erfolgreich behauptet. Das Feststellungsbegehren ist daher abzuweisen. Der Revision ist insoweit keine Folge zu geben.
4. Ergebnis
[41] 4.1. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben. Im Umfang des Zahlungsbegehrens ist der Klage stattzugeben. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen hingegen zu bestätigen.
[42] 4.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger hat im Wesentlichen zur Hälfte obsiegt, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen und lediglich (saldierter) Barauslagenersatz zuzusprechen ist.4.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Der Kläger hat im Wesentlichen zur Hälfte obsiegt, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen und lediglich (saldierter) Barauslagenersatz zuzusprechen ist.