Die Revision der Klägerin erweist sich jedoch als unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision der Klägerin erweist sich jedoch als unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst den (unbegründeten) Vorwurf erhebt, es lasse sich ein Entscheidungswille des Berufungsgerichtes "vermuten", der Klägerin sei schon mangels stärkerer Sicherung als der üblichen Zahlungssperre die Klageberechtigung abzusprechen, was als rechtliche Fehlbeurteilung gemäß § 502 Abs 1 ZPO revisibel sei, ist ihr vorerst - mit der Revisionsbeantwortung - zu erwidern, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren irgendwelche Zweifel an der Klagslegitimation der Revisionswerberin geäußert haben. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist insoweit schon deshalb nicht zu erkennen, weil auch das Berufungsgericht die (unbestrittene) Aktivlegitimation der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht verneint hat.Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst den (unbegründeten) Vorwurf erhebt, es lasse sich ein Entscheidungswille des Berufungsgerichtes "vermuten", der Klägerin sei schon mangels stärkerer Sicherung als der üblichen Zahlungssperre die Klageberechtigung abzusprechen, was als rechtliche Fehlbeurteilung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO revisibel sei, ist ihr vorerst - mit der Revisionsbeantwortung - zu erwidern, dass weder die Beklagte noch die Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren irgendwelche Zweifel an der Klagslegitimation der Revisionswerberin geäußert haben. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist insoweit schon deshalb nicht zu erkennen, weil auch das Berufungsgericht die (unbestrittene) Aktivlegitimation der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht verneint hat.
Da dem Verjährungseinwand der Beklagten Berechtigung zukommt, ist aber auch auf die übrigen von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen; damit fehlt der (in den Revisionsausführungen und der Zulassungsbegründung) monierten Beurteilung des Berufungsgerichtes nämlich die - auch für allfällige Aktenwidrigkeiten (vgl dazu RIS-Justiz RS0042155) erforderliche - entscheidungswesentliche Bedeutung (Kodek in Rechberger² Rz 4 zu § 503 ZPO):Da dem Verjährungseinwand der Beklagten Berechtigung zukommt, ist aber auch auf die übrigen von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen; damit fehlt der (in den Revisionsausführungen und der Zulassungsbegründung) monierten Beurteilung des Berufungsgerichtes nämlich die - auch für allfällige Aktenwidrigkeiten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0042155) erforderliche - entscheidungswesentliche Bedeutung (Kodek in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO):
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bestimmung des § 12 VersVG im vorliegenden Fall bereits in der (am 1. 1. 1995 in Kraft getretenen) Fassung der VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) zur Anwendung kommt. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 VersVG in dieser Fassung nur dann nicht anzuwenden, wenn die im § 12 VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben, wobei diese Frage nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0111801 [T1] zuletzt: 7 Ob 206/02y mwN). § 12 Abs 1 VersVG sah in der bis zur VersVG-Novelle 1994 anzuwendenden Fassung vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 125/98b; 7 Ob 206/02y mwN). Da der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17. 4. 1996 verstarb, begann auch die gegenständliche Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 1. 1. 1995 (vgl 7 Ob 206/02y).Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Bestimmung des Paragraph 12, VersVG im vorliegenden Fall bereits in der (am 1. 1. 1995 in Kraft getretenen) Fassung der VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) zur Anwendung kommt. Nach Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 2, VersVG ist Paragraph 12, VersVG in dieser Fassung nur dann nicht anzuwenden, wenn die im Paragraph 12, VersVG genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben, wobei diese Frage nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0111801 [T1] zuletzt: 7 Ob 206/02y mwN). Paragraph 12, Absatz eins, VersVG sah in der bis zur VersVG-Novelle 1994 anzuwendenden Fassung vor, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann (7 Ob 125/98b; 7 Ob 206/02y mwN). Da der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17. 4. 1996 verstarb, begann auch die gegenständliche Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 1. 1. 1995 vergleiche 7 Ob 206/02y).
§ 12 VersVG wurde durch die Novelle 1994 so tiefgreifend umgestaltet. In dieser grundsätzlichen Neuregelung wurden zunächst (Abs 1 leg cit) die im österreichischen Zivilrecht unbekannten Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von zwei bzw (bei der Lebensversicherung) fünf Jahren sowie der oben angeführte Fristbeginn "austrifiziert" (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den VersVG-Novellen Rz 1 zu § 12 unter Hinweis auf die Materialien). Die Verjährungsfrist beträgt nun einheitlich 3 Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im VersVG spezialgesetzlich geregelt. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können.Paragraph 12, VersVG wurde durch die Novelle 1994 so tiefgreifend umgestaltet. In dieser grundsätzlichen Neuregelung wurden zunächst (Absatz eins, leg cit) die im österreichischen Zivilrecht unbekannten Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von zwei bzw (bei der Lebensversicherung) fünf Jahren sowie der oben angeführte Fristbeginn "austrifiziert" (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den VersVG-Novellen Rz 1 zu Paragraph 12, unter Hinweis auf die Materialien). Die Verjährungsfrist beträgt nun einheitlich 3 Jahre und ihr Beginn ist nicht mehr im VersVG spezialgesetzlich geregelt. Es gilt vielmehr die allgemeine Regelung des Paragraph 1478, ABGB, wonach die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können.
Außerdem wurde für "Dritte" eine Sonderregel eingeführt: Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag - wie hier - einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
Eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren findet sich auch in der Neufassung des Hemmungstatbestandes (Abs 2 leg cit), der schon nach der früheren Rechtslage vorsah, dass mit der "Anmeldung" des Anspruchs beim Versicherer die Verjährung bis zum Einlangen einer "schriftlichen Entscheidung" des Versicherers nicht weiter läuft. Darunter verstand die hM eine abschließende (positive oder negative) Stellungnahme des Versicherers (zu Grund und Höhe seiner Deckungspflicht). Die Neufassung des § 12 Abs 2 leg cit normiert dagegen eine Begründungspflicht für die schriftliche Entscheidung des Versicherers. Diese muss bestimmten Mindesterfordernissen entsprechen, um die Verjährungshemmung zu beendenden. Sie ist "zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen" zu begründen (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, aaO Rz 1 ff zu § 12 VersVG; Grubmann MGA VersVG5 Anm 1 f zu § 12 VersVG; Gruber in Honsell Berliner Kommentar zu dVVG und öVersVG Rz 136 ff zu § 12 VersVG).Eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren findet sich auch in der Neufassung des Hemmungstatbestandes (Absatz 2, leg cit), der schon nach der früheren Rechtslage vorsah, dass mit der "Anmeldung" des Anspruchs beim Versicherer die Verjährung bis zum Einlangen einer "schriftlichen Entscheidung" des Versicherers nicht weiter läuft. Darunter verstand die hM eine abschließende (positive oder negative) Stellungnahme des Versicherers (zu Grund und Höhe seiner Deckungspflicht). Die Neufassung des Paragraph 12, Absatz 2, leg cit normiert dagegen eine Begründungspflicht für die schriftliche Entscheidung des Versicherers. Diese muss bestimmten Mindesterfordernissen entsprechen, um die Verjährungshemmung zu beendenden. Sie ist "zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen" zu begründen (Fenyves/Kronsteiner/Schauer, aaO Rz 1 ff zu Paragraph 12, VersVG; Grubmann MGA VersVG5 Anmerkung eins, f zu Paragraph 12, VersVG; Gruber in Honsell Berliner Kommentar zu dVVG und öVersVG Rz 136 ff zu Paragraph 12, VersVG).
Im vorliegenden Fall steht dazu fest,
dass (auch) die Klägerin bereits mit Schreiben des Versicherers vom 30. 4. 1993 über die (infolge Kündigung und Prämienfreistellung mangels Zahlung) "prämienfreie Versicherungssumme" von S 42.332 informiert worden war,
dass die Klägerin (nachdem der Versicherungsnehmer am 17. 4. 1996 verstorben war) die Beklagte mit Schreiben vom 30. 4. 1996 unter Vorlage der Originalpolizze und der Sterbeurkunde um Anweisung der Versicherungsleistung ersuchte,
dass die Beklagte der Klägerin mit Überweisung vom 6. 5. 1996 die (ihr bereits bekannte, prämienfreie) Versicherungssumme von S 42.332 und S 9.671 an Gewinnanteil ausbezahlte, "welche diese auch erhalten hat",
dass danach keine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte,
dass die Klägerin (erst) mit Schreiben des nunmehrigen Klagevertreters vom 7. 5. 2001 von der Beklagten die Nennung der "Gesamtleistungssumme" aus dieser Lebensversicherung und die Überweisung des Betrages auf das Kanzleikonto begehrte,
und dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. 5. 2001 eine weitere Auszahlung unter Hinweis auf die (bereits abgelaufene) dreijährige Verjährungsfrist ablehnte.
Aus diesen Feststellungen, die das Berufungsgericht - von der Revisionswerberin ungerügt - übernommen hat (das Ersturteil wurde nur wegen "Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung" bekämpft), ist aber folgendes abzuleiten:
Die Verjährung der geltendgemachten Ansprüche aus dem vorliegenden, nach dem Tod des Versicherten bereits im Mai 1996 endgültig abgerechneten (Lebens-)Versicherungsvertrag (vgl den Auszahlungsnachweis Beilage ./4, wonach mit Empfang des Auszahlungsbetrages sämtliche Ansprüche abgefunden sind) hat gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG mit Kenntnis der Klägerin als "Dritte" vom Tod des Versicherungsnehmers (also noch bevor sie das Schreiben an die Beklagte vom 30. 4. 1996 verfasste) begonnen. Die Verjährungsfrist wurde zwar durch die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin nach § 12 Abs 2 VersVG gehemmt; dies allerdings nur bis zu der dazu abgegebenen (positiven) "abschließenden Stellungnahme" der Beklagten (RIS-Justiz RS0080149), die durch die Überweisung vom 6. 5. 1996 dokumentiert ist. Der in § 12 Abs 2 VersVG normierten Begründungspflicht musste dabei nicht entsprochen werden, weil sie ausdrücklich nur den Fall der "Ablehnung" angemeldeter Ansprüche betrifft; ein solcher liegt hier - wie bereits das Erstgericht erkannt hat - nicht vor, weil die angemeldeten Ansprüche "in einem positivem Sinne" erledigt wurden.Die Verjährung der geltendgemachten Ansprüche aus dem vorliegenden, nach dem Tod des Versicherten bereits im Mai 1996 endgültig abgerechneten (Lebens-)Versicherungsvertrag vergleiche den Auszahlungsnachweis Beilage ./4, wonach mit Empfang des Auszahlungsbetrages sämtliche Ansprüche abgefunden sind) hat gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG mit Kenntnis der Klägerin als "Dritte" vom Tod des Versicherungsnehmers (also noch bevor sie das Schreiben an die Beklagte vom 30. 4. 1996 verfasste) begonnen. Die Verjährungsfrist wurde zwar durch die Anmeldung der Ansprüche der Klägerin nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG gehemmt; dies allerdings nur bis zu der dazu abgegebenen (positiven) "abschließenden Stellungnahme" der Beklagten (RIS-Justiz RS0080149), die durch die Überweisung vom 6. 5. 1996 dokumentiert ist. Der in Paragraph 12, Absatz 2, VersVG normierten Begründungspflicht musste dabei nicht entsprochen werden, weil sie ausdrücklich nur den Fall der "Ablehnung" angemeldeter Ansprüche betrifft; ein solcher liegt hier - wie bereits das Erstgericht erkannt hat - nicht vor, weil die angemeldeten Ansprüche "in einem positivem Sinne" erledigt wurden.
Bei der Hemmung nach leg cit handelt es sich um eine Fortlaufshemmung (Fenyves/Kronsteiner/Schauer aaO Rz 10 zu § 12 VersVG; Gruber in Honsell aaO Rz 139 zu § 12 VersVG), weshalb nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes nur noch die bei seinem Eintritt (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abgelaufen sind (RIS-Justiz RS0114507 [T1]). Damit waren die Ansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18. 9. 2001) aber jedenfalls verjährt.Bei der Hemmung nach leg cit handelt es sich um eine Fortlaufshemmung (Fenyves/Kronsteiner/Schauer aaO Rz 10 zu Paragraph 12, VersVG; Gruber in Honsell aaO Rz 139 zu Paragraph 12, VersVG), weshalb nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes nur noch die bei seinem Eintritt (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abgelaufen sind (RIS-Justiz RS0114507 [T1]). Damit waren die Ansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung (18. 9. 2001) aber jedenfalls verjährt.
Da die Revision auf die in der Berufung angesprochene Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend festhält - nicht mehr zurückkommt (vgl dazu den iSd früheren Rechtslage formulierten § 18 Abs 3 der "AVB der Kapital- und Risikoversicherung auf den Todesfall" [Beilage ./D]), ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sind aber noch einige Klarstellungen vorzunehmen:Da die Revision auf die in der Berufung angesprochene Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend festhält - nicht mehr zurückkommt vergleiche dazu den iSd früheren Rechtslage formulierten Paragraph 18, Absatz 3, der "AVB der Kapital- und Risikoversicherung auf den Todesfall" [Beilage ./D]), ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sind aber noch einige Klarstellungen vorzunehmen:
Die geltendgemachten Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag wären zwar auch dann verjährt, wenn es dabei auf die mit dem Versicherungsnehmer (in § 18 Abs 3 der AVB) iSd früheren Rechtslage vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren ankäme (vgl die Feststellung auf Seite 5 des Ersturteils). Davon ist jedoch nicht auszugehen, weil § 191b Abs 2 Z 2 VersVG - wie bereits eingangs erwähnt - für die Unanwendbarkeit der Neufassung des § 12 VersVG ausdrücklich daran anknüpft, dass die dort genannten Fristen vor dem 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Voraussetzung ist für die hier maßgebende, mit der VersVG-Novelle 1994 neu eingeführte 3-jährige Verjährungsfrist betreffend den Anspruch eines "Dritten" (die nach § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG idF VersVG-Novelle 1994 zu laufen beginnt, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist) aber jedenfalls nicht erfüllt:Die geltendgemachten Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag wären zwar auch dann verjährt, wenn es dabei auf die mit dem Versicherungsnehmer (in Paragraph 18, Absatz 3, der AVB) iSd früheren Rechtslage vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren ankäme vergleiche die Feststellung auf Seite 5 des Ersturteils). Davon ist jedoch nicht auszugehen, weil Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 2, VersVG - wie bereits eingangs erwähnt - für die Unanwendbarkeit der Neufassung des Paragraph 12, VersVG ausdrücklich daran anknüpft, dass die dort genannten Fristen vor dem 1. Jänner 1995 zu laufen begonnen haben. Diese Voraussetzung ist für die hier maßgebende, mit der VersVG-Novelle 1994 neu eingeführte 3-jährige Verjährungsfrist betreffend den Anspruch eines "Dritten" (die nach Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG in der Fassung , VersVG-Novelle 1994 zu laufen beginnt, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist) aber jedenfalls nicht erfüllt:
Im vorliegenden Fall steht nämlich lediglich fest, dass die Lebensversicherung zu Gunsten der Klägerin "vinkuliert" wurde. Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt (nur) eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 73/19 mwN), während der Versicherungsnehmer über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten kann (6 Ob 85/02x; 7 Ob 2087/96d). Ein Rechtsübergang auf die Klägerin ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten.
Es bleibt aber auch offen, wann und unter welchen Umständen die gegenständliche Inhaberpolizze an die Klägerin ausgefolgt wurde, weil sie einen Rechtserwerb betreffend Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsfall nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen hat. Darauf, dass hier eine von der einseitig zwingenden (§ 15a VersVG) Bestimmung des § 12 Abs 1 Satz 2 VersVG idF VersVG-Novelle 1994 abweichende Verjährungsfrist für "Dritte" vereinbart worden wäre, hat sich die Klägerin daher zu Recht gar nicht berufen.Es bleibt aber auch offen, wann und unter welchen Umständen die gegenständliche Inhaberpolizze an die Klägerin ausgefolgt wurde, weil sie einen Rechtserwerb betreffend Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsfall nicht behauptet und schon gar nicht nachgewiesen hat. Darauf, dass hier eine von der einseitig zwingenden (Paragraph 15 a, VersVG) Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG in der Fassung , VersVG-Novelle 1994 abweichende Verjährungsfrist für "Dritte" vereinbart worden wäre, hat sich die Klägerin daher zu Recht gar nicht berufen.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die dargestellten Zurückweisungsgründe und damit (inhaltlich) auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend auf die dargestellten Zurückweisungsgründe und damit (inhaltlich) auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.