Die Revision ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Berechtigung des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens ist ua, daß die von der Beklagten vorgenommene gerichtliche Hinterlegung der Urkunden, deren Herausgabe mit diesem Begehren (neben anderen Ansprüchen) verfolgt wird, nicht rechtmäßig war und damit keine schuldbefreiende Wirkung hatte.
Wenn der Schuldner erfüllen will, hieran aber durch die Umstände gehindert wird, die nicht in seiner Sphäre liegen, so kann er die Leistung hinterlegen und sich auf diese Weise von seiner Verbindlichkeit befreien. Neben anderen im Gesetz im einzelnen bezeichneten, hier aber nicht vorliegenden Hinderungsgründen, werden als Rechtfertigungsgründe "andere wichtige Gründe" für die Nichtzahlung genannt. Zu diesen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist (WBl 1988, 128 = BA 1988, 293; JBl 1992, 592; Mayrhofer, Schuldrecht3, 583; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1425). Der Erlag befreit den Schuldner dagegen nicht, wenn er bei zumutbarer Prüfung leicht erkennen kann, wer Gläubiger ist (WBl 1988, 128 = BA 1988, 293). Die Klärung der Frage, ob ein Erlag berechtigt war, kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozeß erfolgen (Koziol/Welser10 I 275 mwN). Hat der Erlag schuldbefreiende Wirkung, dann ist die Klage eines der Prätendenten gegen den Schuldner abzuweisen (Reischauer aaO Rz 37 zu § 1425). Immer aber ist zu beachten, daß für die Ausfolgung des Hinterlegten an den Erleger nicht die Frage der Rechtfertigung des Erlags maßgebend ist. An den Hinterleger ist das Hinterlegte nur dann auszufolgen, wenn er unter Widerufsvorbehalt erlegt hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wurde und der Ausfolgung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Reischauer aaO Rz 38 zu § 1425).Wenn der Schuldner erfüllen will, hieran aber durch die Umstände gehindert wird, die nicht in seiner Sphäre liegen, so kann er die Leistung hinterlegen und sich auf diese Weise von seiner Verbindlichkeit befreien. Neben anderen im Gesetz im einzelnen bezeichneten, hier aber nicht vorliegenden Hinderungsgründen, werden als Rechtfertigungsgründe "andere wichtige Gründe" für die Nichtzahlung genannt. Zu diesen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört ua, daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist (WBl 1988, 128 = BA 1988, 293; JBl 1992, 592; Mayrhofer, Schuldrecht3, 583; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1425,). Der Erlag befreit den Schuldner dagegen nicht, wenn er bei zumutbarer Prüfung leicht erkennen kann, wer Gläubiger ist (WBl 1988, 128 = BA 1988, 293). Die Klärung der Frage, ob ein Erlag berechtigt war, kann nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren, sondern immer nur im Prozeß erfolgen (Koziol/Welser10 römisch eins 275 mwN). Hat der Erlag schuldbefreiende Wirkung, dann ist die Klage eines der Prätendenten gegen den Schuldner abzuweisen (Reischauer aaO Rz 37 zu Paragraph 1425,). Immer aber ist zu beachten, daß für die Ausfolgung des Hinterlegten an den Erleger nicht die Frage der Rechtfertigung des Erlags maßgebend ist. An den Hinterleger ist das Hinterlegte nur dann auszufolgen, wenn er unter Widerufsvorbehalt erlegt hat, inzwischen der Erlag nicht angenommen wurde und der Ausfolgung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Reischauer aaO Rz 38 zu Paragraph 1425,).
Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die vom Hauptbegehren und ersten Eventualbegehren erfaßten Urkunden mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt. Unabhängig davon aber steht der Beklagten nicht mehr die Verfügungsgewalt über die hinterlegten Urkunden zu. Die Beklagte hat nicht unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hinterlegt. Nach überwiegender Auffassung kann der Erleger dann aber den Erlag nicht widerrufen und die Ausfolgung des Hinterlegten begehren (Reischauer aaO Rz 30 zu § 1425 und die dort angeführte Judikatur). Die Beklagte konnte aber bei zumutbarer Prüfung auch nicht erkennen, wer in Ansehung der genannten Urkunden herausgabeberechtigt ist.Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die vom Hauptbegehren und ersten Eventualbegehren erfaßten Urkunden mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegt. Unabhängig davon aber steht der Beklagten nicht mehr die Verfügungsgewalt über die hinterlegten Urkunden zu. Die Beklagte hat nicht unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hinterlegt. Nach überwiegender Auffassung kann der Erleger dann aber den Erlag nicht widerrufen und die Ausfolgung des Hinterlegten begehren (Reischauer aaO Rz 30 zu Paragraph 1425 und die dort angeführte Judikatur). Die Beklagte konnte aber bei zumutbarer Prüfung auch nicht erkennen, wer in Ansehung der genannten Urkunden herausgabeberechtigt ist.
Das Institut der Vinkulierung von Versicherungen ist im Gesetz nicht geregelt. Der Begriff hat keinen festen Inhalt. Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VersR 1989, 448; VR 1987, 29, 67 und 359; VR 1993/310; Fenyves, Die Vinkulierung von Versicherungsforderungen, BA 1991, 13 ff, insb 15 f;
Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 10 f;
Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; Ertl in Rummel aaO Rz 3 zu § 1392 ABGB) liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, daß Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Ob mit einer Vinkulierung dem Vinkulargläubiger weitergehende Rechte eingeräumt werden, ist immer nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein (7 Ob 2194/96i). Ob mit der Vinkulierung auch das Recht auf Besitz der Versicherungsurkunde eingeräumt wird, obliegt ebenfalls der Parteienvereinbarung. In der Praxis wird dem Vinkulargläubiger regelmäßig nur ein Sperrschein (Vormerkschein) ausgefolgt, der den genauen Text der Vinkulierungserklärung enthält. Auch auf der Polizze wird die Vinkulierung vermerkt; fallweise kommt es aber auch zur Aushändigung der Polizze an den Vinkulargläubiger (siehe zur Darstellung dieser Praktiken Fenyves aaO 14). Im vorliegenden Fall ist der Beklagten die Originalversicherungspolizze im Rahmen der Vinkulierung ausgefolgt worden. Zur Frage, ob das Recht zum Besitz der Versicherungspolizze und die Vereinbarung der Zahlungssperre (Vinkulierung) zu den Rechtsbehelfen und Sicherungsmitteln gehören, die der befriedigte Gläubiger dem Bürgen im Sinne des § 1358 ABGB auszuliefern hat, hat der Oberste Gerichtshof bisher nicht Stellung genommen. Gamerith in Rummel (aaO Rz 5 ff zu § 1358 ABGB) erwähnt diese Rechte nicht bei der Erörterung dieser Sicherungsmittel. Kömürcü-Spielbüchler (aaO) und Grassl-Palten (aaO) behandeln diese Frage des Bürgschaftsrechts nicht im Zusammenhang mit der Vinkulierung von Versicherungen. Fenyves (aaO 26) geht ohne nähere Begründung offensichtlich von einem solchen Übergang aus. Die Vinkulierung bildet ohne Vereinbarung einer dinglichen Sicherung aufgrund der Dreiparteieneinigung zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Gläubiger nur eine obligatorische Auszahlungssperre. Ob das Recht des Vinkulargläubigers ohne Zustimmung des Versicherers übergehen kann, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht behandelt worden.Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; Ertl in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1392, ABGB) liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, daß Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Ob mit einer Vinkulierung dem Vinkulargläubiger weitergehende Rechte eingeräumt werden, ist immer nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Fallweise kann damit auch eine Verpfändung oder Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag verbunden sein (7 Ob 2194/96i). Ob mit der Vinkulierung auch das Recht auf Besitz der Versicherungsurkunde eingeräumt wird, obliegt ebenfalls der Parteienvereinbarung. In der Praxis wird dem Vinkulargläubiger regelmäßig nur ein Sperrschein (Vormerkschein) ausgefolgt, der den genauen Text der Vinkulierungserklärung enthält. Auch auf der Polizze wird die Vinkulierung vermerkt; fallweise kommt es aber auch zur Aushändigung der Polizze an den Vinkulargläubiger (siehe zur Darstellung dieser Praktiken Fenyves aaO 14). Im vorliegenden Fall ist der Beklagten die Originalversicherungspolizze im Rahmen der Vinkulierung ausgefolgt worden. Zur Frage, ob das Recht zum Besitz der Versicherungspolizze und die Vereinbarung der Zahlungssperre (Vinkulierung) zu den Rechtsbehelfen und Sicherungsmitteln gehören, die der befriedigte Gläubiger dem Bürgen im Sinne des Paragraph 1358, ABGB auszuliefern hat, hat der Oberste Gerichtshof bisher nicht Stellung genommen. Gamerith in Rummel (aaO Rz 5 ff zu Paragraph 1358, ABGB) erwähnt diese Rechte nicht bei der Erörterung dieser Sicherungsmittel. Kömürcü-Spielbüchler (aaO) und Grassl-Palten (aaO) behandeln diese Frage des Bürgschaftsrechts nicht im Zusammenhang mit der Vinkulierung von Versicherungen. Fenyves (aaO 26) geht ohne nähere Begründung offensichtlich von einem solchen Übergang aus. Die Vinkulierung bildet ohne Vereinbarung einer dinglichen Sicherung aufgrund der Dreiparteieneinigung zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Gläubiger nur eine obligatorische Auszahlungssperre. Ob das Recht des Vinkulargläubigers ohne Zustimmung des Versicherers übergehen kann, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht behandelt worden.
Entgegen der Auffassung der Revision gelten bei der verkleideten Wechselbürgschaft, wenn also der Wechselzeichner die Wechselurkunde nicht als Wechselbürge, sondern - wie hier - als Akzeptant unterfertigt, materiellrechtlich aber zur Sicherung einer fremden Schuld unterschreibt, im Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Wechselbürgen die Bürgschaftsregeln, so auch die §§ 1358, 1359 ABGB (SZ 45/131; Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu § 1346 ABGB; Mayrhofer, Schuldrecht3, 128). Die vom Revisionswerber für seine gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidungen behandeln die hier zu entscheidende Frage nicht: In EvBl 1960/233 wurde nur ausgesprochen, daß der Wechselbürge, der den Wechsel einlöst und auf den die Wechselforderung übergegangen ist, diesen Forderungsübergang im Exekutionsverfahren durch eine öffentliche Urkunde nachweisen muß; mit der Entscheidung RdW 1987, 327, welcher ebenfalls nur eine reine Wechselbürgschaft zugrundelag, wurde nur ausgesprochen, daß vom Nachmann bestellte Sicherheiten beim Erwerb des Wechsels im Regreßweg untergehen. Vera T***** hat als Bürgin die Schuld ihres vormaligen Ehemannes gezahlt und nicht bloß einen Wechsel eingelöst. Daß der von ihr akzepierte Wechsel in Umlauf gebracht worden wäre, steht nicht fest. In dem Skripturakt lag eine verkleidete Wechselbürgschaft.Entgegen der Auffassung der Revision gelten bei der verkleideten Wechselbürgschaft, wenn also der Wechselzeichner die Wechselurkunde nicht als Wechselbürge, sondern - wie hier - als Akzeptant unterfertigt, materiellrechtlich aber zur Sicherung einer fremden Schuld unterschreibt, im Innenverhältnis zwischen Kreditnehmer und Wechselbürgen die Bürgschaftsregeln, so auch die Paragraphen 1358, 1359, ABGB (SZ 45/131; Gamerith in Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 1346, ABGB; Mayrhofer, Schuldrecht3, 128). Die vom Revisionswerber für seine gegenteilige Ansicht angeführten Entscheidungen behandeln die hier zu entscheidende Frage nicht: In EvBl 1960/233 wurde nur ausgesprochen, daß der Wechselbürge, der den Wechsel einlöst und auf den die Wechselforderung übergegangen ist, diesen Forderungsübergang im Exekutionsverfahren durch eine öffentliche Urkunde nachweisen muß; mit der Entscheidung RdW 1987, 327, welcher ebenfalls nur eine reine Wechselbürgschaft zugrundelag, wurde nur ausgesprochen, daß vom Nachmann bestellte Sicherheiten beim Erwerb des Wechsels im Regreßweg untergehen. Vera T***** hat als Bürgin die Schuld ihres vormaligen Ehemannes gezahlt und nicht bloß einen Wechsel eingelöst. Daß der von ihr akzepierte Wechsel in Umlauf gebracht worden wäre, steht nicht fest. In dem Skripturakt lag eine verkleidete Wechselbürgschaft.
Daß Vera T***** als Bürgin die Forderung der Beklagten gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung getilgt hat, besagt ebenfalls nicht, daß die vertraglich vereinbarten Sicherheiten nicht auf sie übergehen hätten können. Gemäß § 17 Abs 3 KO können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung die Forderung von Gläubiger oder von einem Nachmann, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. Werden Absonderungsrechte begründet - sowohl ein Pfandrecht als auch eine Sicherungsabtretung sind im Rahmen einer Vinkulierung möglich - wirkt der Konkurs nicht auf ihre Verfolgbarkeit ein (Bartsch/Heil, Grundriß des Involvenzrechts4 Rz 224). Wurden von der zahlenden Bürgin hingegen nur das Recht zum Besitz der Versicherungspolizze und das Recht auf Zahlungssperre erworben, mußte die Beklagte bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen, ob derartige Rechte von der Konkurseröffnung berührt werden, weil auch insoweit keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Frage, ob die zahlende Bürgin Anspruch auf Herausgabe der Versicherungspolizze und Übertragung der Zahlungssperre hat, konnte die Beklagte bei zumutbarer Prüfung nicht beantworten. Aufgrund der vorliegenden Vinkulierungserklärung konnte aber auch nicht ohne weitere Erforschung des Parteiwillens geklärt werden, ob mit der Vinkulierung weitere Rechte (Verpfändung oder Abtretung) begründet werden sollten. Die Beklagte mußte durchaus ins Kalkül ziehen, daß Vera T***** derartige Rechte erworben haben könnte. Daher konnte sie auch nicht mit Sicherheit beurteilen, ob der Kläger aufgrund seiner Kündigung Anspruch auf die Versicherungspolizze (als Voraussetzung für die Auszahlung des Rückkaufswertes) hat. Auch die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung dieser Fragen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Schließlich mußte die Beklagte auch § 10 Abs 2 KO in Erwägung ziehen. Da die Vinkulierung eine Zahlungssperre bewirkt, also wie ein Rückbehaltungsrecht wirkt, könnte sie im Konkurs wie ein Pfandrecht behandelt werden. Da aber zu dieser Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, konnte die Beklagte auch die Forderungsberechtigung des Klägers nicht von vornherein ausschließen. Der Erlag der genannten Urkunden hatte daher schuldbefreiende Wirkung.Daß Vera T***** als Bürgin die Forderung der Beklagten gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung getilgt hat, besagt ebenfalls nicht, daß die vertraglich vereinbarten Sicherheiten nicht auf sie übergehen hätten können. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KO können Mitverpflichtete des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung die Forderung von Gläubiger oder von einem Nachmann, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen. Werden Absonderungsrechte begründet - sowohl ein Pfandrecht als auch eine Sicherungsabtretung sind im Rahmen einer Vinkulierung möglich - wirkt der Konkurs nicht auf ihre Verfolgbarkeit ein (Bartsch/Heil, Grundriß des Involvenzrechts4 Rz 224). Wurden von der zahlenden Bürgin hingegen nur das Recht zum Besitz der Versicherungspolizze und das Recht auf Zahlungssperre erworben, mußte die Beklagte bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen, ob derartige Rechte von der Konkurseröffnung berührt werden, weil auch insoweit keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Frage, ob die zahlende Bürgin Anspruch auf Herausgabe der Versicherungspolizze und Übertragung der Zahlungssperre hat, konnte die Beklagte bei zumutbarer Prüfung nicht beantworten. Aufgrund der vorliegenden Vinkulierungserklärung konnte aber auch nicht ohne weitere Erforschung des Parteiwillens geklärt werden, ob mit der Vinkulierung weitere Rechte (Verpfändung oder Abtretung) begründet werden sollten. Die Beklagte mußte durchaus ins Kalkül ziehen, daß Vera T***** derartige Rechte erworben haben könnte. Daher konnte sie auch nicht mit Sicherheit beurteilen, ob der Kläger aufgrund seiner Kündigung Anspruch auf die Versicherungspolizze (als Voraussetzung für die Auszahlung des Rückkaufswertes) hat. Auch die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung dieser Fragen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Schließlich mußte die Beklagte auch Paragraph 10, Absatz 2, KO in Erwägung ziehen. Da die Vinkulierung eine Zahlungssperre bewirkt, also wie ein Rückbehaltungsrecht wirkt, könnte sie im Konkurs wie ein Pfandrecht behandelt werden. Da aber zu dieser Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, konnte die Beklagte auch die Forderungsberechtigung des Klägers nicht von vornherein ausschließen. Der Erlag der genannten Urkunden hatte daher schuldbefreiende Wirkung.
Das gegen die Beklagte als Erlegerin gerichtete Hauptbegehren auf Herausgabe der gerichtlich hinterlegten Urkunden ist somit nicht berechtigt. Unberechtigt ist auch das gegen die Beklagte als Erlegerin gerichtete Begehren, die zur Ausfolgung notwendige Zustimmung der weiteren Forderungsprätendentin zu erwirken. Aus der Rechtmäßigkeit des Erlags folgt aber auch, daß die Beklagte mit der Ausfolgung von Urkunden nicht in Verzug geraten ist und für die Verzögerung der Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung nicht einzustehen hat. Damit ist auch das erste Eventualbegehren, soweit es sich mit dem Hauptbegehren deckt, ebenfalls zu Recht abgewiesen worden. Auf die mit dem ersten Eventualbegehren verfolgte Erklärung, auf die Rechte aus der Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze zu verzichten, hat der Kläger aber keinen Anspruch mehr, weil die Beklagte diesen Verzicht schon vor der Erhebung der Klage erklärt und diese Erklärung ebenfalls bei Gericht hinterlegt hat. Der Kläger geht in seiner Klage selbst davon aus, daß Rechte der Beklagten aus der Vinkulierung damit erloschen sind. Hinsichtlich des auch im ersten Eventualbegehren enthaltenen Verzugszinsenbegehrens ist auf die Ausführung zu diesem Anspruch im Rahmen des Hauptbegehrens zu verweisen. Damit erweist sich aber die Revision des Klägers gegen das Teilurteil zur Gänze als nicht berechtigt.
Zum Rekurs der Beklagten:
Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist berechtigt.
Geht man davon aus, daß die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze des Gemeinschuldners zufolge Zahlung der Kreditschuld an die Beklagte gemäß § 1358 ABGB auf die zahlende Bürgin übergegangen ist, dann wäre nur mehr die zahlende Bürgin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten für die Anfechtungsklage passiv legitimiert, nicht aber die voll befriedigte Beklagte, deren Rechte aus der Vinkulierung nicht mehr bestehen. Geht man aber davon aus, daß Vera T***** zufolge der Eigenart der Vinkulierung durch ihre Zahlung als Bürgin nicht in die Rechtsstellung des Vinkulargläubigers eingetreten ist, dann ist die gegen die Beklagte gerichtete Anfechtungsklage nicht befriedigungstauglich.Geht man davon aus, daß die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizze des Gemeinschuldners zufolge Zahlung der Kreditschuld an die Beklagte gemäß Paragraph 1358, ABGB auf die zahlende Bürgin übergegangen ist, dann wäre nur mehr die zahlende Bürgin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten für die Anfechtungsklage passiv legitimiert, nicht aber die voll befriedigte Beklagte, deren Rechte aus der Vinkulierung nicht mehr bestehen. Geht man aber davon aus, daß Vera T***** zufolge der Eigenart der Vinkulierung durch ihre Zahlung als Bürgin nicht in die Rechtsstellung des Vinkulargläubigers eingetreten ist, dann ist die gegen die Beklagte gerichtete Anfechtungsklage nicht befriedigungstauglich.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 68/29 mwN) liegt allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, dh die Beseitigung des Erfolgs der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu fördern. Zu einer solchen Förderung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger könnte eine erfolgreiche Anfechtung der Vinkulierung gegen die Beklagte aber nichts mehr beitragen. Die Beklagte hat seit der vollen Befriedigung ihrer Kreditforderung gegen den Gemeinschuldner durch die Bürgin materiell keine Rechte aus der Vinkulierung mehr. Ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme (des Rückkaufswerts) an Bezugsberechtigte ist somit nicht mehr erforderlich. Für den Nachweis des Erlöschens der Rechte der Beklagten aus der Vinkulierung ist der Beweis der Zahlung (hier durch Dritte) ausreichend. Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch gegenüber der Klägerin erklärt, keine Ansprüche mehr aus dieser Vinkulierung zu haben. Das im zweiten und dritten Eventualbegehren enthaltene, auf die Tatbestände der §§ 28, 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO gestützte Anfechtungsbegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne daß die geltend gemachten Anfechtungsgründe geprüft werden müßten.Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 68/29 mwN) liegt allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, dh die Beseitigung des Erfolgs der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger zu fördern. Zu einer solchen Förderung der Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger könnte eine erfolgreiche Anfechtung der Vinkulierung gegen die Beklagte aber nichts mehr beitragen. Die Beklagte hat seit der vollen Befriedigung ihrer Kreditforderung gegen den Gemeinschuldner durch die Bürgin materiell keine Rechte aus der Vinkulierung mehr. Ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme (des Rückkaufswerts) an Bezugsberechtigte ist somit nicht mehr erforderlich. Für den Nachweis des Erlöschens der Rechte der Beklagten aus der Vinkulierung ist der Beweis der Zahlung (hier durch Dritte) ausreichend. Darüber hinaus hat die Beklagte aber auch gegenüber der Klägerin erklärt, keine Ansprüche mehr aus dieser Vinkulierung zu haben. Das im zweiten und dritten Eventualbegehren enthaltene, auf die Tatbestände der Paragraphen 28, 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2, KO gestützte Anfechtungsbegehren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne daß die geltend gemachten Anfechtungsgründe geprüft werden müßten.
Für das im zweiten Eventualbegehren weiter enthaltene Begehren auf Feststellung, daß der gerichtliche Erlag nicht rechtmäßig sei, besteht im vorliegenden Verfahren, in dem bereits die Klage auf Leistung des Hinterlegten gegen den Erleger abgewiesen wurde, keinerlei Rechtsschutzinteresse. Soweit dieser - nach der Konkurseröffnung vorgenommene - Erlag aber auch nach den genannten Bestimmungen der Konkursordnung angefochten wird, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß mit dieser angefochtenen Rechtshandlung der Beklagten keine Sicherstellung oder Befriedigung im Sinne der Tatbestände der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 KO erlangt wurden; § 28 KO aber fordert für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung. Am Gerichtserlag war der Gemeinschuldner aber nicht beteiligt.Für das im zweiten Eventualbegehren weiter enthaltene Begehren auf Feststellung, daß der gerichtliche Erlag nicht rechtmäßig sei, besteht im vorliegenden Verfahren, in dem bereits die Klage auf Leistung des Hinterlegten gegen den Erleger abgewiesen wurde, keinerlei Rechtsschutzinteresse. Soweit dieser - nach der Konkurseröffnung vorgenommene - Erlag aber auch nach den genannten Bestimmungen der Konkursordnung angefochten wird, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß mit dieser angefochtenen Rechtshandlung der Beklagten keine Sicherstellung oder Befriedigung im Sinne der Tatbestände der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2, KO erlangt wurden; Paragraph 28, KO aber fordert für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht eine vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung. Am Gerichtserlag war der Gemeinschuldner aber nicht beteiligt.
Mit dem im zweiten Eventualbegehren enthaltenen weiteren Begehren auf Herausgabe der hinterlegten Originalversicherungspolizze kann der Kläger zufolge der bereits dargelegten Rechtmäßigkeit des Gerichtserlags nicht mehr durchdringen. Das daran angeschlossene, auch im Hauptbegehren enthaltene Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen ist mangels Verzugs der Beklagten mit der Herausgabepflicht nicht berechtigt.
Soweit der Kläger in seinem dritten Eventualbegehren neuerlich die Unwirksamerklärung der Vinkulierung aus den genannten Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung verfolgt, ist er auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Das damit auch verfolgte Begehren auf Zahlung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung des Gemeinschuldners aber, welches damit begründet wurde, daß die Rückstellung der Originalpolizze samt Verzichtserklärung aufgrund des Gerichtserlags nicht möglich sei, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Erlag rechtmäßig war. Ein Verschulden der Beklagten an der behaupteten Vereitelung der Auszahlung des Rückkaufwertes könnte daher nicht vorliegen. Der Kläger kann daher nur nach erfolgreicher Führung eines Ausfolgeprozesses gegen die zweite Forderungsprätendentin auf den Rückkaufswert greifen.
In Stattgebung des Rekurses konnte der Oberste Gerichtshof daher in der Sache selbst entscheiden und insoweit das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherstellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.