Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrage nach den Bestimmungen des § 12 VersVG idF vor der VersVG-Novelle BGBl Nr. 509/1994 zu beurteilen ist (§ 191b Abs 2 Z 2 VersVG). Demnach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Abs 1). Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (Abs 2).Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrage nach den Bestimmungen des Paragraph 12, VersVG in der Fassung vor der VersVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994, zu beurteilen ist (Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 2, VersVG). Demnach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Absatz eins,). Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (Absatz 2,).
Für die Haftpflichtversicherung enthält § 154 Abs 1 VersVG die weitere Bestimmung, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in dem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.Für die Haftpflichtversicherung enthält Paragraph 154, Absatz eins, VersVG die weitere Bestimmung, daß der Versicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten hat, in dem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.
Der erkennende Senat hat sich mit diesen Bestimmungen zur Frage des Verjährungsbeginnes von Deckungsansprüchen bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 5/92 (VersR 1992, 1379 = RdW 1992/11) ausführlich auseinandergesetzt, die bisherige, teils gegenteilige und hiemit abgelehnte Rechtsprechung in Österreich sowie die Lehre und Rechtsprechung in Deutschland hiezu dargestellt und ausgeführt, daß der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. § 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch (VersR 1985, 197) in einen Zahlungsanspruch übergeht. Ein solcher Übergang kann aber nur dann stattfinden und für den Zahlungsanspruch eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen, wenn der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht schon verjährt ist.Der erkennende Senat hat sich mit diesen Bestimmungen zur Frage des Verjährungsbeginnes von Deckungsansprüchen bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 5/92 (VersR 1992, 1379 = RdW 1992/11) ausführlich auseinandergesetzt, die bisherige, teils gegenteilige und hiemit abgelehnte Rechtsprechung in Österreich sowie die Lehre und Rechtsprechung in Deutschland hiezu dargestellt und ausgeführt, daß der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung auf Rechtsschutz und Befreiung schon in dem Zeitpunkt fällig wird, wenn der Versicherungsnehmer vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG für den gesamten einheitlichen Anspruch zu laufen. Paragraph 154, Absatz eins, VersVG enthält keine Sondervorschrift für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet nur an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch (VersR 1985, 197) in einen Zahlungsanspruch übergeht. Ein solcher Übergang kann aber nur dann stattfinden und für den Zahlungsanspruch eine neue Verjährungsfrist in Gang setzen, wenn der einheitliche Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht schon verjährt ist.
Ein laufender Haftpflichtprozeß hat somit auf die Fälligkeit des Deckungsanspruches und den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß.
Im vorliegenden Fall hat demnach die zweijährige Frist des § 12 Abs 1 VersVG aF spätestens mit Ablauf des Jahres 1991 (Klagseinbringung seitens des Zedenten des geschädigten Dritten im Haftpflichtprozeß am 28. 8. 1991) begonnen. Die vorliegende Deckungsklage wurde somit erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.Im vorliegenden Fall hat demnach die zweijährige Frist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG aF spätestens mit Ablauf des Jahres 1991 (Klagseinbringung seitens des Zedenten des geschädigten Dritten im Haftpflichtprozeß am 28. 8. 1991) begonnen. Die vorliegende Deckungsklage wurde somit erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
Die Hemmung der Verjährung, die infolge der offensichtlich seitens Dipl. Ing. Herbert S***** erfolgten Anmeldung des Deckungsanspruches bei der beklagten Partei eintrat, ist mit dem dem Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherten zugekommenen Ablehnungsschreiben vom April 1991 weggefallen. § 12 Abs 2 VersVG spricht zwar ebenso wie § 12 Abs 3 VersVG nur vom Versicherungsnehmer. § 12 Abs 3 VersVG bezeichnet sogar den Versicherungsnehmer als Adressaten der für den Beginn der sechsmonatigen Klagefrist erforderlichen Anspruchserhebung samt Rechtsbelehrung. Dessenungeachtet hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß in jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müßten wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG könne daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (VersR 1981, 71 mwN). Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind (Prölss-Martin, VersVG26 Rz 31 zu § 12 VersVG mit zahlreichen Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung). Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Versicherungshemmung des § 12 Abs 1 VersVG beendet (Prölss-Martin aaO Rz 15 zu § 12 VersVG). Die von der klagenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung ZVR 1967/198 (7 Ob 170/66), daß die Ablehnung dem Versicherungsnehmer zuzustellen sei, ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil dort dem Mitversicherten kein eigener Anspruch zustand. Für eine Gleichstellung des Empfängers der Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 2 VersVG einerseits und nach § 12 Abs 3 VersVG andererseits plädiert im übrigen die Revision selbst, wenn auch dahin, daß jeweils nur der Versicherungsnehmer der richtige Adressat sein könne. Tatsächlich besteht kein plausibler Grund, den Versicherer dazu anzuhalten, die betreffenden Schreiben an jeweils verschiedene Adressaten zu richten. In beiden Fällen hat jedenfalls aber primär der Versicherte selbst Interesse an der Klärung des Deckungsanspruches.Die Hemmung der Verjährung, die infolge der offensichtlich seitens Dipl. Ing. Herbert S***** erfolgten Anmeldung des Deckungsanspruches bei der beklagten Partei eintrat, ist mit dem dem Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherten zugekommenen Ablehnungsschreiben vom April 1991 weggefallen. Paragraph 12, Absatz 2, VersVG spricht zwar ebenso wie Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nur vom Versicherungsnehmer. Paragraph 12, Absatz 3, VersVG bezeichnet sogar den Versicherungsnehmer als Adressaten der für den Beginn der sechsmonatigen Klagefrist erforderlichen Anspruchserhebung samt Rechtsbelehrung. Dessenungeachtet hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß in jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zugestanden wurde, auch dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zustehen müßten wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG könne daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (VersR 1981, 71 mwN). Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind (Prölss-Martin, VersVG26 Rz 31 zu Paragraph 12, VersVG mit zahlreichen Nachweisen aus der deutschen Rechtsprechung). Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Versicherungshemmung des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG beendet (Prölss-Martin aaO Rz 15 zu Paragraph 12, VersVG). Die von der klagenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung ZVR 1967/198 (7 Ob 170/66), daß die Ablehnung dem Versicherungsnehmer zuzustellen sei, ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil dort dem Mitversicherten kein eigener Anspruch zustand. Für eine Gleichstellung des Empfängers der Ablehnungsschreiben nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG einerseits und nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG andererseits plädiert im übrigen die Revision selbst, wenn auch dahin, daß jeweils nur der Versicherungsnehmer der richtige Adressat sein könne. Tatsächlich besteht kein plausibler Grund, den Versicherer dazu anzuhalten, die betreffenden Schreiben an jeweils verschiedene Adressaten zu richten. In beiden Fällen hat jedenfalls aber primär der Versicherte selbst Interesse an der Klärung des Deckungsanspruches.
Da hier gar nicht strittig ist, daß Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherter selbst zur Geltendmachung des Deckungsanspruches legitimiert ist (müßte doch sonst die Forderungsexekution schon mangels einer Forderung des Verpflichteten Dipl. Ing. Herbert S***** gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin ins Leere gehen) und dies auch aus Art 10 Abs 1 letzter Satz der vereinbarten Bedingungen hervorgeht, mußte die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, die offenbar von ihm an die beklagte Partei herangetragenen Deckungansprüche abzulehnen, jedenfalls ihm gegenüber auch die Wirkung des § 12 Abs 2 VersVG nach sich ziehen, nämlich die Beendigung der Verjährungshemmung für die Erhebung seines in Frage stehenden Deckungsanspruches.Da hier gar nicht strittig ist, daß Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherter selbst zur Geltendmachung des Deckungsanspruches legitimiert ist (müßte doch sonst die Forderungsexekution schon mangels einer Forderung des Verpflichteten Dipl. Ing. Herbert S***** gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin ins Leere gehen) und dies auch aus Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz der vereinbarten Bedingungen hervorgeht, mußte die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, die offenbar von ihm an die beklagte Partei herangetragenen Deckungansprüche abzulehnen, jedenfalls ihm gegenüber auch die Wirkung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nach sich ziehen, nämlich die Beendigung der Verjährungshemmung für die Erhebung seines in Frage stehenden Deckungsanspruches.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG auf die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach § 12 Abs 2 VersVG nicht anzuwenden sind, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen (vgl VersR 1978, 955).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die Formvorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auf die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nicht anzuwenden sind, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen vergleiche VersR 1978, 955).
Die klagende Partei macht keine eigene Forderung, sondern eine exekutiv zu ihren Gunsten gepfändete Forderung des Dipl. Ing. Herbert S***** als Versicherten gegen die beklagte Partei als Versicherer und Drittschuldner geltend.
Die klagende Partei tritt damit in die Rechtsstellung des Dipl. Ing. Herbert S***** ein. Somit kann ihr die beklagte Partei als Versicherer jene Einreden entgegenhalten, die ihr auch gegen Dipl. Ing. Herbert S***** zustehen, wozu vor allem jene der Leistungsfreiheit zählt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 410; SZ 51/156). Der Geschädigte ist in der Haftpflichtversicherung zwar gemäß § 156 VersVG insbesondere insoweit bevorzugt, als Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis zu seinen Gunsten unwirksam sind. Es ist strittig, ob sich der Versicherer gegenüber dem Geschädigten darauf berufen kann, daß der Anspruch wegen Ablaufes der Frist des § 12 Abs 3 VersVG bereits präkludiert ist (vgl Schauer aaO). Auf die Forderungsverjährung nach § 12 Abs 1 und 2 VersVG hat diese Bestimmung aber keinen Einfluß. Ist die in Exekution gezogene Forderung bereits verjährt, so geht die Exekution ins Leere. Die Bestimmung des § 158c Abs 1 VersVG ("Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen") bezieht sich ausdrücklich nur auf die - hier nicht vorliegende - Pflichtversicherung. Die Frage des Verjährungsbeginnes für den Geschädigten im Geltungsbereich des § 158c VersVG (vgl Prölss-Martin, VVG 26, Rz 22 zu § 158c VersVG; BGH in VersR 1968, 361) ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.Die klagende Partei tritt damit in die Rechtsstellung des Dipl. Ing. Herbert S***** ein. Somit kann ihr die beklagte Partei als Versicherer jene Einreden entgegenhalten, die ihr auch gegen Dipl. Ing. Herbert S***** zustehen, wozu vor allem jene der Leistungsfreiheit zählt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 410; SZ 51/156). Der Geschädigte ist in der Haftpflichtversicherung zwar gemäß Paragraph 156, VersVG insbesondere insoweit bevorzugt, als Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis zu seinen Gunsten unwirksam sind. Es ist strittig, ob sich der Versicherer gegenüber dem Geschädigten darauf berufen kann, daß der Anspruch wegen Ablaufes der Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG bereits präkludiert ist vergleiche Schauer aaO). Auf die Forderungsverjährung nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 VersVG hat diese Bestimmung aber keinen Einfluß. Ist die in Exekution gezogene Forderung bereits verjährt, so geht die Exekution ins Leere. Die Bestimmung des Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG ("Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen") bezieht sich ausdrücklich nur auf die - hier nicht vorliegende - Pflichtversicherung. Die Frage des Verjährungsbeginnes für den Geschädigten im Geltungsbereich des Paragraph 158 c, VersVG vergleiche Prölss-Martin, VVG 26, Rz 22 zu Paragraph 158 c, VersVG; BGH in VersR 1968, 361) ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.
Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht schon aus dem Grund der Verjährung abgewiesen. Auf andere Rechtsfragen war somit nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.